Beschluss
15 W 75/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Testamentsvollstrecker hat ein subjektives Recht auf Erteilung eines Zeugnisses, das seine Verfügungsbefugnis richtig wiedergibt (§§ 2368, 2361 BGB).
• Ein im Zeugnis enthaltener Zusatz, der bei einem Dritten den Eindruck einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis erweckt, macht das Zeugnis unrichtig und ist nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen.
• Die Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit schließt die Entscheidung über nachträglich erweiternde Antragsänderungen aus; über solche Anträge muss das Amtsgericht erneut entscheiden.
• Eine Einziehung kann das Beschwerdegericht selbst vornehmen, die Neuerteilung eines Zeugnisses ist jedoch nur im Umfang des ursprünglich entschieden gewesenen Verfahrensgegenstands möglich.
Entscheidungsgründe
Einziehung unrichtiges Testamentsvollstreckerzeugnis wegen irreführendem Zusatz • Ein Testamentsvollstrecker hat ein subjektives Recht auf Erteilung eines Zeugnisses, das seine Verfügungsbefugnis richtig wiedergibt (§§ 2368, 2361 BGB). • Ein im Zeugnis enthaltener Zusatz, der bei einem Dritten den Eindruck einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis erweckt, macht das Zeugnis unrichtig und ist nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. • Die Beschränkung des Verfahrensgegenstands im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit schließt die Entscheidung über nachträglich erweiternde Antragsänderungen aus; über solche Anträge muss das Amtsgericht erneut entscheiden. • Eine Einziehung kann das Beschwerdegericht selbst vornehmen, die Neuerteilung eines Zeugnisses ist jedoch nur im Umfang des ursprünglich entschieden gewesenen Verfahrensgegenstands möglich. Die Erblasserin setzte in einem privatschriftlichen Testament vom 16.08.1999 ihre drei Kinder als Erben ein und wies einer Tochter (Beteiligte zu 1) besondere Abwicklungsaufgaben zu. Diese beantragte am 09.07.2003 beim Amtsgericht Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; der Miterbe (Beteiligter zu 2) stimmte mit der Maßgabe zu, die Vollstreckung beschränke sich auf die Abwicklung. Das Amtsgericht erteilte am 07.08.2003 das Zeugnis mit dem Zusatz, die Testamentsvollstreckung sei "beschränkt auf die Abwicklung des Nachlasses". Die Beteiligte zu 1) hielt diesen Zusatz für unrichtig und beantragte die Einziehung des Zeugnisses; später beantragte sie zusätzlich, im Zeugnis die Befreiung von § 181 BGB auszuweisen. Das Landgericht verwarf die erste Beschwerde als unzulässig; hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde: Die weitere Beschwerde ist statthaft und die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ist gegeben, weil die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung durch das beanstandete Zeugnis zumindest möglich ist (§ 20 FGG; doppeltrelevante Voraussetzungen). • Rechtliche Bedeutung des Zeugnisses: Nach § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB sind im Zeugnis Abweichungen der Verfügungsbefugnis anzugeben; das Zeugnis dient dem öffentlichen Glauben gegenüber Dritten und muss die Rechtslage eindeutig wiedergeben. • Auslegung des Testaments: Das Testament der Erblasserin ist als Anordnung einer Auseinandersetzungsvollstreckung zu verstehen, die der gesetzlichen Regelbefugnis des Testamentsvollstreckers entspricht; daher hätte das Zeugnis keinen einschränkenden Zusatz enthalten dürfen. • Unrichtigkeit des Zeugnisses: Der verwendete Ausdruck "beschränkt" führt beim unbefangenen Dritten zu der Annahme einer sachlichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis auf Abwicklungsmaßnahmen; dies steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, nach der bei Auseinandersetzungsvollstreckung die unbeschränkte Verfügungsbefugnis besteht (§§ 2203 ff., 2205 BGB). Deshalb ist das Zeugnis nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. • Neuerteilung und Verfahrensgegenstand: Über die Neuerteilung des Zeugnisses kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur insoweit entschieden werden, wie dies Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war; die spätere Erweiterung des Antrags (Befreiung von § 181 BGB) verändert den Verfahrensgegenstand und muss vom Amtsgericht neu entschieden werden. • Hinweis zur § 181 BGB-Befreiung: Selbstkontrahieren betrifft auch Verwaltungsbefugnisse und kann im Testament nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung angenommen werden; eine ausdrückliche Aufnahme einer solchen Erweiterung in das Zeugnis ist nicht erforderlich und zudem wenig geeignet, im Rechtsverkehr Wirkung zu entfalten. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Das Amtsgericht ist anzuweisen, das am 07.08.2003 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis wegen inhaltlicher Unrichtigkeit einzuziehen, weil der Zusatz den Eindruck einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis erzeugt, der mit der testamentarischen Anordnung der Auseinandersetzungsvollstreckung nicht vereinbar ist. Über die von der Beteiligten zu 1) später gestellte Erweiterung ihres Antrags (Befreiung von § 181 BGB) konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abschließend entschieden werden; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Beteiligte zu 1) hat im Ergebnis daher in der Sache Erfolg hinsichtlich der Einziehung des Zeugnisses, muss aber für die Erwirkung einer ausdrücklichen Bescheinigung zur § 181-Befreiung das Amtsgericht weiter bemühen; eine Kostenerstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.