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Urteil

21 U 120/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0420.21U120.98.00
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Tenor

Die Beklagten werden unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Teils des Senatsurteils vom 22. Februar 2000 - 21 U 120/98 - insgesamt wie folgt verurteilt:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.07.1998 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 550.195,62 DM = 281.310,55 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz aus 314.177,20 DM = 160.636,25 € seit dem 01.10.1994 und aus 236.018,42 DM = 120.674,30 € seit dem 10.11.1998 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.700,00 DM = 10.583,74 € zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Parkhaus des "G-Hauses" in F:

Risse und Fehlstellen im Beton der Ostfassade (Ziff. 3.3 des Gutachtens des Sachverständigen I vom 12.08.1996).

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 44 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum Erlaß des Senatsurteils vom 22. Februar 2000 tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagten zu 94 %.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - VII ZR 181/00 Bundesgerichtshofs - tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Teils des Senatsurteils vom 22. Februar 2000 - 21 U 120/98 - insgesamt wie folgt verurteilt: Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30.07.1998 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 550.195,62 DM = 281.310,55 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Basiszinssatz aus 314.177,20 DM = 160.636,25 € seit dem 01.10.1994 und aus 236.018,42 DM = 120.674,30 € seit dem 10.11.1998 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.700,00 DM = 10.583,74 € zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel an dem Parkhaus des "G-Hauses" in F: Risse und Fehlstellen im Beton der Ostfassade (Ziff. 3.3 des Gutachtens des Sachverständigen I vom 12.08.1996). Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 44 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum Erlaß des Senatsurteils vom 22. Februar 2000 tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagten zu 94 %. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - VII ZR 181/00 Bundesgerichtshofs - tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Senat nimmt Bezug auf sein früheres Urteil vom 22. Februar 2000 - 21 U 120/98 - und auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09. Januar 2003 - VII ZR 181/00 -. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Senats vom 22. Februar 2000 aufgehoben, soweit die Beklagten hilfsweise mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Werklohn in Höhe von brutto 248.900,35 DM = 127.260,73 € aufgerechnet haben. Ihren Rückzahlungsanspruch haben die Beklagten mit einer Minderung des von ihnen bei Bauvorhaben der Tiefgarage gezahlten Werklohns begründet. Die Minderung haben die Beklagten vorgenommen, weil die Konkursschuldnerin, die Fa. S + C mbH, einen Teil der Tiefgaragendecke in Beton der Güteklasse B 25 und nicht in dem vertraglich vereinbarten Beton der Güteklasse B 35 ausgeführt hatte. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien ihren bisherigen Vortrag zu der noch streitigen Gegenforderung ergänzt und vertieft. Der Senat hat durch Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. C2 und Prof. Dr.-Ing. P ergänzend Beweis erhoben. Nachdem die Parteien zunächst ihre bisherigen Anträge, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, wiederholt haben, haben die Beklagten die noch im Streit befindliche Hauptforderung im Senatstermin vom 20. April 2004 anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die schriftlichen Stellungnahmen und Gutachten der Sachverständigen, den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 09.12.2003 und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die noch nicht rechtskräftig entschiedene Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie waren ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung der noch im Streit befindlichen Hauptforderung in Höhe von 248.900,35 DM = 127.260,73 € zu verurteilen. Die Beklagten schulden auch die im Senatsurteil vom 22. Februar 2000 für diesen Betrag zugesprochenen Zinsen. Mit ihrem Anerkenntnis haben sie die zuvor zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung praktisch fallen gelassen. Damit entfällt auch die Wirkung der Aufrechnung, ohne dass es darauf ankommt, ob das Minderungsbegehren zeitweise begründet war oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die vom Senat noch zu entscheidenden Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.