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Beschluss

11 WF 84/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Stufenklage ist der zunächst unbezifferte Zahlungsantrag mit Zustellung rechtshängig; seine spätere Rücknahme begründet nach § 269 III ZPO anteilige Kostentragung des Klägers. • Für die Streitwertfestsetzung einer Stufenklage ist auf den im Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehenden, höchstwertigen Anspruch abzustellen; bei unbeziffertem dritten Stufenanspruch ist das klägerische Leistungsinteresse zu schätzen (§§ 12 GKG, 3 ZPO). • Bei Bezifferung des Zahlungsanspruchs nachträglich ist für die Streitwertbemessung auf die vom Kläger ursprünglich erwartete Zahlung abzustellen; der Unterhaltsrückstand ist für den vor Klageeinreichung gelegenen Zeitraum nach § 17 IV GKG zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Streitwert- und Kostenfestsetzung bei Stufenklage mit unbeziffertem Zahlungsantrag • Bei Stufenklage ist der zunächst unbezifferte Zahlungsantrag mit Zustellung rechtshängig; seine spätere Rücknahme begründet nach § 269 III ZPO anteilige Kostentragung des Klägers. • Für die Streitwertfestsetzung einer Stufenklage ist auf den im Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehenden, höchstwertigen Anspruch abzustellen; bei unbeziffertem dritten Stufenanspruch ist das klägerische Leistungsinteresse zu schätzen (§§ 12 GKG, 3 ZPO). • Bei Bezifferung des Zahlungsanspruchs nachträglich ist für die Streitwertbemessung auf die vom Kläger ursprünglich erwartete Zahlung abzustellen; der Unterhaltsrückstand ist für den vor Klageeinreichung gelegenen Zeitraum nach § 17 IV GKG zu berücksichtigen. Der Kläger, zu Ausbildungszeitpunkt minderjährig/emanzipiert geb. 17.08.1983, verlangte von seiner Mutter Auskunft über deren Einkommen für 01.03.2001–28.02.2002, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Unterhalt ab 01.03.2002 im Rahmen einer Stufenklage. Vorprozessuales Auskunftsverlangen blieb unbeantwortet; die Beklagte erteilte nach Klageerteilung teilweise Auskunft. Der Kläger bezifferte später seinen Zahlungsanspruch mit Schriftsatz vom 12.06.2003, nahm diesen aber durch Schriftsatz vom 27.01.2004 zurück, nachdem ihm Prozesskostenhilfe versagt worden war. Das Amtsgericht legte die Kosten anteilig ¾ zu Lasten des Klägers und ¼ zu Lasten der Beklagten sowie Streitwerte für die einzelnen Anträge fest. Dargegen richteten sich Beschwerden des Klägers (gegen Kostentragung) und seiner Bevollmächtigten (gegen die Streitwertfestsetzung). • Zur Beschwerde des Klägers: Der unbezifferte Zahlungsantrag wurde mit der Zustellung der Stufenklage rechtshängig; seine spätere Rücknahme verpflichtet nach § 269 III ZPO zur anteiligen Kostentragung, weil die Rücknahme nicht auf fehlender Leistungsfähigkeit nach erteilter Auskunft beruhte, sondern auf der Versagung von Prozesskostenhilfe. Es wäre nicht billigem Ermessen entsprechend, die Beklagte mit den gesamten Kosten zu belasten. • Zur Beschwerde der Bevollmächtigten: Der Streitwert der Stufenklage richtet sich nach § 18 GKG nach dem im Wert höchsten Anspruch; bei unbeziffertem dritten Stufenanspruch sind §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO anzuwenden und der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich. Maßgeblich ist das ursprünglich vom Kläger erwartete Leistungsinteresse; die spätere prozessuale Bezifferung (12.06.2003) ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Schätzung des ursprünglich erstrebten Betrags. • Bei der Schätzung ist der für den Zeitraum vor Klageeinreichung geltend gemachte Unterhaltsrückstand nach § 17 IV GKG zu berücksichtigen; für den Jahresanspruch des geltend gemachten monatlichen Unterhalts von 210,00 Euro ergibt sich ein Streitwert von 13 x 210,00 Euro = 2.310,00 Euro. • Die Kostenentscheidung folgt für die Beschwerde des Klägers aus § 97 I ZPO und für die der Bevollmächtigten aus § 25 IV GKG; die Beschwerde des Klägers ist unbegründet, die der Bevollmächtigten teilweise begründet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt anteilig die Kosten des Verfahrens, weil die Rücknahme seines ursprünglich unbezeichneten Zahlungsantrags nach § 269 III ZPO zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. Die Beschwerde der Bevollmächtigten wird teilweise stattgegeben: Der Streitwert für den unbezifferten Leistungsantrag wird auf 2.310,00 Euro festgesetzt (13 Monatsbeträge à 210,00 Euro, unter Berücksichtigung des vor Klageeinreichung fälligen Rückstands nach § 17 IV GKG). Die Entscheidung über die Beschwerde der Bevollmächtigten ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die genaue Kostenverteilung folgt den gesetzlichen Vorschriften (§§ 97 I ZPO, 25 IV GKG).