Urteil
35 U 3/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Handelsvertreter hat nach § 87c II HGB Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug über alle provisionsbegründenden Geschäfte, soweit diese aus den Unterlagen des Unternehmers ersichtlich sind.
• Die Einrede der Verjährung nach § 88 HGB greift für Provisionsansprüche, die vor dem 01.01.1999 fällig geworden sind; für danach fällige Ansprüche ist der Buchauszug zu erteilen.
• Die von der Beklagten übersandten Provisionsabrechnungen und Übersichtslisten genügen nicht den Anforderungen an einen Buchauszug im Sinne des § 87c II HGB, weil sie nicht alle für die Prüfungsfähigkeit notwendigen Angaben enthalten.
• Der Unternehmer kann die Erteilung des Buchauszugs nicht mit dem Hinweis auf organisatorischen Aufwand oder fehlende unmittelbare Versichererstellung durch sich selbst verweigern; er hat sich erforderliche Unterlagen von seinen Vertragspartnern zu beschaffen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vollständigen Buchauszug des Handelsvertreters (§ 87c II HGB) eingeschränkt durch Verjährung • Ein Handelsvertreter hat nach § 87c II HGB Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug über alle provisionsbegründenden Geschäfte, soweit diese aus den Unterlagen des Unternehmers ersichtlich sind. • Die Einrede der Verjährung nach § 88 HGB greift für Provisionsansprüche, die vor dem 01.01.1999 fällig geworden sind; für danach fällige Ansprüche ist der Buchauszug zu erteilen. • Die von der Beklagten übersandten Provisionsabrechnungen und Übersichtslisten genügen nicht den Anforderungen an einen Buchauszug im Sinne des § 87c II HGB, weil sie nicht alle für die Prüfungsfähigkeit notwendigen Angaben enthalten. • Der Unternehmer kann die Erteilung des Buchauszugs nicht mit dem Hinweis auf organisatorischen Aufwand oder fehlende unmittelbare Versichererstellung durch sich selbst verweigern; er hat sich erforderliche Unterlagen von seinen Vertragspartnern zu beschaffen. Die Klägerin war seit 01.11.1992 als Versicherungsvermittlerin für die Beklagte tätig und erhielt Abschluss‑ und Bestandsprovisionen. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 31.05.2002. Die Klägerin verlangte einen umfassenden Buchauszug für die gesamte Vertragsdauer zur Prüfung offener Provisionsansprüche, insbesondere wegen angeblich fehlerhafter Stornoberechnungen bei Lebensversicherungen. Die Beklagte verweigerte einen vollständigen Auszug mit Hinweis auf bereits übersandte Abrechnungen, stellte Einrede der Verjährung für ältere Ansprüche und berief sich auf Aufwand und begrenzte Beschaffungsmöglichkeiten von Unterlagen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist § 87c II HGB in Verbindung mit §§ 92 II, 87 HGB; Handelsvertreter können einen Buchauszug über provisionsbegründende Geschäfte verlangen. • Ein Buchauszug muss alle für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision relevanten Angaben enthalten, soweit sie sich aus den Unterlagen des Unternehmers ergeben; der Handelsvertreter darf nicht gezwungen werden, sich diese Informationen selbst aus einer Vielzahl von Unterlagen zusammenzusuchen. • Stillschweigen des Handelsvertreters gegenüber Provisionsabrechnungen begründet grundsätzlich kein Einverständnis und keinen Verzicht; an die Annahme eines konkludenten Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. • Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch; er besteht nur, solange noch durchsetzbare Provisionsansprüche vorliegen. Vertragliche Verjährungsregelung richtet sich nach § 88 HGB mit vierjähriger Frist beginnend mit dem Schluss des Jahres der Fälligkeit. • Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erfolgreich für vor dem 01.01.1999 fällige Ansprüche erhoben; für ab dem 01.01.1999 fällige Ansprüche ist der Buchauszug zu erteilen. • Die vorgelegten Provisionsabrechnungen und Übersichten erfüllen nicht die Anforderungen des § 87c II HGB, weil zum Beispiel Angaben zu Stornierungsdatum, Stornogründen und Art der Bestandserhaltungsmaßnahmen fehlen. • Der Unternehmer kann sich nicht mit Verweis auf Aufwand oder fehlende eigene Versichererstellung entlasten; er muss erforderliche Unterlagen von seinen Geschäftspartnern beschaffen und seine Buchführung so führen, dass ein Buchauszug hergestellt werden kann. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Buchauszug zu erteilen, jedoch nur für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.05.2002, da ältere Provisionsansprüche verjährt sind. Die bisher übersandten Provisionsabrechnungen und Übersichtslisten genügen nicht als Buchauszug im Sinne des § 87c II HGB, weil sie nicht alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten. Die Beklagte kann die Herausgabe nicht mit dem Verweis auf organisatorischen Aufwand oder fehlende unmittelbare Versichererstellung verweigern; sie hat die notwendigen Informationen von ihren Vertragspartnern zu beschaffen. Damit obsiegt die Klägerin insoweit, dass sie den detaillierten Buchauszug für den genannten Zeitraum erhält, während die Forderung für vor dem 01.01.1999 fällige Ansprüche abgewiesen wurde.