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Beschluss

4 Ss 138/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0507.4SS138.04.00
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Tenor

Die Ablehnungsanträge werden als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnungsanträge werden als unzulässig verworfen. G r ü n d e : 1. Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht Eist unzulässig, da dieser nicht an der zu treffenden Entscheidung beteiligt ist. 2. Auch das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht F erweist sich als unzulässig, da die Begründung des Gesuchs aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 26 a Rdnr. 4). Die Tatsache, dass Richter am Oberlandesgericht F an einer Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO mitgewirkt hat, die nicht den Angeklagten betrifft, ist in jeder Hinsicht ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch nach §§ 23, 24 StPO zu begründen.