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Beschluss

15 W 163/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Grundbuchverfahren kann das Grundbuchamt den Fortbestand einer vorgelegten Vollmacht prüfen und bei tatsächlichen Anhaltspunkten deren Erlöschen vermuten und weitere Nachweise verlangen. • Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde begründet regelmäßig den Rechtsschein nach § 172 BGB, bindet das Grundbuchamt jedoch nicht, wenn ihm Umstände bekannt sind, die gegen den Fortbestand der Vollmacht sprechen. • Ein eigenmächtiger Verzicht des Bevollmächtigten kann zum Erlöschen der Vollmacht führen und ist auch aus einer im Betreuungsverfahren getätigten Erklärung herzuleiten.
Entscheidungsgründe
Grundbuch: Prüfung des Fortbestehens vorgelegter Vollmacht bei Anhaltspunkten für Erlöschen • Im Grundbuchverfahren kann das Grundbuchamt den Fortbestand einer vorgelegten Vollmacht prüfen und bei tatsächlichen Anhaltspunkten deren Erlöschen vermuten und weitere Nachweise verlangen. • Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde begründet regelmäßig den Rechtsschein nach § 172 BGB, bindet das Grundbuchamt jedoch nicht, wenn ihm Umstände bekannt sind, die gegen den Fortbestand der Vollmacht sprechen. • Ein eigenmächtiger Verzicht des Bevollmächtigten kann zum Erlöschen der Vollmacht führen und ist auch aus einer im Betreuungsverfahren getätigten Erklärung herzuleiten. Der Eigentümer (Beteiligter zu 1) war im Grundbuch eingetragen; für seine Mutter (Beteiligte zu 3) bestand ein Wohnrechtsvermerk. Die Mutter erteilte dem Beteiligten zu 1) am 25.01.2001 eine umfassende, notariell beurkundete Vollmacht. Nach einem Unfall wurde die Mutter betreut; das Amtsgericht leitete ein Betreuungsverfahren ein und bestellte schließlich eine Berufsbetreuerin. Der Beteiligte zu 1) ließ am 17.07.2003 eine Grundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 2) bestellen und beantragte zugleich die Rangänderung vor dem Wohnrecht der Mutter, wobei er sich als Vertreter der Mutter auf die Vollmacht von 2001 berief und eine beglaubigte Abschrift vorlegte. Das Grundbuchamt beanstandete die Rangänderung wegen Bedenken am Fortbestand der Vollmacht, da aus dem Betreuungsverfahren hervorging, der Beteiligte zu 1) wolle die Vollmacht nicht mehr nutzen und die Betreuerin habe die Vollmacht widerrufen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die hiergegen gerichteten Beschwerden zurück. • Rechtsgrundlage und Prüfpflicht: Die Eintragung eines Rangwechsels setzt eine wirksame Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO voraus; das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht des Betroffenen insbesondere auch hinsichtlich des Fortbestands der Vollmacht zu prüfen (§ 880 Abs.1 BGB). • Beweismaß und Rechtsschein: Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde begründet regelmäßig den Rechtsschein gemäß § 172 Abs.1,2 BGB und kann das Fortbestehen der Vollmacht indizieren, reicht aber nicht absolut und ausschließend zum Nachweis, wenn dem Grundbuchamt entgegenstehende tatsächliche Anhaltspunkte bekannt sind. • Rechtsschutz und Verhinderungsaufgabe des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt darf nicht durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten herbeiführen; wenn nur der Rechtsschein einen Erwerb ermöglichen würde, ist es verpflichtet, Zweifel durch weitere Unterlagen zu klären. • Besondere Umstände bei Betreuungsverfahren: Sind dem Grundbuchamt Erkenntnisse über ein laufendes Betreuungsverfahren bekannt, kann es die Betr.-akten einbeziehen und prüfen, ob daraus Anhaltspunkte für ein Erlöschen der Vollmacht folgen. • Einseitiger Verzicht als Erlöschensgrund: Ein Bevollmächtigter kann die Vollmacht einseitig aufgeben; die ausdrückliche Erklärung des Beteiligten zu 1) in der Anhörung des Betreuungsverfahrens, er sei mit einem Widerruf der Vollmacht einverstanden, lässt einen wirksamen Verzicht und damit das Erlöschen der Vollmacht erkennen. • Folgerung für den konkreten Fall: Vorgelegte Urkunden allein genügten nicht zur Überzeugung des Fortbestands der Vollmacht; die aus dem Betreuungsverfahren bekannten Tatsachen rechtfertigten die Beanstandung und die Verweigerung der Rangänderungseintragung. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu Recht bestätigt. Entscheidungsgründend war, dass trotz Vorlage einer beglaubigten Vollmachtsabschrift tatsächliche Umstände aus dem Betreuungsverfahren vorlagen, die das Erlöschen der Vollmacht nahelegten, insbesondere die Erklärung des Beteiligten zu 1), er sei mit einem Widerruf einverstanden, sowie der Widerruf durch die Betreuerin. Das Grundbuchamt durfte deshalb weitere Nachweise verlangen und durfte die Eintragung der Rangänderung nicht vollziehen, weil andernfalls ein Rechtsverlust des eingetragenen Berechtigten herbeigeführt worden wäre. Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.