OffeneUrteileSuche
Urteil

24 U 21/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Berufung ist weitgehend unbegründet; lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist teilweise abzuändern. • Bei erheblichen Mängeln der Werkleistung kann der Besteller gemäß § 641 Abs. 3 BGB a.F. die Zahlung des restlichen Werklohns bis zur Mangelbeseitigung verweigern. • Mängel, die bei Abschluss einer Vergleichsvereinbarung noch nicht bekannt waren, werden durch diese Vereinbarung nicht ohne weiteres ausgeschlossen. • Planungsfehler des Bestellers sind nur dann der Werkunternehmerin nach § 278 BGB entgegenzuhalten, wenn sie kausal und feststellbar zu dem Mangel geführt haben. • Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens, der Änderung des Streitwerts und des Erfolgs der Ergänzungsgutachten gemäß §§ 91, 92, 96, 97 ZPO zu gewichten.
Entscheidungsgründe
Teilweise unbegründete Berufung; Zahlungsverweigerungsrecht bis zur Mangelbeseitigung • Die Berufung ist weitgehend unbegründet; lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist teilweise abzuändern. • Bei erheblichen Mängeln der Werkleistung kann der Besteller gemäß § 641 Abs. 3 BGB a.F. die Zahlung des restlichen Werklohns bis zur Mangelbeseitigung verweigern. • Mängel, die bei Abschluss einer Vergleichsvereinbarung noch nicht bekannt waren, werden durch diese Vereinbarung nicht ohne weiteres ausgeschlossen. • Planungsfehler des Bestellers sind nur dann der Werkunternehmerin nach § 278 BGB entgegenzuhalten, wenn sie kausal und feststellbar zu dem Mangel geführt haben. • Kostenentscheidung ist unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens, der Änderung des Streitwerts und des Erfolgs der Ergänzungsgutachten gemäß §§ 91, 92, 96, 97 ZPO zu gewichten. Die Klägerin, eine ausführende Bauunternehmerin, verlangt restlichen Werklohn gegen die Beklagte (Q GdbR). Streitgegenstand ist die noch offene Werklohnforderung sowie die Feststellung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen (insbesondere Glaskuppel, Fugen, Tür). Die Parteien hatten zuvor Vereinbarungen über Nachlässe und Teilzahlungen getroffen. Die Beklagte rügt erhebliche Mängel an der ausgeführten Glaskuppel und verweigert deshalb die Zahlung teilweise oder ganz. In beiden Instanzen wurden Gutachten eingeholt; der Sachverständige X bestätigte Mängel und die Notwendigkeit umfangreicher Nachbesserungen. Die Gerichte haben über Werklohnforderung, Mangelbeseitigungskosten und Kostenverteilung zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil und insbesondere gegen dessen Kostenentscheidung und die Abzüge im Werklohn. • Feststellung der Parteien: Klägerin klagte gegen die Q GdbR; Rubrumkorrektur war erforderlich, aber substantielle Entscheidung unbeeinträchtigt. • Werklohnforderung: Die vom Landgericht festgestellte restliche Forderung ist nicht um weitere Beträge zu erhöhen, weil die spätere Vereinbarung vom 02.11.2000 keinen Wegfall des zuvor vereinbarten Nachlasses bewirkt hat; Zeugenvernehmung ergab keine Bestätigung des Gegenteils. • Mängelrechtliche Prüfung (§ 633 BGB a.F.): Die Glaskuppel ist mangelhaft; das vom Senat beauftragte Gutachten bestätigte unzureichende Nachbesserungen, fortbestehende Undichtigkeit und erforderliche Mangelbeseitigungskosten, die als angemessen gewürdigt wurden. • Leistungsverweigerungsrecht (§ 641 Abs. 3 BGB a.F.): Angesichts erheblicher Mangelbeseitigungskosten ist die Zurückhaltung des restlichen Werklohns durch die Beklagte gerechtfertigt. • Planungsfehler und Verantwortlichkeit (§ 278 BGB): Für die der Beklagten zurechenbaren Planungsanweisungen des Zeugen I liegen keine feststellbaren Fehler vor, die die Mangelhaftigkeit kausal erklären würden; ein Abwälzen der Haftung auf die Beklagte scheidet aus. • Vereinbarungen und Wissen über Mängel: Die Vereinbarung vom 02.11.2000 bezieht sich nicht auf solche Mängel, die den Parteien bei Abschluss noch unbekannt waren; daher besteht kein Ausschluss späterer Mängelansprüche. • Kostenentscheidung (ZPO): Die erstinstanzliche Kostenverteilung war teilweise zu ändern unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens, geänderter Streitwerte, des Ergebnisses der Ergänzungsgutachten (§ 96 ZPO) und des durch die Beklagte verursachten Scheiterns eines Ortstermins im Berufungsverfahren (§ 95 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird im Wesentlichen zurückgewiesen. Die vom Landgericht ermittelte restliche Werklohnforderung bleibt im wesentlichen bestehen; eine Erhöhung um den geltend gemachten weiteren Betrag wird nicht zugesprochen. Die Glaskuppel ist mangelhaft, die von den Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten sind angemessen, und die Beklagte darf gemäß § 641 Abs. 3 BGB a.F. die Zahlung des noch offenen Werklohns bis zur Mangelbeseitigung verweigern. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird im Einzelnen geändert; die Klägerin trägt überwiegend die Kosten, muss aber bestimmte Kosten der Ergänzungsgutachten allein tragen; die Beklagte hat die Kosten des Ortstermins im Berufungsverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.