Urteil
27 U 224/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann unter den Voraussetzungen des § 739 BGB bereits vor Abschluss der Schlussabrechnung einen Teilbetrag verlangen, wenn aus der Sachlage eindeutig feststeht, dass ihm dieser Betrag zusteht.
• § 155 HGB begründet keinen eigenständigen Vorabausgleichsanspruch für ein negatives Kapitalkonto; maßgeblich sind vielmehr die Vereinbarungen der Parteien und die Vorschriften des BGB.
• Bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter gelten die §§ 738 ff. BGB entsprechend; der Anspruch des Übernehmers auf Ausgleich steht ihm als Gesamtrechtsnachfolger zu.
• Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht für den ausgeschiedenen Gesellschafter wegen eines Anspruchs auf Rechnungslegung (§ 740 Abs. 2 BGB) und führt zur Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 Abs. 1 BGB.
• Ein Zurückbehaltungsrecht beendet nicht bereits entstandenen Verzug; Verzugszinsen bleiben deshalb bestehen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 739 BGB bei schwebendem Geschäft • Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann unter den Voraussetzungen des § 739 BGB bereits vor Abschluss der Schlussabrechnung einen Teilbetrag verlangen, wenn aus der Sachlage eindeutig feststeht, dass ihm dieser Betrag zusteht. • § 155 HGB begründet keinen eigenständigen Vorabausgleichsanspruch für ein negatives Kapitalkonto; maßgeblich sind vielmehr die Vereinbarungen der Parteien und die Vorschriften des BGB. • Bei Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter gelten die §§ 738 ff. BGB entsprechend; der Anspruch des Übernehmers auf Ausgleich steht ihm als Gesamtrechtsnachfolger zu. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht für den ausgeschiedenen Gesellschafter wegen eines Anspruchs auf Rechnungslegung (§ 740 Abs. 2 BGB) und führt zur Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 Abs. 1 BGB. • Ein Zurückbehaltungsrecht beendet nicht bereits entstandenen Verzug; Verzugszinsen bleiben deshalb bestehen. Die Parteien waren Gesellschafter einer Fahrschule; der Beklagte schied aus. Die Parteien vereinbarten schriftlich vom 18.12.2002, dass der Kläger das Gesellschaftsvermögen übernimmt und die Gesellschaft fortführt. Es bestand eine vom Arbeitsamt finanzierte, befristete Schulungsmaßnahme, die der Kläger weiterführte. Die Kapitalkonten beider Gesellschafter wiesen zum Ausscheidenszeitpunkt erhebliche Negativsalden auf. Streit bestand darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagte an dem Fortführungsergebnis der Schulungsmaßnahme zu beteiligen ist und ob der Kläger einen vorläufigen Ausgleichsbetrag verlangen kann. Der Kläger begehrte Zahlung eines Teilbetrags, der Beklagte hielt dem ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Rechnungslegung entgegen. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausgleichung eines Teilbetrags aus § 739 BGB; die Parteien hatten vereinbart, den Beklagten als ausgeschiedenen Gesellschafter nach §§ 738 ff. BGB zu behandeln. • Keine Anwendbarkeit von § 155 HGB: § 155 HGB begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Vorabausgleich negativer Kapitalkonten; die Auseinandersetzung richtet sich nach BGB-Recht und der Parteivereinbarung. • Gesamtabrechnung und Ausnahmetatbestand: Grundsatzlich gilt die Gesamtabrechnung; eine Durchbrechung und Vorabausgleich ist nur zulässig, wenn schon vor Abschluss der Auseinandersetzung zweifelsfrei ein bestimmter Betrag feststeht; diese Voraussetzung liegt vor dem Hintergrund der eindeutigen Vereinbarungen und unstreitigen Negativsalden vor. • Unanwendbarkeit der Ertragswertmethode: Die Ertragswertmethode zur Abfindungsberechnung scheidet aus, weil es sich bei der Fortführung nur um die Abarbeitung eines einzelnen, zeitlich befristeten Auftrags handelte; daher findet § 740 BGB Anwendung und die Beteiligung des Beklagten an schwebenden Geschäften ist gesondert nachträglich zu regeln. • Zurückbehaltungsrecht des Beklagten: Dem Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen seines Anspruchs auf Rechnungslegung (§ 740 Abs. 2 BGB) zu, was zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (§ 274 Abs. 1 BGB); die Rechnungslegung war erst nach dem erstinstanzlichen Termin fällig, sodass das Recht im zweiten Rechtszug berücksichtigt werden kann. • Verzugszinsen: Das Zurückbehaltungsrecht beendet nicht bereits eingetretenen Verzug; der Kläger hat daher Anspruch auf Verzugszinsen seit dem geltend gemachten Zeitpunkt. • Beweis- und Abrechnungsanforderungen: Der Kläger hat die Übernahme des Anlagevermögens berücksichtigt; eine den Anforderungen genügende Rechnungslegung ist vom Kläger nicht vorgelegt worden, sodass der Beklagte sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Der Kläger hat im Wesentlichen teilweisen Erfolg: Der Beklagte wird zur Zahlung von 20.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 24.06.2003 verurteilt, zahlbar Zug um Zug gegen Rechnungslegung bezüglich der vom Arbeitsamt finanzierten Schulungsmaßnahme. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Begründend gilt, dass dem Kläger aufgrund der Parteivereinbarung und der unstreitigen negativen Kapitalkonten zumindest der geltend gemachte Teilbetrag nach § 739 BGB zusteht; § 155 HGB begründet keinen Vorabausgleichsanspruch. Dem Beklagten steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen seines Anspruchs auf Rechnungslegung zu, sodass die Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage der Abrechnung erfolgt. Die Verzugszinsen bleiben hiervon unberührt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.