OffeneUrteileSuche
Urteil

25 U 98/03

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:0528.25U98.03.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 (Gemäß § 540 ZPO) 3 I. 4 Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung eines Steuerberaterhonorars in Höhe von 1.613,11 € nebst 9,260 % Zinsen aus 25,56 € seit dem 19.03.2001 und aus weiteren 1 587,55 € seit dem 16.02.2001. Der Beklagte rechnet gegen den nach Grund und Höhe nicht angegriffenen Gebührenanspruch mit einem Schadens-ersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 7 561,29 € wegen des fehlerhaften Ansatzes von Werbungskosten in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1998 auf und macht den die Klageforderung übersteigenden Teil in Höhe von 5 948,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung eines Schriftsatzes vom 30.09.2002 dem Parallelverfahren LG Bochum 5 (6 S 126/02) = AG Herne-Wanne( 2 C 267/00) im Wege der Widerklage geltend. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der von dem Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei bereits verjährt gewesen, als er den Gebührenansprüchen des Klägers erstmals aufrechenbar gegenübergestanden habe. Aus dem gleichen Grund sei die Widerklage unbegründet. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, den Beklagten im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung so zu stellen, als sei der Schadensersatzanspruch nicht verjährt. Der Kläger habe näm-lich keine Veranlassung gehabt, die von ihm im Jahre 1993 getroffene Entscheidung über den Ansatz der Werbungskosten in den Folgejahren zu überdenken und den Beklagten auf eine etwaige fehlerhafte Sachbehandlung durch ihn hinzuweisen. 7 Wegen der von dem Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 8 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. 9 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. 10 Wegen des zweitinstanzlichen Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 11 II. 12 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der nach Grund und Höhe nicht im Streit stehende Gebührenanspruch des Klägers in Höhe von 1 613,11 € gemäß §§ 675, 611 BGB ist nicht durch Aufrechnung seitens des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus pVV des Steuerberater-vertrages erloschen. 14 Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine schuldhafte Pflichtverletzung beging, als er für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Zinsanteils einer von dem Beklagten für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH gezahlten Zeitrente eine lineare anstelle einer degressiven Abzugsmethode wählte bzw. dem Beklagten nicht die Vor- und Nachteile der jeweiligen Methode gegenüber stellte und die Wahl dann ihm überließ. Darüber hinaus kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang dem Beklagten aufgrund dessen ein Schaden entstanden ist, was sich abschließend erst nach erfolgter steuerlicher Veranlagung des Beklagten für 2002 feststellen lassen wird. 15 Die Aufrechnung ist nämlich nach § 390 S. 1 BGB a.F. ausgeschlossen, weil ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 68 StBerG verjährt ist. 16 Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Schadens. Führt die Pflichtverletzung des Steuerberaters zu einer fehlerhaften Steuererklärung und daraus folgend zu einer nachteiligen steuerlichen Veranlagung seines Mandanten, tritt die für eine Schadensentstehung notwendige Verschlechterung der Vermögens-lage mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides ein. Auf den Eintritt der Bestandskraft kommt es nicht an (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.05.1995, IX ZR 140/94, zitiert nach JurisWeb). 17 Die dem Kläger angelastete Pflichtverletzung führte hier aus der Sicht des Beklagten zu der Erstellung fehlerhafter Steuererklärungen, denn er wirft dem Kläger vor, den als Werbungskosten abzugsfähigen Zinsanteil in der von ihm, dem Beklagten, für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH gezahlten Zeitrente zu unrecht linear statt degressiv berechnet zu haben, was sich erstmals bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 auswirkte. Die Vermögenslage des Beklagten verschlechterte sich dementsprechend, als ihm der Einkommensteuer-bescheid für das Jahr 1993, der aufgrund der linearen Abzugsmethode gegenüber der degressiven Berechnungsmethode zu einer steuerlichen Mehrbelastung führte, zugestellt wurde. 18 Der vom 22.12.1997 datierende Steuerbescheid gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt geben. Da der 25.12.1997 ein gesetzlicher Feiertag war, ist auf den nächsten Werktag, den 27.12.1997 abzustellen. 19 Soweit der dem Beklagten entstandene Gesamtschaden erst unter Berücksichtigung des gesamten Zeitraumes, auf den der Zinsanteil der Zeitrente als Werbungskosten verteilt werden konnte, d.h. einschließlich des Veranlagungszeitraumes für das Jahr 2002, errechnet werden kann, folgt daraus nicht, dass für den Schadenseintritt auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden muss. Denn für den Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens läuft eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Entstehung der für das Jahr 1993 festgesetzten steuerlichen Mehrbelastung begann und steuerliche Mehrbelastungen der Folgejahre als adäquat verursachte, zurechen- und voraussehbare Nachteile umfasste (vgl. BGH NJW 1998, 1488 (1488)). 20 Die dreijährige Verjährungsfrist lief dementsprechend am 27.12.2000 ab. 21 Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, den Beklagten im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er ihn rechtzeitig über das Bestehen eines Schadensersatz-anspruches und dessen Verjährung belehrt. Eine derartige Verpflichtung trifft den Steuerberater nur dann, wenn er während der Verjährungsfrist und vor Auftragsende begründeten Anlass zur Belehrung über Fehler in der eigenen Arbeit hatte (vgl. BGH NJW 1991, 2828 (2830)). Dies ist hier nicht der Fall. 22 Ein begründeter Anlass, der darin liegen kann, dass der Steuerberater bei der An-fertigung der Steuererklärungen für die Folgejahre den fortbestehenden Auftrag erneut verletzt und dies gleichzeitig die Erkenntnis des zuvor begangenen Fehlers verhindert, ist hier nicht festzustellen. 23 Folgt man der Darstellung des Beklagten, der die Pflichtverletzung des Klägers darin sieht, dass dieser sich im Jahre 1993 für die lineare Berechnungsmethode der abzugsfähigen Werbungskosten entschieden hat (sei es, weil ein entsprechendes Wahlrecht gar nicht bestand, sondern richtigerweise von Anfang an nur die degressive Berechnungsmethode in Betracht gekommen wäre, sei es, weil er jedenfalls nicht über die alternativen Berechnungsmethoden belehrt und dem Beklagten die Wahl überlassen hat), läge von vornherein nur eine im Jahre 1993 begangene Pflicht-verletzung vor. Mit dem Abzug der linear ermittelten Werbungskosten in den Folgejahren hätte der Kläger dann nur umgesetzt, was sich als Konsequenz aus dieser Pflichtverletzung ergab, nicht aber Jahr für Jahr den fortbestehenden Auftrag erneut verletzt, so dass ihm diese Verfahrensweise auch nicht zugleich die Erkenntnis eines im Jahre 1993 begangenen Fehlers vermittelt hätte. 24 Folgt man der Darstellung des Klägers, der ein Wahlrecht für gegeben und die für die lineare Berechnungsmethode getroffene Wahl nicht für fehlerhaft hält, weil sie auf der Grundlage der seinerzeit prognostizierten steigenden Einkünfte des Beklagten richtig gewesen sei, könnte als Pflichtverletzung im Jahre 1993 zwar möglicherweise nicht die Wahl als solche, wohl aber die mangelnde Belehrung des Beklagten über das Bestehen eines Wahlrechts und das nicht ihm Überlassen der Entscheidung angesehen werden. In den Folgejahren kämen dann selbständige Pflichtverletzungen dadurch in Betracht, dass der Kläger nicht überprüft hat, ob die von ihm prognostizierte Entwicklung der Einkünfte des Beklagten auch tatsächlich eintrat oder nicht gege-benenfalls Veranlassung bestand, von dieser Berechnungsmethode auf eine degressive Berechnung zu wechseln, soweit dies – worüber die Parteien streiten – überhaupt möglich gewesen wäre. Ob das der Fall war, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn selbst, wenn der Kläger Jahr für Jahr hätte überprüfen müssen, ob die tatsächliche Entwicklung seiner Prognose stand hielt, hätte sich zunächst keine Veranlassung ergeben, dies in Zweifel zu ziehen, weil sich die Einkünfte des Beklagten, soweit sie sich aus den überreichten bzw. in den Akten 2 C 627/00 AG Herne-Wanne befindlichen Steuerbescheiden ablesen lassen, tatsächlich positiv entwickelt haben und es zu deutlichen Einbrüchen erst von 1999 auf 2000 gekommen ist, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte bereits von einem anderen Steuerberater betreut wurde. 25 Erkenntnisse, dass seine im Jahre 1993 getroffene Prognose falsch und die Wahl der linearen Berechnungsmethode deshalb pflichtwidrig gewesen sein könnte, hätte der Kläger aus jährlichen Überprüfungen in den Folgejahren daher weder gewinnen können noch müssen, so dass er auch keine Veranlassung gehabt hätte, den Beklagten auf etwaige Schadensersatzansprüche und deren Verjährung hinzuweisen. 26 Aufgrund der Zustellung der Steuerbescheide bestand für den Kläger ebenfalls keine Veranlassung, die von ihm erstellte Steuererklärung auf Fehler zu überprüfen, denn 27 das Finanzamt hatte die Werbungskosten antragsgemäß festgesetzt. Einen äußeren Anstoß zur Überprüfung der eigenen Leistung erhält der Steuerberater aber nur bei einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt. Anderenfalls wäre der Steuer-berater gehalten, ständig von sich aus die eigene Leistung einer Überprüfung zu unterziehen, was zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten führen würde. 28 Aus der Tatsache, dass der Kläger im Namen des Beklagten gegen den Steuer-bescheid für das Jahr 1993 Einspruch einlegte, kann der Beklagte nichts Gegen-teiliges herleiten, denn der Einspruch und die damit einhergehende Überprüfung der Veranlagung betraf unstreitig andere Fragen. 29 Die Aufrechnung mit einem verjährten Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach 30 § 390 S. 2 BGB a.F. deshalb möglich, weil der Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, als er dem Gebührenanspruch des Klägers erstmals aufrechenbar gegenüber stand, noch nicht verjährt war. Dem Beklagten ist lediglich zuzugeben, dass die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, nicht vollwirksam und fällig, sondern lediglich erfüllbar sein muss. Die sich nach § 271 Abs. 1 BGB richtende Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf und der Gläubiger durch die Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug gerät. Dieser Zeitpunkt ist von den hier nicht vorliegenden sogenannten verhaltenen Ansprüchen und der in § 271 Abs. 2 BGB geregelten - hier ebenfalls nicht gegebenen – Bestim-mung der Leistungszeit abgesehen, mit dem Fälligkeitszeitpunkt identisch. (vgl. Palandt/Heinrichs § 271 BGB Rdnr. 1). Fällig wurden die Gebührenforderungen des Klägers – wie das Landgericht zu Recht ausführt - nach § 7 StBerGebVO mit der Erledigung des jeweils abgerechneten Auftrages oder mit der Beendigung der jeweiligen Angelegenheit. 31 Der der Rechnung vom 16.02.2001 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Umsatzsteuererklärung 1999 zugrundeliegende Auftrag war am 16.02.2001 erledigt, denn mit Schreiben von diesem Tage übersandte der Kläger dem Beklagten die Steuererklärungen. Der der Rechnung vom 19.03.2001 über die Vertretung im Einspruchsverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 zugrunde liegende Auftrag war ebenfalls erst im Jahr 2001 mit der Bekanntgabe des dem Einspruch vom 08.01.2001 stattgebenden Bescheides beendet. Zu diesem Zeitzpunkt war der Schadensersatzanspruch des Beklagten aber bereits verjährt. 32 Die Widerklage ist unbegründet. 33 Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 5 948,18 € aus pVV des Steuerberatungsvertrages, denn der Schadensersatzanspruch ist nach § 68 StBerG verjährt. 34 Da die Verjährung bereits vor dem 31.12.2000 eingetreten war, konnte die am 27.11.2002 eingereichte und am 26.12.2002 zugestellte Widerklage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB hemmen. 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 36 Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.