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Urteil

11 U 15/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:0630.11U15.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Stillegung eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges in Anspruch. 4 Der Kläger verursachte am 19. Mai 2000 mit einem zu diesem Zeitpunkt nicht versicherten Pkw seiner damaligen Arbeitgeberin, der U GmbH, einen Verkehrsunfall. Wegen dieses Unfalls wurde er in einem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit (Az.: 7 O 242/02) von der Halterin des gegnerischen Unfallfahrzeuges auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen und zur Zahlung eines Betrages von 30.702,70 € verurteilt. Der ehemalige Haftpflichtversicherer des nicht versicherten Fahrzeuges hatte bereits am 10. April 2000 bei der Beklagten das Nichtbestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung angezeigt. 5 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Freistellung von den von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des vorgenannten Rechtsstreits. 6 Er hat behauptet, die Beklagte habe nicht die zur Einziehung des Fahrzeugscheines und Entstempelung der Kennzeichen erforderlichen Maßnahmen getroffen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 1. 9 den Beklagten zu verurteilen, ihn von Ansprüchen Dritter, die aus dem Verkehrsunfall vom 19.05.2000 in X herrühren, vollständig freizustellen, 10 2. 11 den Beklagten zu verurteilen, ihn derart freizustellen, dass die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, gegnerischen Anwaltskosten und notwendigen Auslagen, insbesondere die eigenen Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Köln – 7 O 242/02 -, soweit sie dem Kläger auferlegt werden, bzw. von ihm zu tragen sind, von dem Beklagten zu erstatten sind. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hat unter Darlegung der von ihm zur Stillegung des Fahrzeuges ergriffenen Maßnahmen die Auffassung vertreten, keine ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden Amtspflichten verletzt zu haben. 15 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges einzuziehen und dessen Kennzeichen zu entstempeln, bestehe nicht gegenüber dem Fahrer des nicht versicherten Kraftfahrzeuges. Zudem habe der Beklagte unverzüglich Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeuges eingeleitet, die aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen erst mit zeitlicher Verzögerung zum Erfolg geführt hätten. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 17 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. 18 Er macht geltend: 19 Die Amtspflicht nach § 29d Abs. 2 StVZO bestehe auch gegenüber dem Fahrer. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift. Es sei danach jeder Verkehrsteilnehmer geschützt. Der Fahrer – insbesondere ein Arbeitnehmer - verfüge in der Regel nicht über das Wissen des Halters um die Belange des Fahrzeuges. Der Fahrer habe vor Fahrtantritt weder die Möglichkeit, noch die Verpflichtung, die Zahlung der Versicherungsprämien zu überprüfen. 20 Er – der Kläger - sei bei Fahrtantritt arglos und gutgläubig gewesen. Selbst die Halterin habe vom fehlenden Versicherungsschutz keine Kenntnis gehabt. 21 Der Sachvortrag des Beklagten zu den von ihm getroffenen Maßnahmen sei unsubstantiiert und unerheblich. Der Beklagte habe nicht die erforderlichen, geeigneten und richtigen Maßnahmen zur Einziehung des Fahrzeugscheines und Entstempelung der Kennzeichen getroffen. 22 Das Landgericht habe zudem gegen § 139 ZPO verstoßen. Es hätte darauf hinweisen müssen, dass es den Sachvortrag des Beklagten zu den von ihm getroffenen Maßnahmen als ausreichend und entscheidungserheblich ansehe. 23 Der Kläger beantragt, 24 1. 25 unter Abänderung des am 21.11.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Ansprüchen Dritter, die aus dem Verkehrsunfall vom 19.052002 in X herrühren, vollständig freizustellen; 26 2. 27 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger derart freizustellen, dass die auf ihn entfallenden Gerichtskosten sowie die gegnerischen Anwaltskosten, soweit sie dem Kläger als Gesamtschuldner im Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln ‑ 7 O 242/02 – auferlegt worden, 28 und, 29 die notwendigen Auslagen, insbesondere die eigenen Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Landgericht Köln – 7 O 242/02 - , soweit sie dem Kläger auferlegt worden sind, bzw. von ihm selbst zu tragen sind, von dem Beklagten zu erstatten sind. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 34 II. 35 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 36 Die Klage ist nicht begründet. 37 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Form eines Freistellungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 38 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bediensteten des Beklagten ihren Amtspflichten aus § 29 d Abs. 2 StVZO in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Der Kläger kann aus etwaigen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Einziehung des Fahrzeugscheines und der Entstempelung der Kennzeichen des nicht versicherten Fahrzeuges keine Ansprüche gegen den Beklagten herleiten. Bei den in § 29 d Abs. 2 StVZO normierten Pflichten handelt es sich nicht um solche, die dem Beklagten gegenüber dem Kläger als „Dritten“ i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB oblegen haben. 39 „Dritter“ in diesem Sinne ist jeder, dessen Interessen die verletzte Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Amtspflichtverletzung eingegriffen wird, auch wenn er nur mittelbar oder unbeabsichtigt betroffen wird. Die Frage, ob eine Amtspflicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welchen Personen gegenüber besteht, ist grundsätzlich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht nach den sie begründenden Bestimmungen und nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts dienen soll, zu beantworten (BGHZ 106, 323, 331). 40 Die Vorschrift des § 29d Abs. 2 StVZO soll sicherstellen, daß keine zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschutz wegfällt. Sie dient daher zum einen dem Schutz des Versicherers gegen die Nachteile, die diesen infolge der fortbestehenden Haftung nach § 3 Nr. 5 PflVG treffen können (BGHZ 20, 53, 56). 41 Andere Personen sollen durch § 29 d Abs. 2 StVZO dagegen nicht vor Unfallschäden überhaupt, sondern nur vor denjenigen Nachteilen geschützt werden, die ihnen dadurch entstehen, dass die vorgeschriebene Pflichtversicherung nicht besteht und deshalb ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch das Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht in dem durch das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisteten Umfang realisiert werden können. Der Schutzbereich dieser Amtspflicht umfaßt daher nur den Schaden, den ein Verkehrsteilnehmer dadurch erleidet, dass er nicht aufgrund der vorgeschriebenen Pflichtversicherung Ersatz seines Unfallschadens erlangen kann (BGHZ 111, 272). Geschützt sind folglich nur die Personen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten (BGHZ 111, 272, 274; BGHZ 99, 326; BGH, NJW 1971, 2222). 42 Der Fahrer des nicht versicherten Fahrzeuges gehört – ebenso wie der Halter (vgl. BGH, NJW 1956, 1715) – danach nicht zu dem von § 29 d Abs. 2 StVZO geschützten Personenkreis (so auch OLG Köln, NJW-RR 1992, 1188; Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, § 839 Rn. 157). 43 Der nach § 18 StVG haftende Fahrer gehört bereits nicht zum Kreis der Personen, denen durch das nicht versicherte Kraftfahrzeug Schäden zugefügt wurden. Er ist insoweit nicht Gläubiger, sondern Schuldner eines durch das Unfallereignis begründeten Schadensersatzanspruchs. Auch gehört er nicht zum Preis der Personen, die für den Fall, dass eine Versicherung bestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten. Denn der Fahrer selbst hat keine eigenen Zahlungs- oder Befreiungsansprüche gegen den Versicherer. 44 Der Umstand, dass dem Fahrer bei bestehendem Versicherungsverhältnis – mittelbar – der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers aus § 149 VVG zugute gekommen wäre, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Durch die Amtspflichten aus § 29 d Abs. 2 StVZO sind nur Ansprüche des Geschädigten aus dem Haftpflichtverhältnis, nicht aber solche des Schädigers aus dem Deckungsverhältnis geschützt. Die in § 29 d Abs. 2 StVZO normierte Amtspflicht dient insoweit nicht dem Schutz des Ersatzpflichtigen vor persönlicher Inanspruchnahme durch den Unfallgegner und damit auch nicht dessen Schutz vor fehlender Durchsetzbarkeit etwaiger Freistellungs- oder Rückgriffsansprüche gegen den Halter des Fahrzeuges. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 47 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.