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Beschluss

1 UF 44/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann ab Rechtshängigkeit verlangt werden; Anspruchszeitpunkt ab 22.08.2000 war gegeben (§§1587k Abs.1,1585b Abs.2 BGB). • Bei vorzeitiger Pensionierung ist auf die tatsächliche Betriebszeit und die dadurch bedingte Höhe der Rente abzustellen; eine individuelle Vereinbarung, die Kürzung verhindert, wirkt sich auf die Wertermittlung aus. • Nach §1587g Abs.2 BGB sind nur nachehezeitliche Wertveränderungen zu berücksichtigen, die einen Bezug zur Ehezeit haben; ein rein nachehelicher beruflicher Aufstieg ist nicht zu berücksichtigen. • Bei teilweise bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anrechten ist der zuvor ausgeglichene Teil im schuldrechtlichen Restausgleich durch Rückdynamisierung zu berücksichtigen (Rückrechnung und anschließende Aktualisierung). • Bruttobeträge sind grundsätzlich zugrunde zu legen; Abzüge für Steuern und Kranken-/Pflegebeiträge nur bei grober Unbilligkeit (§1587h Nr.1 BGB).
Entscheidungsgründe
Schuldrechtlicher Restausgleich bei vorzeitiger Betriebsrente; Abgrenzung ehebezogener und nachehelicher Wertsteigerungen • Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann ab Rechtshängigkeit verlangt werden; Anspruchszeitpunkt ab 22.08.2000 war gegeben (§§1587k Abs.1,1585b Abs.2 BGB). • Bei vorzeitiger Pensionierung ist auf die tatsächliche Betriebszeit und die dadurch bedingte Höhe der Rente abzustellen; eine individuelle Vereinbarung, die Kürzung verhindert, wirkt sich auf die Wertermittlung aus. • Nach §1587g Abs.2 BGB sind nur nachehezeitliche Wertveränderungen zu berücksichtigen, die einen Bezug zur Ehezeit haben; ein rein nachehelicher beruflicher Aufstieg ist nicht zu berücksichtigen. • Bei teilweise bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anrechten ist der zuvor ausgeglichene Teil im schuldrechtlichen Restausgleich durch Rückdynamisierung zu berücksichtigen (Rückrechnung und anschließende Aktualisierung). • Bruttobeträge sind grundsätzlich zugrunde zu legen; Abzüge für Steuern und Kranken-/Pflegebeiträge nur bei grober Unbilligkeit (§1587h Nr.1 BGB). Die Ehe der Parteien (1962–1978) war 1980 geschieden; im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wurde ein Teil der Rentenanwartschaften übertragen und der Antragsgegner zu einer Kapitalleistung zugunsten der Antragstellerin verpflichtet. Die Antragstellerin begehrte 2000 die Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der betrieblichen Rente des Antragsgegners, der 1994 vorzeitig aus dem Betrieb ausschied und 1992 in eine höhere Vergütungsgruppe (M1) umgruppiert wurde. Das Amtsgericht setzte eine laufende Ausgleichsrente zugunsten der Antragstellerin fest; der Antragsgegner legte hiergegen Beschwerde ein und rügte u.a., nachehezeitliche Umgruppierungen und individuelle Vereinbarungen dürften nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Der Senat prüfte die Zulässigkeit und die inhaltliche Bemessung des schuldrechtlichen Restausgleichs, die Berücksichtigung bereits teilweise erfolgter öffentlich-rechtlicher Ausgleichsleistungen sowie die Frage der Zugrundelegung der Vergütungsgruppe L oder M1. • Zulässigkeit und Anspruchszeitpunkt: Die Antragstellerin kann ab Rechtshängigkeit (22.08.2000) die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen (§§1587f,1587g,1587i,1587k Abs.1,1585b Abs.2 BGB). • Betriebszeit und Vorzeitige Pensionierung: Für die Wertermittlung ist auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ab 01.01.1961 bis 30.09.1994 abzustellen; vorzeitige Pensionierung ist bei Bewertung zu berücksichtigen, da sie bereits bei Ehezeitende latent sein kann und die tatsächliche Rentenhöhe beeinflusst (BGH-Rechtsprechung). • Individuelle Vereinbarung über Verzicht auf Kürzung: Eine mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung, die eine Kürzung der Rente wegen vorzeitigen Ausscheidens verhindert, ist in die Wertermittlung einzubeziehen, sofern keine manipulative Benachteiligungsabsicht erkennbar ist. • Ehebezogener vs. nachehelicher Wertzuwachs: Nachehezeitliche berufliche Aufstiege oder dienstzeitabhängige Einkommenssteigerungen ohne ehezeitlichen Bezug sind bei der Bemessung der dem schuldrechtlichen Ausgleich zugrundeliegenden Betriebsrente nicht zu berücksichtigen (§1587g Abs.2 BGB). Deshalb war die Umgruppierung 1992 in M1 nicht mehr ehebezogen zu werten; maßgeblich bleibt die Vergütungsgruppe L zum Ende der Ehezeit. • Anrechnung bereits ausgeglichener Leistungen: Der zuvor öffentlich-rechtlich durchgeführte Teilausgleich ist im Restausgleich zu berücksichtigen; hierzu ist eine Rückdynamisierung (Rückrechnung auf das Ende der Ehezeit) und anschließende Aktualisierung vorzunehmen (BGH-Grundsätze). • Bruttobemessung und Abzüge: Grundsätzlich sind Bruttobeträge zugrunde zu legen; Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge nur bei hinreichender Feststellung grober Unbilligkeit (§1587h Nr.1 BGB). • Materielle Unrichtigkeiten des Rentensplittings: Eine nachträgliche materielle Unrichtigkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Differenz 33,41 DM) kann nicht über den schuldrechtlichen Restausgleich korrigiert werden, wenn sie an der Bagatellgrenze scheitert (§10a VAHRG). Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und die vom Amtsgericht festgesetzten laufenden Ausgleichsbeträge für die Zeit ab 22.08.2000 korrigiert. Maßgeblich ist für die Höhe des schuldrechtlichen Restausgleichs die Vergütungsgruppe L zum Ende der Ehezeit; die 1992 erfolgte Umgruppierung in M1 bleibt unberücksichtigt, weil sie keinen hinreichenden Bezug zur Ehezeit aufweist. Gleichzeitig ist die tatsächliche vorzeitige Pensionierung und die individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die eine Kürzung verhinderte, bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Der zuvor öffentlich-rechtlich erfolgte Teilausgleich wurde durch Rückdynamisierung angesetzt und in die Berechnung des Restausgleichs eingerechnet. Damit wurden die monatlichen schuldrechtlichen Ausgleichsrenten in den konkreten Teilzeiträumen festgestellt und die Abtretung der entsprechenden Versorgungsansprüche angeordnet; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und bestimmte erstinstanzliche Gutachterkosten wurden niedergeschlagen.