Beschluss
3 Ss 245/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
• Die bloße Anzeige oder ein Klageerzwingungsverfahren gegen eine entscheidende Richterin begründet nicht generell Besorgnis der Befangenheit; maßgeblich ist die konkrete Sachlage.
• Wenn die Strafanzeige offensichtlich haltlose und willkürliche Unterstellungen enthält und der Richter hiervon vor Stellung des Ablehnungsgesuchs nichts wusste, fehlt es an der zureichenden Grundlage für eine Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Revision als offensichtlich unbegründet bei unbegründeter Befangenheitsrüge gegen Richterin • Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt. • Die bloße Anzeige oder ein Klageerzwingungsverfahren gegen eine entscheidende Richterin begründet nicht generell Besorgnis der Befangenheit; maßgeblich ist die konkrete Sachlage. • Wenn die Strafanzeige offensichtlich haltlose und willkürliche Unterstellungen enthält und der Richter hiervon vor Stellung des Ablehnungsgesuchs nichts wusste, fehlt es an der zureichenden Grundlage für eine Besorgnis der Befangenheit. Der Angeklagte wurde wegen Bedrohung vom Amtsgericht Marl zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht Essen zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision ein; diese wurde vom Verteidiger fristgerecht begründet. Der Angeklagte hatte zuvor gegen eine bei der Berufungsentscheidung mitwirkende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ein von ihm veranlasstes Klageerzwingungsverfahren bzw. eine Strafanzeige gegen die Richterin betrieben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Rüge, die Mitwirkung der Richterin habe § 338 Nr. 3 StPO verletzt, weil gegen sie ein durch den Angeklagten angestrengtes Verfahren anhängig sei. • Die Revision war nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil keine Rechtsfehler zu erkennen sind. • Die Beanstandung der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO stützt sich auf die Annahme, die Richterin sei befangen wegen der vom Angeklagten veranlassten Strafanzeige bzw. des Klageerzwingungsverfahrens. • Rechtsprechung und Lehre gehen dahin, dass die Anzeige eines Verfahrensbeteiligten gegen den entscheidenden Richter in der Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, da sonst der Ablehnende Einfluss auf die Richterbesetzung hätte. • Möglich sind jedoch Einzelfälle, in denen eine Strafanzeige Auslöser für Besorgnis der Befangenheit sein kann; hier aber beruhte die Anzeige auf offensichtlich haltlosen und willkürlichen Unterstellungen, die nicht einmal einen zulässigen Klageerzwingungsantrag tragen. • Zudem war die Strafanzeige dem Gericht zufolge der Richterin vor Stellung des Ablehnungsgesuchs nicht bekannt, sodass keine nachvollziehbare Beeinflussung ihrer inneren Haltung vorlag. • Das Gericht berücksichtigt, dass der Revisionsführer häufig nicht darlegen kann, ob der abgelehnte Richter von der Anzeige Kenntnis hatte; dennoch ist es sachgerecht, die Kenntnisfrage im Rahmen der materiellen Prüfung der Verfahrensrüge zu behandeln. • Mangels hinreichender Anhaltspunkte für Befangenheit liegt kein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 3 StPO vor; daher bestand kein Anlass, das Berufungsurteil aufzuheben. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Verwerfung erfolgte auf Kosten des Angeklagten. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Rüge der Befangenheit der Richterin nicht trägt, weil die gegen sie gerichtete Strafanzeige offensichtlich haltlose Unterstellungen enthielt und ihr die Anzeige vor Stellung des Ablehnungsgesuchs nicht bekannt war. Aufgrund dessen fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Neutralität der Richterin beeinträchtigt gewesen sein könnte. Damit liegt kein Rechtsfehler gemäß § 338 Nr. 3 StPO vor, weshalb das angefochtene Berufungsurteil Bestand hat. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.