Urteil
20 U 61/04
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2004:1006.20U61.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 27. November 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.850,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08. August 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages beibringen. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit der Behauptung, sein Toyota Landcruiser sei am 07.02.2002 in F gestohlen worden, begehrt der Kläger aus einer bei dem Beklagten genommenen Kaskoversicherung Zahlung von 45.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab 02.08.2002. 4 Das Landgericht hat zum so genannten äußeren Bild des Diebstahls die Zeugin N vernommen. Außerdem hat es die Ehefrau des Klägers und dessen früheren Mitarbeiter L vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen. Allerdings sei, obschon Versicherungsnehmerin die von dem Kläger und seiner Ehefrau gebildete Anwalts-GbR geworden sei, der Kläger berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen; auch sei das äußere Bild des Diebstahls bewiesen; ferner seien keine hinreichenden Indizien für eine Vortäuschung erwiesen. Der Beklagte sei aber leistungsfrei, da der Kläger Vorschäden nicht bzw. nicht richtig angegeben und damit eine Obliegenheit verletzt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen. 5 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. 6 Der Beklagte verteidigt das Urteil. Der Kläger sei nicht klagebefugt, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der vereinbarten AKB (Bl. 114 d.A., insoweit übereinstimmend mit den etwa bei Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., abgedruckten Bedingungen) ergebe. Der Beklagte sei wegen der unrichtigen Angaben zu Vorschäden leistungsfrei. Dasselbe gelte, weil der Kläger den Wagen zuvor auch an den Zeugen L überlassen und dieses nicht angegeben habe. Die Beklagte bestreitet weiterhin das Vorliegen eines Diebstahls und den von dem Kläger behaupteten Wiederbeschaffungspreis des Wagens. 7 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 8 Der Senat hat zum Wiederbeschaffungswert Beweis erhoben durch Einholen eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen V; dazu wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen. 9 II. 10 Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 11 1. 12 Der Kläger kann den Anspruch im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob er oder die Anwalts-GbR Versicherungsnehmer geworden ist. Es ist vorliegend treuwidrig, wenn sich der Beklagte auf § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AKB beruft. Dies ergibt sich aus Folgendem: 13 Der Kläger hat, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, sogleich nach Erhalt des Versicherungsschein gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dass es sich bei dem Wagen um sein Privatfahrzeug handele und dass er - nicht die GbR - den Vertrag habe abschließen wollen, und zwar zu den günstigen Bedingungen für ein Privatfahrzeug. Die Parteien haben sich daraufhin am 10.03.2002 über die Übertragung des privaten Schadensfreiheitsrabatts und darüber geeinigt, dass der Kläger die Prämie für den hier in Rede stehenden Vertrag zahle. Der Kläger konnte hiernach mit einiger Berechtigung darauf vertrauen, dass der Beklagte ihn als Vertragspartner ansehen werde. Die Mitgesellschafterin der GbR, die Ehefrau des Klägers, hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger den Anspruch geltend macht und Zahlung an sich verlangt. 14 2. 15 Das äußere Bild des Diebstahls (vgl. zu dieser Beweiserleichterung nur Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 17 ff. m.w.N.) ist bewiesen durch die Aussage der Zeugin N vor dem Landgericht und die eigenen Angaben des Klägers. Der Senat teilt die Würdigung des Landgerichts. 16 Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin N besteht kein Anlass. 17 Die für den Kläger streitende Redlichkeitsvermutung (vgl. BGHZ 132, 79 = VersR 1996, 575; VersR 1997, 733) ist vorliegend nicht erschüttert. Es lassen sich keine Tatsachen feststellen, welche schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründen würden. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Zeugen L berufen hat, greift dies nicht durch. Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen L. Dieser hat sich im Streit von dem Kläger getrennt; im Übrigen hat er, wie unstreitig ist, im Verlaufe seiner polizeilichen Vernehmungen wechselnde Angaben gemacht. Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen L besteht kein Anlass. Auch aus den Angaben des Klägers zu Vorschäden lassen sich, wie sich aus dem Folgenden noch ergibt, ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers nicht herleiten. 18 3. 19 Tatsachen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls ergibt, hat der Beklagte, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht bewiesen. Die Berufung hat diese Feststellung auch nicht mehr angegriffen. 20 4. 21 Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Beklagten ist der Beklagte aber auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. 22 a) 23 Auf das späte Einreichen der Schadenanzeige hat sich der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, zuletzt nicht mehr berufen. 24 Dass der Kläger - entgegen seinen Angaben in der Schadenanzeige - den Wagen vor dem Diebstahl auch an den Zeugen L verliehen hätte, lässt sich nicht feststellen. Dazu gilt das oben zu diesem Zeugen Gesagte. 25 Auch eine wissentlich falsche Angabe zum km-Stand des Wagens lässt sich nicht feststellen. Der Kläger verfügte über mehrere hochwertige Fahrzeuge, die er abwechselnd benutzte. Seine Einlassung, er habe den km-Stand nur ganz grob erinnert und von seiner Buchhaltung die Angabe "rund 50.000 km" erhalten, ist nicht zu widerlegen. Ebenso wenig lässt sich eine wissentlich falsche Angabe zum letzten Werkstattaufenthalt des Wagens feststellen. Der Beklagte kann nicht beweisen, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Werkstattaufenthalt wusste. 26 b) 27 Der Kläger hat in der Schadenanzeige nicht angegeben, dass zweimal durch Einschlagen eines Fensters in den Wagen eingebrochen worden war. Auch hat der Kläger Kratzer an dem aus Chrom gefertigten "Kuhfänger" des Wagens nicht angegeben. Der Senat ist zu beiden Punkten aber davon überzeugt, dass der Kläger diese Ereignisse nicht vorsätzlich verschwiegen hat. Der Kläger hat überzeugend erklärt, dass er bei der Frage nach Beschädigungen bzw. Schäden an diese beiden Umstände nicht gedacht habe, da sie seiner Auffassung nach auf den Wert des Wagens keinen Einfluss haben konnten. Im Übrigen hat der Kläger bei der Polizei - wie er glaubhaft angegebenen hat: zum Zwecke der evtl. Identifikation des Wagens - die Kratzer erwähnt. Leistungsfreiheit wegen dieses Verhaltens scheidet hiernach aus; denn die unterlassenen Angaben haben Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung gehabt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). 28 Im Übrigen hatte die Tatsache, dass zweimal eine Scheibe zerschlagen war (aber ordnungsgemäß ersetzt wurde), keinen und hatten die Kratzer jedenfalls keinen benennbaren Einfluss auf den Wert des Wagens, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt, der dazu vorsorglich gehört worden ist. Entsprechende Kratzer sind danach bei derartigen Fahrzeugen üblich. Daher war die Unvollständigkeit der Angaben in diesen beiden Punkten nicht generell geeignet, die Interessen des Beklagten ernsthaft zu gefährden (vgl. zu diesem Erfordernis für Leistungsfreiheit nur Römer, a.a.O., § 6 Rn. 51 ff.) 29 c) 30 Dass der "Kuhfänger" weitere Schäden gehabt hätte, lässt sich nicht feststellen. Die Angabe des Zeugen L vor dem Landgericht, dass der "Kuhfänger" nicht genau so positioniert gewesen sei, wie er habe positioniert sein sollen, genügt nach dem oben Gesagten nicht. 31 d) 32 Es lässt sich nicht feststellen, dass die in Rede stehenden Ereignisse vom 19.11.1999, vom 04. (oder 07.) 01.2001 in der Schweiz und vom 09.01.2001 zu mehr geführt hätten als zu den soeben erörterten Kratzern des "Kuhfängers" und zu dem von Kläger in der Schadenanzeige angegebenen, reparierten leichten Schaden im vorderen Stoßfängerbereich. 33 e) 34 Am 17.10.2000 erlitt der Wagen einen erheblichen Schaden, als er auf einem größeren Parkplatz, und zwar nicht beim eigentlichen Ein- oder Ausparken, mit einem dort (möglicherweise verkehrswidrig) parkenden Fahrzeug kollidierte. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten am Wagen des Klägers auf netto 5.464 DM und den verbleibenden Minderwert auf 500 DM. Der Kläger gab hierzu in der Schadenanzeige an "Parkierschaden seitwärts" und "Parkierschäden seitwärts/hinten". Auch dieses Verhalten führt indes nicht zur Leistungsfreiheit des Beklagten. 35 Zwar ist dem Landgericht und der Beklagten zuzugestehen, dass der Begriff "Parkierschaden" den objektiven Sachverhalt wohl nicht ganz treffend beschreibt. Der Begriff ist vorliegend aber auch nicht eindeutig falsch. Aus dem Wort "Parkierschaden" ergibt sich weder eine bestimmte maximale Schadenshöhe, noch ergibt sich daraus Eindeutiges über die Entstehung des Schadens. Nachdem der Beklagte darauf verzichtet hat, bei dem Kläger diesbezüglich nachzufragen, kann er aus dieser Angabe Leistungsfreiheit nicht herleiten. Eine entsprechende Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht nicht nur, wenn der Versicherungsnehmer eine Frage offen lässt, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei unklaren Angaben (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 607; Langheid, in: Römer/Langheid, a.a.O., §§ 16 f. Rn. 49 f. m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Senatsbeschluss vom 14.11.2003 (20 U 142/03). Dort hatte der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorschäden mit dem Eintrag " leichte Blech schäden" beantwortet. Diese Beschreibung war angesichts der ganz erheblichen Beschädigungen seines Wagens, u.a. auch der Scheinwerfer, nach jedem Sprachverständnis falsch und insoweit nicht unklar. 36 Es kommt hiernach nicht darauf an, ob der Kläger, welcher bei dem Unfall am 17.10.2000 nicht zugegen war, überhaupt wusste, dass der Schaden nicht beim eigentlichen Ein- oder Ausparken, sondern beim Fahren auf dem Parkplatzgelände entstanden war. 37 5. 38 Den für die Höhe des Anspruchs maßgeblichen Wiederbeschaffungswert des Wagen schätzt der Senat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen V auf 41.000 EUR (einschließlich USt). Der Sachverständige, dessen Sachkunde und Erfahrung dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, hat dabei einerseits die Sonderausrüstung, andererseits aber auch die Vorschäden des Fahrzeugs berücksichtigt. Seine Einschätzung beruht, wie er dargelegt hat, auf seiner ständigen Marktbeobachtung und konkreten Nachfragen bei verschiedenen Händlern. Hiernach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die - unter Berücksichtigung der Sonderausrüstung - im Ergebnis höhere Bewertung vom 04.07.2002 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Bewertung auf entsprechenden konkreten Nachfragen beruhen würde. Die von dem Kläger vorgelegten Internetangebote begründen erst recht keinen Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen V; sie stellen bloße (Verhandlungs-) Angebote dar, und besagen nichts oder nur wenig über den tatsächlichen Marktpreis. 39 Abzüglich der Selbstbeteiligung ergibt sich hiernach die ausgeurteilte Summe. 40 Zinsen stehen dem Kläger erst ab der Leistungsablehnung des Beklagten zu. 41 III. 42 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).