Urteil
4 U 98/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anzeigenverleger haftet für irreführende Gesundheitswerbung, wenn deren Wettbewerbswidrigkeit bei gebotener Prüfung grob und unschwer erkennbar ist.
• Eine vom Inserenten abgegebene Freistellungserklärung erhöht die Prüfpflicht des Verlegers und ist als Warnsignal zu werten.
• Gesundheitsbehauptungen, die allein durch Einnahme eines Mittels schnellen und dauerhaften Gewichtsverlust versprechen, sind grundsätzlich als irreführend anzusehen und können Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 UWG begründen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Anzeigenverleger wegen grob irreführender Schlankheitswerbung • Ein Anzeigenverleger haftet für irreführende Gesundheitswerbung, wenn deren Wettbewerbswidrigkeit bei gebotener Prüfung grob und unschwer erkennbar ist. • Eine vom Inserenten abgegebene Freistellungserklärung erhöht die Prüfpflicht des Verlegers und ist als Warnsignal zu werten. • Gesundheitsbehauptungen, die allein durch Einnahme eines Mittels schnellen und dauerhaften Gewichtsverlust versprechen, sind grundsätzlich als irreführend anzusehen und können Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 UWG begründen. Die Beklagte veröffentlichte in ihrem Anzeigenblatt eine Inserat-Anzeige für ein Schlankheitsmittel mit Überschriften wie "Fett weg in Rekordzeit — Bestätigt: 12 Kilo in 3 Wochen" und umfangreichen Gesundheitsversprechen. Der Kläger, Anbieter vergleichbarer Produkte, hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig und forderte Unterlassung; die Beklagte berief sich auf Prüfung durch ihren Anzeigenbereich und auf die Pressefreiheit. Streitpunkte waren, ob die Anzeige irreführend ist, ob die Beklagte ihre Prüfpflicht verletzt hat und welche Bedeutung einer vom Inserenten vorgelegten Freistellungserklärung zukommt. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab mit der Begründung, grobe Verstöße seien für den sachbearbeitenden Mitarbeiter nicht unschwer erkennbar. Das OLG hat die Berufung des Klägers teilweise erfolgreich gemacht und die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. • Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und Entscheidung durch den Vorsitzenden waren formell korrekt; ein Verstoß gegen § 309 ZPO liegt nicht vor. • Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist ausreichend bestimmt nach § 253 ZPO; das Verbot erstreckt sich auch auf inhaltlich kerngleiche Wiederholungen. • Die Anzeige enthält nach §§ 5 Abs.1, 2 und 3 sowie § 3 UWG irreführende Angaben über die Wirksamkeit des Mittels: die Vorstellung, allein durch Einnahme ohne Diät oder Bewegung in kurzer Zeit erheblich und dauerhaft abzunehmen, widerspricht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist wettbewerbsrelevant. • Der Verleger ist grundsätzlich zur Prüfung von Anzeigen verpflichtet, haftet aber nur für grob erkennbare Wettbewerbsverstöße; besondere Umstände können die Prüfungspflicht jedoch verschärfen. • Eine vom Inserenten abgegebene Freistellungserklärung stellt ein "Alarmzeichen" dar und erhöht die zumutbare Sorgfaltspflicht des Verlegers, weil sie auf mögliche Rechtsrisiken hinweist. • Die Beklagte hatte die Freistellungserklärung vor Veröffentlichung erhalten; damit bestand eine gesteigerte Prüfpflicht, und bei sorgfältiger Durchsicht der reißerischen Anzeige hätte die Irreführung erkennbar sein müssen. • Unter diesen Umständen liegt ein Verantwortungsbereich der Beklagten für die Veröffentlichung vor und ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 3, 5 UWG. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Zulassungsgründe des § 543 Abs.2 ZPO im Einzelfall nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers war begründet; das Oberlandesgericht hat der Beklagten untersagt, die konkret beanstandete Anzeige oder eine inhaltlich identische Anzeige zu veröffentlichen, und für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Begründend ist festzustellen, dass die Anzeige irreführende Gesundheitsversprechen enthielt und die Beklagte wegen der vorgelegten Freistellungserklärung eine erhöhte Prüfpflicht traf, die sie nicht erfüllt hat. Deshalb ist die Beklagte als Anzeigenverleger für die Veröffentlichung verantwortlich und zur Unterlassung verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.