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Urteil

27 U 218/03

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einigung, dass ein Kaufpreisrest auf ein bestimmtes Girokonto der Schuldnerin zu zahlen ist, kann grundsätzlich anfechtbar sein, wenn dadurch eine Verrechnungslage entsteht, die Insolvenzgläubiger benachteiligt. • Zahlungseingang auf dem Girokonto der Schuldnerin gilt als Zahlung an die Schuldnerin; die spätere Verrechnung durch die Bank ist für die Befriedigung der Bankforderung maßgeblich. • Für die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist für die Kaufpreisregelung ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erforderlich; liegt dieser nicht fest, scheitert die Anfechtung. • Bei kongruentem Kontokorrentverkehr und üblichen Vertragsgestaltungen (z. B. Zahlung auf bekanntes Geschäftskonto) begründet die Zahlungsabrede regelmäßig keinen Anhaltspunkt für vorsätzliches Benachteiligen der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung: keine Benachteiligungsabsicht bei Zahlung auf bekanntes Geschäftskonto • Die Einigung, dass ein Kaufpreisrest auf ein bestimmtes Girokonto der Schuldnerin zu zahlen ist, kann grundsätzlich anfechtbar sein, wenn dadurch eine Verrechnungslage entsteht, die Insolvenzgläubiger benachteiligt. • Zahlungseingang auf dem Girokonto der Schuldnerin gilt als Zahlung an die Schuldnerin; die spätere Verrechnung durch die Bank ist für die Befriedigung der Bankforderung maßgeblich. • Für die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist für die Kaufpreisregelung ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erforderlich; liegt dieser nicht fest, scheitert die Anfechtung. • Bei kongruentem Kontokorrentverkehr und üblichen Vertragsgestaltungen (z. B. Zahlung auf bekanntes Geschäftskonto) begründet die Zahlungsabrede regelmäßig keinen Anhaltspunkt für vorsätzliches Benachteiligen der Gläubiger. Die Schuldnerin verkaufte Wohnungseigentumsrechte an ihren Geschäftsführer; im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Käufer dinglich gesicherte Darlehen übernimmt und ein etwaiger Kaufpreisrest auf ein bei der Beklagten geführtes Konto der Schuldnerin zu zahlen sei. Der Kläger (Insolvenzverwalter) machte Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend und hielt die Zahlungsabrede und die darauf erfolgte Zahlung für gläubigerbenachteiligend. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung mit der Begründung, Gesamthandeln habe eine Benachteiligung bewirkt und die Beklagte habe den vorsätzlichen Benachteiligungsvorsatz gekannt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Zahlungsabrede sei nicht anfechtbar, die Zahlung habe lediglich eine fällige Forderung ausgeglichen, es bestehe dingliche Sicherung durch Grundschulden, und ein Sanierungskonzept spreche gegen Vorsatz. • Anfechtungsfristen nach §§ 130, 131 InsO waren verstrichen; damit scheiden diese Tatbestände aus. • Als mögliche anfechtbare Handlung kommt nur die Kaufpreisregelung (§ 133 InsO) in Betracht; Zahlung und anschließende Verrechnung sind keine Handlungen des Schuldners im Sinne des § 133 InsO. • Für die Annahme einer Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin fehlt der erforderliche Nachweis. Eine bloße Zahlungsabrede zur Überweisung auf ein bekanntes Geschäftskonto ist im Grundstücksverkehr üblich und nicht verdächtig. • Die Zahlung auf das Girokonto der Schuldnerin ist rechtlich eine Leistung an die Schuldnerin; erst die Verrechnung durch die Bank führt zur Befriedigung der Bankforderung, weshalb bei kongruentem Kontokorrentverkehr regelmäßig kein Vorsatz des Schuldners anzunehmen ist. • Es lagen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die Schuldnerin in unlauterer Weise gedrängt oder ein massiver Druck ausgeübt habe, wie in anderen Entscheidungen, die Benachteiligungsvorsatz bejahen. • Soweit diskutiert wurde, ob durch Abtretung dingliche Sicherung bestanden habe, bleibt dies ohne Auswirkung, weil bereits am Nachweis des Vorsatzes der Schuldnerin fehlt. • Die Entscheidung stützt sich auf eine umfassende tatsächliche Würdigung; eine Revisionszulassung wurde nicht für gegeben gehalten. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Es konnte kein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nach § 133 InsO festgestellt werden, da die Zahlungsabrede auf ein bekanntes Geschäftskonto und die nachfolgende Kontoverrechnung keine ausreichenden Anhaltspunkte für vorsätzliches Benachteiligen der übrigen Gläubiger ergaben. Zudem lagen die relevanten Handlungen außerhalb der Fristen für §§ 130, 131 InsO. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.