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Beschluss

9 WF 167/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kinder des vermeintlichen Vaters sind nicht verpflichtet, Blutproben zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ihres Vaters durch DNA-Analyse abzugeben. • Die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB verbietet die Berücksichtigung einer biologischen Vaterschaft vor rechtskräftiger Aufhebung der gesetzlichen Vaterschaft. • Eine Zwangsbeteiligung Dritter nach § 372a ZPO erfordert strenge Prüfung der Erforderlichkeit; bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus. • Vor der Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter ist vorrangig die Erstellung eines Abstammungsgutachtens mit vorhandenen Verwandten und, falls nötig, die Exhumierung des Verstorbenen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Mitwirkungspflicht von Kindern für DNA-Abgleich zur Klärung der Abstammung des gesetzlichen Vaters • Kinder des vermeintlichen Vaters sind nicht verpflichtet, Blutproben zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ihres Vaters durch DNA-Analyse abzugeben. • Die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB verbietet die Berücksichtigung einer biologischen Vaterschaft vor rechtskräftiger Aufhebung der gesetzlichen Vaterschaft. • Eine Zwangsbeteiligung Dritter nach § 372a ZPO erfordert strenge Prüfung der Erforderlichkeit; bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus. • Vor der Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter ist vorrangig die Erstellung eines Abstammungsgutachtens mit vorhandenen Verwandten und, falls nötig, die Exhumierung des Verstorbenen zu prüfen. Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass sie nicht Tochter ihres verstorbenen gesetzlichen Vaters P sei. Das Amtsgericht ordnete die Abgabe von Blutproben der noch lebenden Kinder des Verstorbenen (Beteiligte zu 2. und 3.) für DNA-Analysen an, um mittelbar die biologische Vaterschaft des Verstorbenen zu klären. Die Beteiligten zu 2. und 3. legten gegen diese Anordnung sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Kinder zur Mitwirkung durch Blutentnahmen verpflichtet werden können, um die Abstammung der Antragstellerin vom verstorbenen gesetzlichen Vater zu widerlegen. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die Kinder sind nicht zur Blutabgabe verpflichtet. • Die Vorgehensweise verstößt gegen die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach eine biologische Vaterschaft vor rechtskräftiger Aufhebung der gesetzlichen Vaterschaft nicht zu berücksichtigen ist. • § 372a ZPO erlaubt Eingriffe in das durch Art. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit nur unter strenger Prüfung der Voraussetzungen; erforderlich ist die tatsächliche Notwendigkeit der Maßnahme gerade gegen die konkret Betroffenen, nicht bloße Zweckmäßigkeit. • Nach § 55b FGG sind nur bestimmte Personen am Abstammungsverfahren beteiligt; wenn aus Zeugenaussagen oder vorhandenen Verwandten kein klärendes Ergebnis zu erwarten ist, ist ein Blutmerkmalegutachten erforderlich und gegebenenfalls die Exhumierung des Verstorbenen zu prüfen. • Die Heranziehung lebender Verwandter des Verstorbenen ist vorrangig; nur wenn ein Vergleich mit diesen nicht ausreicht und der Sohn des Verstorbenen nicht auffindbar ist, kommt vor der Inanspruchnahme nicht beteiligter Dritter die Exhumierung in Betracht. • Die Exhumierung des Verstorbenen darf nicht allein wegen besserer Erhaltung der sterblichen Überreste angeordnet werden; die Verfahrensschritte müssen abgestuft und verhältnismäßig sein. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Juli 2004 wird aufgehoben. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind nicht zur Abgabe von Blutproben für DNA-Analysen verpflichtet, weil die angeordnete Maßnahme die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB unterläuft und ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit vorliegt, dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend dargelegt wurde. Vor einer Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter sind vorrangig vorhandene Verwandte und ein Abstammungsgutachten sowie gegebenenfalls die Exhumierung des Verstorbenen zu prüfen. Damit hat die Beschwerde in der Sache Erfolg und die angeordnete Mitwirkung fällt weg.