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Beschluss

15 W 351/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der einer dauerhaften räumlichen Aufteilung einer gemeinschaftlichen Gartenfläche entspricht, kann als allseitiger Eigentümerbeschluss nach § 23 WEG wirksam sein und gegenüber Sonderrechtsnachfolgern gelten. • Ein bereits nicht angefochtener einstiger Eigentümerbeschluss erlangt Bestandskraft gemäß § 23 Abs. 4 S.1 WEG; ein inhaltsgleicher Folgebeschluss kann danach nicht mehr angefochten werden, weil das Rechtsschutzinteresse fehlt. • Die räumliche Zuweisung von Nutzungsteilen des Gemeinschaftseigentums stellt regelmäßig nur eine Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs dar und begründet kein Sondernutzungsrecht im Sinne des § 13 Abs. 2 WEG, sofern kein vollständiger Ausschluss vom Mitgebrauch beabsichtigt ist. • Ein Negativbeschluss (Ablehnung eines Abbaus) kann Beschlussqualität haben und ist nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar; die Verneinung eines Anspruchs auf Beseitigung beruht auf der Bindung an frühere Zustimmungen und tatsächliche Gegebenheiten. • Kostenentscheidung nach § 47 WEG kann billiges Ermessen einsetzen, auch Erstattung außergerichtlicher Kosten, wenn das Rechtsmittel keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Bestandskräftige Beschlussregelung zur dauerhaften räumlichen Aufteilung gemeinschaftlicher Gartenflächen • Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der einer dauerhaften räumlichen Aufteilung einer gemeinschaftlichen Gartenfläche entspricht, kann als allseitiger Eigentümerbeschluss nach § 23 WEG wirksam sein und gegenüber Sonderrechtsnachfolgern gelten. • Ein bereits nicht angefochtener einstiger Eigentümerbeschluss erlangt Bestandskraft gemäß § 23 Abs. 4 S.1 WEG; ein inhaltsgleicher Folgebeschluss kann danach nicht mehr angefochten werden, weil das Rechtsschutzinteresse fehlt. • Die räumliche Zuweisung von Nutzungsteilen des Gemeinschaftseigentums stellt regelmäßig nur eine Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs dar und begründet kein Sondernutzungsrecht im Sinne des § 13 Abs. 2 WEG, sofern kein vollständiger Ausschluss vom Mitgebrauch beabsichtigt ist. • Ein Negativbeschluss (Ablehnung eines Abbaus) kann Beschlussqualität haben und ist nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar; die Verneinung eines Anspruchs auf Beseitigung beruht auf der Bindung an frühere Zustimmungen und tatsächliche Gegebenheiten. • Kostenentscheidung nach § 47 WEG kann billiges Ermessen einsetzen, auch Erstattung außergerichtlicher Kosten, wenn das Rechtsmittel keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg bietet. Wohnungseigentümer einer Anlage mit gemeinschaftlicher Gartenfläche hatten seit 1985 eine Praxis der Teilung der Gartenfläche durch einen Jägerzaun. In einer Eigentümerversammlung vom 13.03.1998 einigten sich alle Eigentümer darauf, die rechte Gartenhälfte den Bewohnern der rechten Haushälfte und die linke der linken Haushälfte zur Nutzung und Pflege zuzuweisen; zudem wurde die Errichtung einer Garage und einer Holzhütte genehmigt. In der Eigentümerversammlung vom 18.05.1999 wurde diese Nutzung erneut behandelt und der Antrag, den Jägerzaun zu entfernen, mehrheitlich abgelehnt. Der Kläger (Beteiligter zu 1) rügte, die 1999er-Beschlüsse schränkten seine Nutzung des Wäschetrockenplatzes in der linken Hälfte unzulässig ein und focht diese an. Amtsgericht und Landgericht wiesen seine Beschwerde zurück; das Oberlandesgericht verwarf die sofortige weitere Beschwerde. Relevante Tatsachen sind die frühere Anwesenheit des Jägerzauns, die einhellige Einigung 1998 sowie die fehlende sofortige Anfechtung des Erstbeschlusses. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war nach §§ 45 Abs.1, 43 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG statthaft und fristgerecht. • Auslegung und Rechtsnatur: Die Regelung von 13.03.1998 ist als allseitiger Eigentümerbeschluss nach § 23 WEG zu qualifizieren, weil sie eine dauerhafte, für den unbefangenen Betrachter erkennbare abschließende Regelung der Gartennutzung darstellt. • Bestandskraft: Der nicht angefochtene Beschluss vom 13.03.1998 ist gemäß § 23 Abs.4 S.1 WEG bestandskräftig geworden; folglich fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des inhaltsgleichen Zweitbeschlusses vom 18.05.1999. • Sondernutzungsrecht vs. Konkretisierung: Die Zuweisung einzelner Teilflächen ist als zulässige Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs zu sehen und begründet kein im Sinne des § 13 Abs.2 WEG vollständiges Sondernutzungsrecht, weil kein vollständiger Ausschluss anderer Miteigentümer vorliegt. • Bauliche Veränderung/Jägerzaun: Der Jägerzaun war bereits bei früheren Eigentümerwechseln vorhanden und durch Zustimmung früherer Eigentümer gedeckt; ein Sonderrechtsnachfolger kann deshalb die Beseitigung nicht verlangen. • Negativbeschluss: Die Ablehnung des Abbaus des Zauns ist als Negativbeschluss anfechtbar, trifft aber zu, weil kein Anspruch auf Beseitigung besteht. • Kostenentscheidung: Nach § 47 WEG ist es billiges Ermessen, den Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtskosten und zur Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verurteilen, da seine Rechtsmittel erfolglos blieben und keine ernsthaften Erfolgsaussichten aufgezeigt wurden. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen. Die 1998 getroffene Regelung zur räumlichen Aufteilung der Gartenfläche ist als wirksamer Eigentümerbeschluss zu qualifizieren und nach § 23 Abs.4 S.1 WEG bestandskräftig geworden; der inhaltsgleiche Beschluss von 1999 ist daher nicht mehr anfechtbar. Ein Anspruch des Beteiligten auf Beseitigung des bereits seit 1985 bestehenden Jägerzauns besteht nicht, weil dessen Errichtung von früheren Eigentümern gebilligt wurde und der Rechtsnachfolger daran gebunden ist. Wegen des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten der dritten Instanz zu tragen und die den übrigen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten; der Gegenstandswert wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.