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Urteil

26 U 100/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2004:1116.26U100.04.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. März 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. März 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung sein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil vom 04.12.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung des Pferdes "X" zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Grundsätzen der positiven Pflichtverletzung oder aus dem seit dem 01.01.2002 geltenden § 280 BGB n.F.. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung durch die Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt bei der Unterbringung des Pferdes - sei es durch die Ermöglichung des Verlassens der Box oder durch nicht rechtzeitiges Bemerken einer anderweitig entstandenen Verletzung - anzulasten ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, die sorgfältige und umfassende Beweisaufnahme des Landgerichts zu wiederholen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, sind auch in der Berufungsinstanz nicht gegeben. 1. Wie es zu der Verletzung des Pferdes gekommen ist, ist ebenso nicht aufklärbar wie die Frage, ob die Verletzung dem Beklagten zuzurechnen ist. Der Zeuge T hat am 30.12.2002 keine Verletzung des Pferdes bemerkt. Allerdings hat er selbst nicht die Hufe des Pferdes ausgekratzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T3 musste eine als vorhanden unterstellte Verletzung auch nicht zwingend bemerkt werden, so dass ein Vorhandensein schon zum Zeitpunkt des Einstellens des Pferdes in die Box möglich ist. Der Zeuge T2 hat zu den maßgeblichen Vorgängen vor der Entdeckung der Verletzung nichts sagen können. Die Aussage der Zeugin N ist bloße Erklärung zu dem allgemeinen Vorgehen unergiebig. Die Aussage des Zeugen C spricht gegen eine dem Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung. Wenn sich das Pferd nach dem Einstellen am 30.12.2002 bis zum Mittag des 01.01.2003 durchgehend in der verschlossenen Box befunden hat und Verletzungen dem Zeugen nicht aufgefallen sind, ist kein Anhaltspunkt für einen verletzungsbegründenden Vorgang während dieser Zeit erkennbar. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des Sachverständigen lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass sich das Pferd in der Obhut des Beklagten verletzt haben muss. Die Verletzung kann schon am 30.12.2002 entstanden sein. Denn sie war am 01.01.2003 mindestens 24 Stunden alt, kann aber auch älter gewesen sein. Sie muss auch nicht im Stall entstanden sein. Eine Verursachung in der Box ist sogar wegen des in der Wunde enthaltenen Dreckanteils und wegen des gefahrlosen Zustandes der Box auszuschließen. Auf dieser Basis lässt sich eine Pflichtverletzung seitens des Beklagten oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht feststellen. Für den dazu allein in Betracht kommenden mangelnden Verschluss der Box, ein eigenständiges Verlassen der Box durch das Pferd, eine Verletzung im Stallbereich und für eine eigenständige Rückkehr des Pferdes in die Box bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte. Denn insbesondere fehlen Verletzungsspuren im Stallbereich. Eine weitergehende Aufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erscheint nicht möglich. Insbesondere ist die als Anknüpfungstatsache erforderliche konkrete Situation in Stall und Hof am 01.01.2003 nicht mehr verlässlich rekonstruierbar. Die Klägerin hat damit den Beweis der Pflichtverletzung nicht erbracht. Der Klägerin kommt auch eine Beweiserleichterung, insbesondere eine Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen nicht zugute. Eine Beweislastumkehr, die dann hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung und der subjektiven subjektiven Seite greifen würde, setzt voraus, dass feststeht , dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners kommt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, S. 575 [576]; Pal-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 282 Rdn. 8 ff., 12). Das ist hier nicht der Fall. Nicht ausgeschlossen erscheint einerseits, dass die Box nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde, was allerdings nicht zwingend erst dem Zeugen C bei der Versorgung, sondern möglicherweise schon von dem Zeugen T bei dem Einstellen am 30.12.2002 unterlaufen sein kann. Hinzu kommen müsste in beiden Fällen, dass der Zeuge C sämtliche zu erwartende Spuren im Stallbereich entfernt haben müsste. Für eine solche Handlungsweise wäre zumindest wegen der bestehenden Versicherung keine hinreichende Motivation ersichtlich. Möglich erscheint aber auch, dass die Verletzung schon vor dem Einstellen in die Box am 30.12.2002 entstanden und von den Kindern der Klägerin nicht erkannt worden ist. Ausgeschlossen ist keine dieser Möglichkeiten. Eine zwingende Zuordnung der Verletzung zu dem Verantwortungsbereich des Beklagten kann daher nicht vorgenommen werden. Es verbleibt dabei, dass die Klägerin den vollen Beweis zu führen hat. Dies ist ihr aus den zuvor genannten Erwägungen nicht gelungen. 2. Dem Beklagten ist es auch nicht anzulasten, dass eine entstandene Verletzung nicht rechtzeitig bemerkt und behandelt worden ist. Nach den Feststellungen des SV erscheint es möglich und medizinisch nachvollziehbar, dass sich die Auswirkungen der Verletzung erst nach der Versorgung durch C so stark zeigten, dass sie bemerkt werden mussten. II. Aus den zu dem Zahlungsantrag erörterten Gründen ist auch das Begehren zur Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung erfordert.