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Beschluss

32 Sbd 71/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO reicht es aus, dass zwei Amtsgerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben. • Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, dessen Bezirk das ursprünglich mit der Sache befasste Amtsgericht angehört. • Die Zuständigkeit im Mahnverfahren bemisst sich nach § 689 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters; § 19a ZPO begründet dafür keinen Gerichtsstand. • Ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Mahngerichts entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn er vor Rechtshängigkeit erfolgt; die formelle Bezeichnung als Verweisungsbeschluss ändert nichts daran.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung bei Mahnverfahren des Insolvenzverwalters • Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO reicht es aus, dass zwei Amtsgerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben. • Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, dessen Bezirk das ursprünglich mit der Sache befasste Amtsgericht angehört. • Die Zuständigkeit im Mahnverfahren bemisst sich nach § 689 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters; § 19a ZPO begründet dafür keinen Gerichtsstand. • Ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Mahngerichts entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn er vor Rechtshängigkeit erfolgt; die formelle Bezeichnung als Verweisungsbeschluss ändert nichts daran. Der Fall betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Mahnverfahren, in dem der Insolvenzverwalter Anträge gestellt hatte. Die Amtsgerichte Hagen und Uelzen erklärten sich jeweils rechtskräftig für unzuständig und teilten dies dem Antragsteller mit. Das Amtsgericht Hagen leitete das Mahnverfahren unter Hinweis auf §§ 689, 19a ZPO an das Amtsgericht Uelzen weiter und erklärte sich formell für unzuständig. Das Oberlandesgericht Hamm musste entscheiden, welches Gericht nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist. Streitgegenstand war, ob § 19a ZPO einen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters begründet und ob der Verweisungsbeschluss des abgebenden Mahngerichts Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO hat. Relevant waren insbesondere die Vorschriften §§ 36, 689, 19a und 281 ZPO sowie die Frage, welches Amtsgericht ursprünglich mit der Sache befasst war. • Voraussetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt vor, wenn zwei Amtsgerichte rechtskräftig ihre Unzuständigkeit erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben; deshalb ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO möglich, auch im Mahnverfahren. • Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht angehört; hier war das Amtsgericht Hagen zunächst zuständig, weshalb das OLG Hamm befugt war, die Bestimmung vorzunehmen. • § 19a ZPO begründet nach herrschender Meinung keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters; somit kann die Berufung des Amtsgerichts Hagen auf § 19a ZPO die Zuständigkeit des Mahngerichts nicht begründen. Maßgeblich bleibt gemäß § 689 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters für das Mahnverfahren. • Der formell als Verweisungsbeschluss bezeichnete Beschluss des Amtsgerichts Hagen entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil diese Norm auf vor Rechtshängigkeit erfolgende Abgaben von Mahnverfahren an ein anderes Mahngericht nicht anwendbar ist; die Bezeichnung als Verweisungsbeschluss ändert nichts an der fehlenden Rechtsbindung. Das Amtsgericht Hagen ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Verweisung des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Uelzen unter Berufung auf §§ 689, 19a ZPO war unzutreffend, weil § 19a ZPO keinen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Insolvenzverwalters begründet und für das Mahnverfahren der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 689 ZPO maßgeblich ist. Die formelle Bezeichnung des Weiterleitungsbeschlusses als Verweisungsbeschluss begründet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn die Abgabe vor Rechtshängigkeit erfolgte. Damit bleibt die Zuständigkeit beim Amtsgericht Hagen, das sich unzutreffend für unzuständig erklärt hatte, und ist daher als zuständiges Gericht festzulegen.