Leitsatz: Im Falle eines Brandschadens an einem feuerversicherten Gebäude, das zu 40 % der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau des Brandverursachers und zu 60 % der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegermutter des Brandverursachers gehört, die den Feuerversicherungsvertrag vor Übertragung des 40%igen Miteigentumsanteil an ihre Tochter (also als damalige Alleineigentümerin) abgeschlossen hatte, erstreckt sich das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf den Schaden hinsichtlich des Miteigentumsanteils der nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegermutter. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin macht als Feuerversicherung der Schwiegermutter des Beklagten, der Frau X, gem. § 67 VVG übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 66.250,20 EUR geltend. Die Ehefrau des Beklagten ist zu 40 % Miteigentümerin der Hof- und Gebäudefläche C-Straße in I, Flurstück #, Flur #, verbunden mit dem Sondereigentum an den zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Hause C-Straße. Dieses Grundstück stand zunächst im Alleineigentum der Schwiegermutter des Beklagten. Mit Teilungserklärung vom 23.07.1986 vor dem Notar P (UR-Nr. ###/##) teilte die Schwiegermutter des Beklagten das Grundstück in einen 40- und einen 60%igen Miteigentumsanteil auf. Die Ehefrau des Klägers erwarb den 40%igen Miteigentumsanteil, Frau X behielt zunächst den 60%igen Miteigentumsanteil, den sie im Jahre 2001 auf Frau B übertrug. Am 29.07.2000 führte der Beklagte Reparaturarbeiten am Dach der Scheune aus, die zur Unterstellung von Pferden diente. Das Dach bestand aus Holzbalken, innen war Stroh eingelagert. Im Verlauf der Schweißarbeiten fing das Dach der Scheune Feuer und die Scheune brannte aus. Die Klägerin, die aufgrund des mit der ursprünglichen Alleineigentümerin Frau X geschlossenen Feuerversicherungsvertrages den Sachschaden in Höhe von 116.360,00 DM zuzüglich Abbruch- und Aufräumungskosten von 8.700,00 DM und Sachverständigenkosten in Höhe von 4.514,14 DM erstattete verlangt die Zahlung in Höhe von 60 % des Schadensbetrages. Sie vertritt dazu die Auffassung, daß der Beklagte gem. § 67 Abs. 1 VVG zur Zahlung aus übergegangenem Recht verpflichtet sei, weil das Haftungsprivileg des § 67 Abs. 2 VVG hinsichtlich des Miteigentumsanteils seiner Schwiegermutter nicht eingreife, da er mit dieser nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 66.250,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt, aus Rechtsgründen nicht zum Ausgleich verpflichtet zu sein, da der Haftungsausschluß gem. § 67 Abs. 2 VVG auch in Bezug auf den Miteigentumsanteil seiner Schwiegermutter eingreife. Er lebe nämlich mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in einer häuslichen Gemeinschaft; außerdem erstrecke sich das Regreßverbot auf die gesamte Liegenschaft und nicht auf den ideellen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau, die als Versicherungsnehmerin, jedenfalls als Versicherte in vollem Umfange anzusehen sei. Er hat behauptet, die gebotene Sorgfalt bei den Arbeiten beachtet zu haben, da er zwei Gießkannen und einen Gartenschlauch bei der Ausführung der Schweißarbeiten an den Dachbahnen bereitgehalten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die geschädigte Schwiegermutter des Beklagten überhaupt gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung habe oder ob von einem stillschweigend erklärten Haftungsausschluß auszugehen sei. Selbst wenn ein Anspruch bestanden haben sollte, sei dieser wegen der Erstreckung des Regreßverbotes auch auf deren Miteigentumsanteil gem. § 67 Abs. 2 VVG nicht auf die Klägerin als Feuerversicherer übergegangen. Bei dem von der Klägerin angestrebten Regreß würde nämlich letztlich die ebenfalls privilegierte Ehefrau des Beklagten wirtschaftlich für den Ersatz des Schadens mit einstehen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG entgegenlaufen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 39.750,12 EUR nebst Zinsen weiter. Sie meint, die Mitversicherung zugunsten der Ehefrau des Beklagten bestehe hinsichtlich des Eigentumsanteils der Schwiegermutter nicht. Mitversicherte des von der Schwiegermutter des Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages sei die Ehefrau des Beklagten nur hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils. Daraus folge, daß das Regreßverbot des § 67 Abs. 2 VVG nicht eingreife, im Unterschied zu der Sachlage, bei der Versicherungsnehmer des Feuerversicherungsvertrages eine Miteigentümergemeinschaft sei. Dem stehe auch nicht entgegen, daß im Falle des Regresses der Klägerin das Interesse der Ehefrau des Beklagten an der Finanzierung des Wiederaufbaus unterlaufen würde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 39.750,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht verneint. Das Regreßverbot des § 67 Abs. 2 VVG greift nach Auffassung des Senats - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - auch bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein, in der die frühere Alleineigentümerin einen Feuerversicherungsvertrag abgeschlossen hatte und dieser Vertrag unverändert nach Übertragung eines Miteigentumsanteils von 40 % auf die Ehefrau des Beklagten bestehen blieb. Das dem Sinn und Zweck der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG zugrundeliegende Sacherhaltungsinteresse gebietet die Erstreckung des Regreßverbotes auch auf den anteiligen Schaden des anderen Miteigentümers, wenn im Verhältnis zu diesem die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung nicht vorliegen. Dafür sind - neben den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt - folgende Erwägungen maßgebend. 1. Nach § 67 Abs. 1 VVG geht der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ein Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Abs. 2 dieser Bestimmung schließt den Regreß des Versicherungsnehmers aus, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. a) Ob die nach dem Versicherungsvertrag ausgewiesene Versicherungsnehmerin - die Schwiegermutter des Beklagten - gegen diesen einen Schadensersatzanspruch hatte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurde der Schaden - wovon auch die Parteien ausgehen - nicht vorsätzlich verursacht. Der Anwendung des § 67 Abs. 1 steht nicht ohne weiteres entgegen, daß die Beklagte die Reparaturarbeiten am Dach unentgeltlich vornahm; eine generelle Haftungsmilderung bei unentgeltlichen Tätigkeiten besteht nicht (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 276 BGB, Rn. 41 m.w.N.). Auch ein sonstiger stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß ist nicht anzunehmen, da nach den unstreitigen Umständen dafür keine Anhaltspunkte bestehen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin lebte mit dem Beklagten nicht in häuslicher Gemeinschaft. Es spricht auch viel dafür, daß die Vorgehensweise des Beklagten bei den Reparaturarbeiten mit Hilfe eines Schweißbrenners am Dach der Scheune, deren Konstruktion aus Holz besteht und in der Stroh eingelagert ist, die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erfüllt. Die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen waren jedenfalls völlig unzureichend. Ein stillschweigender Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl. § 276, Rdn. 36 a). b) Da der Beklagte mit der Versicherungsnehmerin, die als Verwandte i.S.d. § 67 Abs. 2 VVG anzusehen ist (vgl. Honsell/Baumann, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 67 VVG, Rn. 153 m.w.N.), unstreitig zwar im selben Haus aber nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beklagten lebte, liegen im Verhältnis zu ihr die gesetzlichen Voraussetzungen des Regreßverbotes nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 2 VVG nicht vor. 2. a) Nach dem Sinn und Zweck des Familienprivilegs i.S.d. § 67 Abs. 2 VVG sollen nicht die Angehörigen vor der Inanspruchnahme im Wege des Regresses geschützt werden, sondern die Vorschrift soll eine mittelbare Belastung des Versicherungsnehmers verhindern und den Familienfrieden sichern (vgl. BGH VersR 1988, 253; OLG Köln NJW-RR 91, 670; Prölls/Martin/Prölls, VVG, 27. Aufl., § 67, Rn. 36). Es ist auch anerkannt, daß dieser Ausschluß generell wirkt, so daß es im Einzelfall nicht darauf ankommt, ob eine - mittelbare - Belastung des Versicherungsnehmers durch die Inanspruchnahme des Familienangehörigen im Wege des Regresses ausscheidet, weil dieser haftpflichtversichert ist (vgl. BGH NJW 1985, 471; Honsell/Baumann a.a.O., Rn. 160). Die Parteien sind sich deshalb einig, daß jedenfalls ein Anspruchsübergang ausscheidet, soweit der Miteigentumsanteil der Ehefrau in Höhe von 40 % von dem Schadensfall betroffen wurde. b) Über den Wortlaut hinaus wendet die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur den Ausschluß des Regresses nach § 67 Abs. 2 VVG auch in den Fällen an, in denen der Schaden von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen des Versicherten verursacht wurde, der nicht unmittelbar Versicherungsnehmer ist. Zur Begründung wird dazu ausgeführt, daß die Folge des Regresses die zu unterstellende Belastung des Versicherten wirtschaftlich zu einer (Mit)-Finanzierung des Sachersatzes durch den Versicherten führen würde und damit einer unmittelbaren Verantwortlichkeit gleichstehe, die gerade durch die generelle Wirkung des Regreßverbotes verhindert werden soll (vgl. Prölls/Martin/Prölls a.a.O., § 67 VVG, Rn. 36 a; BGH VersR 1994, 85; VersR 1964, 479; Honsell/Baumann a.a.O., § 67 VVG, Rn. 150). Daß die in § 67 Abs. 2 VVG vorausgesetzte persönliche Verbundenheit nur in Bezug auf einen Teil der Eigentümeranteile, hier nämlich den 40%igen Anteil der Ehefrau des Beklagten vorliegt, steht entgegen der Ansicht der Klägerin der Anwendung des Regreßverbotes auch hinsichtlich des anderen 60%-igen Miteigentumsanteils nicht entgegen. Der Normzweck des § 67 Abs. 2 VVG ist auch insoweit erfüllt. Denn die Inanspruchnahme des Beklagten, die die Klägerin anstrebt, würde bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise - auch - zu einer Belastung der versicherten Ehefrau des Beklagten führen. Es besteht auch die generell zu vermutende Gefahr, daß der Familienfriede gestört würde, weil es zu einer internen Auseinandersetzung über die Verantwortlichkeit bei der Schadenszufügung kommen könnte. Das Sacherhaltungsinteresse ist zwar durch die volle Regulierung des Schadens - auch für die Ehefrau des Beklagten - zunächst gewahrt. Dies ist jedoch nur eine vordergründige Betrachtungsweise. Dabei ist neben den vorstehenden Erwägungen auch zu berücksichtigen, daß das Ersatzinteresse der Ehefrau des Beklagten gegenüber der Klägerin sich auf den vollen Betrag der Wiederherstellung erstreckt, unabhängig davon, daß sie nur zu 40 % beteiligt ist. Sie ist Versicherte der Gesamtheit der Liegenschaft und nicht nur Versicherte zu dem ihr zustehenden Anteil des Miteigentums. Jede andere Sicht würde auch dem insoweit einheitlich fortbestehenden Versicherungsvertrag widersprechen, in den die Ehefrau in dem dargelegten Umfang als Versicherte einbezogen ist und der das versicherte Eigentum an dem gesamten Wirtschaftsgut schützt. Der ursprünglich als reine Eigenversicherung der Schwiegermutter abgeschlossene Versicherungsvertrag ist nach Übertragung des Miteigentumsanteils als kombinierte Eigen- und Fremdversicherung fortgeführt worden, ohne daß das Sacherhaltungsinteresse aller Berechtigten auf die einzelnen Bruchteile aufgesplittet wurde (vgl. Honsell/Hübsch, a.a.O., § 80 VVG, Rn. 38, 40; Prölls/Martin/Prölls a.a.O. Rn. 4 zu § 80 VVG). Zu demselben Ergebnis würde es führen, wenn die Ehefrau nach Übertragung des Miteigentumsanteils in analoger Anwendung des § 69 Abs. 1 VVG selbst Versicherungsnehmerin des Feuerversicherungsvertrages geworden wäre (dafür Honsell/Dörner, a.a.O., § 69 VVG, Rn. 56). Begründet wird diese Analogie damit, daß bei einer Aufspaltung des Versicherungsvertrages jeder Miteigentümer Partei eines selbständigen Versicherungsvertrages würde und sich bei separater Vertragsabwicklung und Schutzeingrenzung Sicherungslücken für das Gesamtobjekt ergeben könnten, unter Umständen sogar ohne Wissen des jeweiligen anderen Eigentümers, während bei einem konkludenten Vertragsbeitritt der Fortbestand eines einheitlichen Vertrages mit einer einheitlichen Vertragsabwicklung gewährleistet bliebe, die dem Interesse des Versicherers an einer gesamtschuldnerischen Bindung der versicherten Eigentümer (§ 427 BGB) diente, ohne durch die Entstehung der Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) besonders belastet zu werden. Ob ein konkludenter Vertragsbeitritt im vorliegenden Fall anzunehmen ist, muß der Senat jedoch nicht entscheiden, da nach dem oben Gesagten schon die Einbeziehung der Ehefrau des Beklagten als Versicherte den Regreß ausschließt und deshalb auch die Analogievoraussetzungen zu § 69 Abs. 1 VVG zweifelhaft bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage der Reichweite des Regreßausschlusses in Fällen der vorliegenden Art - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich noch nicht konkret entschieden ist.