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Urteil

4 U 148/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbung mit der Angabe „Neueröffnung der Elektroabteilung“ ist irreführend und unzulässig, wenn in der beworbenen Verkaufsstelle keine erstmalige Aufnahme von Elektroartikeln stattfindet. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG besteht, wenn die Werbeaussage beim durchschnittlichen Verbraucher einen wirtschaftlich relevanten, unrichtigen Eindruck hervorruft. • Ein Unterlassungsantrag kann durch eine einschränkende Maßgabe hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO), wenn klargestellt wird, unter welchen konkreten Umständen das Verbot gelten soll.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung: ‚Neueröffnung der Elektroabteilung‘ ohne tatsächliche Ersterschließung unzulässig • Werbung mit der Angabe „Neueröffnung der Elektroabteilung“ ist irreführend und unzulässig, wenn in der beworbenen Verkaufsstelle keine erstmalige Aufnahme von Elektroartikeln stattfindet. • Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG besteht, wenn die Werbeaussage beim durchschnittlichen Verbraucher einen wirtschaftlich relevanten, unrichtigen Eindruck hervorruft. • Ein Unterlassungsantrag kann durch eine einschränkende Maßgabe hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO), wenn klargestellt wird, unter welchen konkreten Umständen das Verbot gelten soll. Die Beklagte warb in Werbebeilagen mit der Angabe ‚Neueröffnung der Elektroabteilung‘ für ihre Verkaufsstellen. Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, weil in den beworbenen Filialen keine erstmalige Aufnahme von Elektroartikeln, sondern allenfalls Wiedereröffnungen erfolgten. Die Klägerin begehrte deshalb Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Aufwendungen in Höhe von 189 €. Das Landgericht gab der Klage in der substantiierten Form statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Antrag der Klägerin war durch eine Maßgabe präzisiert, die das Verbot nur für den Fall gelten lässt, dass tatsächlich keine Neueröffnung der Elektroabteilung vorliegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die zuvor getroffene Entscheidung mit dieser Maßgabe bestätigt. • Antrag: Die Klageforderung war mit der Maßgabe hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, weil klarstellend formuliert wurde, wann das Werbeverbot eingreifen soll. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG für Unterlassungsansprüche wegen irreführender geschäftlicher Handlungen. • Irreführung: Die Angabe ‚Neueröffnung der Elektroabteilung‘ eignet sich dazu, beim durchschnittlichen, situationsbedingt aufmerksamen Verbraucher die Erwartung hervorzurufen, es handele sich um eine echte Neueröffnung mit Einführungspreisen; diese Erwartung entsprach hier nicht der Wirklichkeit. • Adressatenkreis: Auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen, nicht nur auf besonders informierte Kunden; auch flüchtige Betrachtung durch Werbebeilagen ist relevant (§ 3 UWG-Grundgedanke). • Wettbewerbsrelevanz: Eine unzutreffende Angabe ist dann irreführend, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Entscheidung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen; das war hier gegeben. • Schutzinteresse: Das Wettbewerbsrecht soll den Einsatz unrichtiger Werbeaussagen verhindern und Nachahmung unangemessenen Verhaltens verhindern; daher besteht Unterlassungsanspruch. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gemäß ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Beklagten ist untersagt, mit der Angabe ‚Neueröffnung der Elektroabteilung‘ für ihre Verkaufsstellen zu werben, sofern nicht tatsächlich erstmals Elektroartikel angeboten werden; die Maßgabe schränkt das Verbot auf genau diesen Fall ein. Die Klägerin hat damit den Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG durchgesetzt, weil die Werbeaussage beim Durchschnittsverbraucher einen wirtschaftlich relevanten, unrichtigen Eindruck hervorrief. Zusätzlich steht der Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Aufwendungen in Höhe von 189 € zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.