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Urteil

4 U 117/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werden in Prospekten Lampen als aus "Alabasterglas" bezeichnet, obwohl das verwendete Glas keinen Alabasteranteil enthält, ist dies irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts. • Als klagebefugt gilt ein Händler, der mit echten Alabasterprodukten handelt, wenn die beanstandete Werbung eine alternative Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann (§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG). • Für die Frage der Irreführung ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers in der konkreten Werbesituation abzustellen; branchenübliche Begriffe entlasten den Werbenden nur, wenn sie als eingeführte Fachausdrücke erkennbar sind. • Bei mehrdeutigen Werbeaussagen muss die Angabe in jeder Beziehung zutreffend sein; ein leicht anbringbarer erläuternder Zusatz kann eine Irreführung verhindern. • Schadensersatz bei irreführender Werbung kommt nach altem Recht in Betracht, wenn der Werbende die Irreführung kannte oder hätte kennen müssen; Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB.
Entscheidungsgründe
Irreführung durch Bezeichnung "Alabasterglas" in Prospektwerbung • Werden in Prospekten Lampen als aus "Alabasterglas" bezeichnet, obwohl das verwendete Glas keinen Alabasteranteil enthält, ist dies irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts. • Als klagebefugt gilt ein Händler, der mit echten Alabasterprodukten handelt, wenn die beanstandete Werbung eine alternative Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann (§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG). • Für die Frage der Irreführung ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers in der konkreten Werbesituation abzustellen; branchenübliche Begriffe entlasten den Werbenden nur, wenn sie als eingeführte Fachausdrücke erkennbar sind. • Bei mehrdeutigen Werbeaussagen muss die Angabe in jeder Beziehung zutreffend sein; ein leicht anbringbarer erläuternder Zusatz kann eine Irreführung verhindern. • Schadensersatz bei irreführender Werbung kommt nach altem Recht in Betracht, wenn der Werbende die Irreführung kannte oder hätte kennen müssen; Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. Der Kläger, Händler mit Alabasterwaren, rügt Prospektwerbung der Beklagten aus November/Dezember 2003, in der Lampen als aus "Alabasterglas" ausgewiesen werden. Die beworbenen Lampen enthalten unstreitig keinen Alabasteranteil. Der Kläger behauptet Wettbewerbsverhältnis und verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der informierte Verbraucher unterscheide zwischen Alabaster und Trübglas; der Kläger legte Berufung ein. Die Beklagte gründet ihre Verteidigung auf angebliche Branchenüblichkeit der Bezeichnung und bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Werbung als irreführend beurteilt. • Klagebefugnis: Der Kläger ist Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG, weil er mit echten Alabastergegenständen handelt und die bundesweite Prospektwerbung der Beklagten eine alternative Kaufsituation begründet. • Beurteilungsmaßstab: Maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers in der konkreten Prospektwerbesituation; dieser Verbraucherkreis konsultiert nicht vorab Fachlexika bei günstigen Massenangeboten. • Irreführung: Die Angabe "Alabasterglas" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so zu verstehen, dass dem Glas zumindest Alabaster beigemengt sei; da die beworbenen Lampen keinerlei Alabasteranteile enthalten, handelt es sich um eine irreführende Angabe (§ 3, § 5 Abs.2 Nr.1 UWG). Entscheidend ist die tatsächliche Verkehrswirkung, nicht die vom Werbenden beabsichtigte Bedeutung. • Mehrdeutigkeit: Bei mehrdeutigen Bezeichnungen muss die Angabe in jeder Hinsicht zutreffend sein; die Tatsache, dass ein Teil der Verbraucher die Bezeichnung korrekt als Aussehen verstehend auffasst, beseitigt die Irreführung nicht. • Branchenübliche Bezeichnung: Die Beklagte konnte nicht hinreichend nachweisen, dass "Alabasterglas" ein eingeführter Fachausdruck wäre, der keine Erläuterung benötigt; vorgelegte Unterlagen sprechen dafür, dass der Begriff erklärungsbedürftig ist. • Relevanz für Kaufentscheidung: Alabaster gilt als wertvolles Material; die fehlerhafte Materialangabe kann daher geeignet sein, den Verbraucher zum Kauf zu bewegen. • Auskunfts- und Schadensersatzanspruch: Nach altem Recht (für vor der Gesetzesänderung begangene Handlungen) folgt Schadensersatz bei Kenntnis oder Fahrlässigkeit bezüglich der Irreführung (§ 13 Abs.6 Ziff.1 UWG a.F.); die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 242 BGB, da ohne Auskunft die Schadensberechnung nicht möglich ist. • Unterlassung und Zwangsandrohung: Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt; für Zuwiderhandlungen wurde ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft bis zur genannten Höhe angedroht. • Interessenabwägung: Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der unkommentierten Weiternutzung der Bezeichnung wurde nicht dargetan; ein einfacher erläuternder Zusatz wäre möglich gewesen, um Missverständnisse zu vermeiden. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben: Die Beklagte hat die in den Prospekten verwendete Bezeichnung "Alabasterglas" unzulässig irreführend verwendet, weil die beworbenen Lampen keinen Alabasteranteil enthalten und ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher dadurch getäuscht wird. Deshalb wurde die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und verpflichtet, dem Kläger Auskunft über Umfang und Stückzahlen der betroffenen Werbeaktionen zu erteilen; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für durch diese Handlungen entstandene und noch entstehende Schäden zum Ersatz verpflichtet ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte gegen Sicherheitsleistung Abwendung der Zwangsvollstreckung beantragen kann.