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Beschluss

3 Ss 493/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Annahme vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) genügt nicht allein ein hoher Blutalkoholwert; es ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. • Bei Blutalkoholwerten um oder über 3,0 o/oo ist die Frage der Schuldunfähigkeit zu prüfen, es besteht jedoch kein starrer Grenzwert, der regelmäßig Schuldunfähigkeit begründet. • Das Urteil muss Angaben zu Zeitpunkt und Werten der Blutentnahmen enthalten, damit eine Rückrechnung und Nachprüfung möglich ist. • Für den subjektiven Tatbestand des vorsätzlichen Vollrausches sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Vorstellung der Täter von den Wirkungen des Alkoholkonsums hatte und ob er den Eintritt der (möglichen) Schuldunfähigkeit billigend in Kauf nahm.
Entscheidungsgründe
Vorsätzlicher Vollrausch (§ 323a StGB): Gesamtwürdigung erforderlich, bloße BAK-Angaben nicht ausreichend • Zur Annahme vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) genügt nicht allein ein hoher Blutalkoholwert; es ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. • Bei Blutalkoholwerten um oder über 3,0 o/oo ist die Frage der Schuldunfähigkeit zu prüfen, es besteht jedoch kein starrer Grenzwert, der regelmäßig Schuldunfähigkeit begründet. • Das Urteil muss Angaben zu Zeitpunkt und Werten der Blutentnahmen enthalten, damit eine Rückrechnung und Nachprüfung möglich ist. • Für den subjektiven Tatbestand des vorsätzlichen Vollrausches sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Vorstellung der Täter von den Wirkungen des Alkoholkonsums hatte und ob er den Eintritt der (möglichen) Schuldunfähigkeit billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte fuhr am 6. Februar 2004 in Bielefeld mit seinem Pkw trotz massiver Alkoholisierung gegen 15:48 Uhr und verursachte einen Auffahrunfall, entfernte sich anschließend vom Unfallort. Blutuntersuchungen ergaben BAK-Mindestwerte von 2,92 bzw. 2,96 o/oo und Höchstwerte von 3,29 bzw. 3,3 o/oo. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) und weiterer Verkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie Entzug der Fahrerlaubnis; der Angeklagte räumte den Tathergang glaubhaft ein. Dagegen wandte sich die Revision mit der Rüge materieller Rechtsfehler. • Der objektive Tatbestand des § 323a StGB setzt einen alkoholbedingten Rausch voraus; die Annahme eines Vollrausches bedarf einer Gesamtschau aller relevanten objektiven und subjektiven Umstände, Blutalkoholwerte sind zwar gewichtig, aber nicht allein maßgeblich. • Bei BAK-Werten um 3,0 o/oo ist die Frage der (möglichen) Schuldunfähigkeit regelmäßig zu erörtern; jedoch besteht kein pauschaler Erfahrungs- oder Rechtsatz, der ab einem bestimmten Wert Schuldunfähigkeit begründet. • Das Amtsgericht hat keine ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen: Es fehlen verbindliche Feststellungen zum Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat sowie zur Alkoholgewöhnung und zum Erinnerungsvermögen des Angeklagten, obwohl dieser den Tathergang erinnerte. • Die Urteilsgründe enthalten keine nachvollziehbaren Angaben zu Zeitpunkt und konkreten Werten der Blutentnahmen, so dass eine Überprüfung der Rückrechnung und der tatsächlichen BAK-Werte für das Revisionsgericht nicht möglich ist. • Zum subjektiven Tatbestand des § 323a StGB fehlen Ausführungen darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte und ob er den Eintritt einer (möglichen) Schuldunfähigkeit zumindest bedingt in Kauf nahm. • Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob der Angeklagte vorhersehen konnte, dass er im Rausch strafbare Ausschreitungen begehen würde. • Der Strafzumessungsausspruch ist fehlerhaft, weil das Amtsgericht als besonders schwerwiegend Vorstrafen berücksichtigt hat, obwohl es gleichzeitig eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausschloss; Schuldunfähigkeit schließt die Einsichtsfähigkeit für tatbezogene Rückwirkungen aus. Die Revision hat Erfolg: Das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden Feststellungen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Annahme des vorsätzlichen Vollrausches sowie die Strafzumessung auf unzureichenden und nicht nachvollziehbaren Feststellungen beruhen. Insbesondere fehlten eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, konkrete Angaben zu Blutentnahmezeitpunkten und -werten sowie Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Herbeiführens eines Rausches. Ohne diese Feststellungen kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob Schuld oder Schuldunfähigkeit vorlagen, weshalb eine neue Entscheidung erforderlich ist.