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Beschluss

15 W 412/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ist nur die Löschung des Vereins als Ganzes, nicht die Löschung einzelner Satzungsbestimmungen, möglich. • Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ist nur nach § 20 Abs. 1 FGG zulässig; Dritte sind regelmäßig nicht beschwerdebefugt, wenn sie durch die Fortführung der Vereinsführung nicht unmittelbar in einem subjektiven Recht betroffen werden. • Ein konkurrierender Interessenkreis begründet nicht ohne weiteres ein Beschwerderecht, weil die bloße Meinungs- oder Interessengegensätzlichkeit keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung darstellt.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens • Zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ist nur die Löschung des Vereins als Ganzes, nicht die Löschung einzelner Satzungsbestimmungen, möglich. • Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ist nur nach § 20 Abs. 1 FGG zulässig; Dritte sind regelmäßig nicht beschwerdebefugt, wenn sie durch die Fortführung der Vereinsführung nicht unmittelbar in einem subjektiven Recht betroffen werden. • Ein konkurrierender Interessenkreis begründet nicht ohne weiteres ein Beschwerderecht, weil die bloße Meinungs- oder Interessengegensätzlichkeit keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung darstellt. Das Amtsgericht trug auf Anmeldung vom 26.06.2003 einen Verein ein, dessen Satzung u.a. eine Bestimmung enthält, die sich gegen Rückführung von Pflegekindern in ihre Ursprungsfamilien und gegen Besuchskontakte ausspricht. Die Beteiligte zu 2) beantragte mit Schreiben die Löschung wenigstens dieser Satzungsbestimmung, hielt sie für gesetzes- und sittenwidrig und verlangte ein Amtslöschungsverfahren. Das Amtsgericht lehnte die Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ab. Die Beteiligte zu 2) legte Beschwerde ein, die das Landgericht als unzulässig verworfen hat. Hiergegen erhob die Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. Strittig ist vor allem, ob die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) gegeben ist und ob Dritte ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens führen können. • Gegenstand der Ersteintragung nach § 59 BGB ist der Verein als Ganzes; eine Teillöschung einzelner Satzungsbestimmungen kommt nicht in Betracht, es sei denn, die Teilnichtigkeit führe zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. • Beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ist nach § 20 Abs.1 FGG nur, wer durch die angefochtene Verfügung in einem subjektiven Recht unmittelbar und nachteilig betroffen ist; bloße mittelbare Auswirkungen oder Interessengegensätze genügen nicht. • Dritten steht gegen die Ablehnung einer Amtslöschung regelmäßig kein Beschwerderecht zu, weil das Fortbestehen der Vereinsregistrierung allein keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer begründet. • Das Vorbringen, Mitglied eines Initiativkreises mit entgegenstehendem Interessenstandpunkt zu sein, rechtfertigt nicht die Stellung als Beschwerdeführer, da die Möglichkeit, öffentlich für einen anderen Standpunkt zu werben, nicht beeinträchtigt ist und konkrete staatliche Maßnahmen erforderlich wären, damit eine Rechtsbeeinträchtigung eintritt. • Mangels Darlegung einer eigenen unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung war die Beschwerde daher unzulässig; das Landgericht hat die erste Beschwerde zu Recht verworfen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 S.2 FGG; die Wertfestsetzung für das dritte Rechtszug folgt aus §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2, 3 KostO. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt damit, dass die Beteiligte nicht beschwerdebefugt war, weil sie nicht darlegte, dass durch die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ihre subjektiven Rechte unmittelbar beeinträchtigt wurden. Der Kostenentscheidung zufolge hat die Beteiligte zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde zu ersetzen. Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wurde auf 10.000,00 € festgesetzt. Insgesamt bleibt das Vorgehen der Beteiligten ohne Erfolg, weil ein isoliertes Vorgehen gegen einzelne Satzungsbestimmungen nicht zum zuständigen Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens führt.