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Beschluss

21 U 34/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Abgabe der notariellen Zustimmung zur Vorlage der Auflassung ist für die Streitwertbemessung nicht der volle Grundstückswert, sondern nur der vom Verkäufer noch geltend gemachte Restkaufpreis maßgeblich. • Eine Auflassungsklage ist von einem Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung zur Umschreibung zu unterscheiden; letzterer dient lediglich mittelbar dem Eigentumserwerb und rechtfertigt daher eine niedrigere Streitwertbemessung. • Bei Zug-um-Zug-Leistungen reduziert die bloße Weigerung des Käufers, die Restzahlung zu leisten, den Streitwert nicht zusätzlich; maßgeblich bleibt die vom Verkäufer beanspruchte Restforderung. • Klage- und Widerklagewerte sind nicht ohne Weiteres zu addieren, wenn sie denselben inhaltlichen Kern betreffen; Identität kann eine Zusammenrechnung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Antrag auf notarielles Zustimmungserklärung zur Eigentumsumschreibung • Bei einem Antrag auf Abgabe der notariellen Zustimmung zur Vorlage der Auflassung ist für die Streitwertbemessung nicht der volle Grundstückswert, sondern nur der vom Verkäufer noch geltend gemachte Restkaufpreis maßgeblich. • Eine Auflassungsklage ist von einem Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung zur Umschreibung zu unterscheiden; letzterer dient lediglich mittelbar dem Eigentumserwerb und rechtfertigt daher eine niedrigere Streitwertbemessung. • Bei Zug-um-Zug-Leistungen reduziert die bloße Weigerung des Käufers, die Restzahlung zu leisten, den Streitwert nicht zusätzlich; maßgeblich bleibt die vom Verkäufer beanspruchte Restforderung. • Klage- und Widerklagewerte sind nicht ohne Weiteres zu addieren, wenn sie denselben inhaltlichen Kern betreffen; Identität kann eine Zusammenrechnung ausschließen. Die Kläger kauften ein Grundstück mit darauf zu errichtendem Einfamilienhaus; der Kaufpreis war in Baufortschritt-Raten vereinbart. Im notariellen Vertrag wurde die Auflassung bereits erklärt, ihre Vorlage an das Grundbuchamt jedoch an eine schriftliche Zustimmung der Verkäuferin bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises gebunden. Die Kläger zahlten eine letzte Rate über 13.219,12 € nicht, weil sie Gegenansprüche wegen Mängeln in Höhe von 8.615,42 € geltend machten; im Prozess forderten sie die Verkäuferin zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung gegen Zahlung eines Restkaufpreises von 4.603,70 € auf. Die Beklagte erkannte Gegenansprüche nur teilweise an und klagte ihrerseits auf Zahlung eines Restkaufpreises von 12.656,96 €. Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab. Die Kläger rügten die vom Senat vorgenommene hohe Streitwertfestsetzung und begehrten eine Herabsetzung auf den von der Beklagten geltend gemachten Restkaufpreis. • Rechtsnatur des Begehrens: Es geht nicht um die Auflassung selbst, die bereits notariell erklärt ist, sondern um die Abgabe einer Zustimmungserklärung des Verkäufers zur Vorlage der Auflassung beim Grundbuchamt; damit handelt es sich um ein anderes Begehren als die Auflassungsklage. • Leitsatz des BGH: Bei Anträgen, die nur die Zustimmungserklärung betreffen, ist für die Streitwertbemessung nur der Betrag maßgeblich, von dessen Zahlung der Verkäufer die Zustimmung abhängig macht; dieser Betrag entspricht dem streitigen Restkaufpreis. • Verhältnismäßigkeit der Kosten: Die Annahme des vollen Grundstückswerts würde die Parteien unverhältnismäßig mit Kosten belasten, die in keinem sinnvollen Verhältnis zum tatsächlich streitigen Geldbetrag stehen. • Feststellung zur Streitwerthöhe: Nach dem Vortrag und der Klageerwiderung war der vom Verkäufer noch beanspruchte Restkaufpreis 12.656,96 €; dieser Betrag ist daher als Streitwert für die Berufungsinstanz anzusetzen. • Zusammenrechnung von Klage und Widerklage: Eine Addition der Werte von Klage und Widerklage ist nicht vorzunehmen, weil der Kern beider Verfahren identisch ist und damit Identität i.S.d. relevanten Vorschriften vorliegt. • Zug-um-Zug-Leistung: Eine vom Käufer behauptete Gegenforderung führt nicht zu weiterer Reduktion des Streitwerts, solange der Käufer die entsprechende Teilzahlung nicht erbracht hat. Der Senat hat die frühere Festsetzung abgeändert und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 12.656,96 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass nur der noch vom Verkäufer geltend gemachte Restkaufpreis für die Streitwertbemessung relevant ist, weil es hier um die Abgabe der Zustimmungserklärung zur Vorlage der bereits beurkundeten Auflassung geht und nicht um die Auflassungsklage selbst. Die Heranziehung des vollen Grundstückswerts wäre unverhältnismäßig, da die Kosten dadurch in keinem Verhältnis zum tatsächlich streitigen Geldbetrag stünden. Die vom Käufer geltend gemachten Gegenansprüche mindern den Streitwert nicht zusätzlich, solange sie nicht zur Zahlung des Kaufpreisbetrags geführt haben. Damit haben die Beklagten insofern teilweise Erfolg: der geltend gemachte Restkaufpreis bildet den maßgeblichen Streitwert, eine Addition mit der Widerklage entfällt.