Urteil
9 U 116/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzureichender Winterwartung einer Bushaltestelle begründet dies Haftung des Trägerunternehmens nach § 839 BGB i.V.m. § 1 Abs.2 StrReinG NW und Art.34 GG.
• Ein Sturz liefert bei entsprechenden Umständen (tiefliegender Bus, Ausstiegsbereich) ein Indiz dafür, dass Glätte mitverursachend war; Anscheinsbeweis ist nicht erforderlich.
• Bei Mitursächlichkeit des Verhaltens des Geschädigten reduziert sich der Anspruch nach § 254 Abs.1 BGB; hier 50%ige Haftungsverteilung angemessen.
• Streumaßnahmen müssen nicht bei jeder Niederschlagsform unterbleiben; der Streupflichtige trägt die Beweislast, dass Streuen wirkungslos gewesen wäre.
• Bei schwerer, bleibender Verletzung ist Feststellungsbegehren für künftige materielle Schäden zulässig, soweit Haftung festgestellt wird.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen unzureichender Streupflicht an Bushaltestelle; Mitverschulden 50% • Bei unzureichender Winterwartung einer Bushaltestelle begründet dies Haftung des Trägerunternehmens nach § 839 BGB i.V.m. § 1 Abs.2 StrReinG NW und Art.34 GG. • Ein Sturz liefert bei entsprechenden Umständen (tiefliegender Bus, Ausstiegsbereich) ein Indiz dafür, dass Glätte mitverursachend war; Anscheinsbeweis ist nicht erforderlich. • Bei Mitursächlichkeit des Verhaltens des Geschädigten reduziert sich der Anspruch nach § 254 Abs.1 BGB; hier 50%ige Haftungsverteilung angemessen. • Streumaßnahmen müssen nicht bei jeder Niederschlagsform unterbleiben; der Streupflichtige trägt die Beweislast, dass Streuen wirkungslos gewesen wäre. • Bei schwerer, bleibender Verletzung ist Feststellungsbegehren für künftige materielle Schäden zulässig, soweit Haftung festgestellt wird. Der Kläger, Linienbusfahrer, stürzte beim Aussteigen an einer innerstädtischen Bushaltestelle am 6. November 2002 und erlitt eine trimalleoläre Sprunggelenkluxationsfraktur. Der Kläger machte geltend, der Sturz sei durch vereiste Wege infolge unzureichender Winterwartung der Beklagten verursacht worden und verlangte Schmerzensgeld sowie Feststellung der Haftung für materielle Schäden. Die Beklagte bestritt Verantwortlichkeit und behauptete, Streumaßnahmen seien durchgeführt worden und der Kläger habe sich nicht der Witterung angepasst, so dass Eigenverschulden vorliege. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass zwar gestreut worden sein kann, die Streuung an der Sturzstelle jedoch nicht in ausreichendem Maße erfolgte, wodurch Glätte verblieb und zum Sturz beitrug. • Haftungstatbestand: Die Beklagte verletzt schuldhaft ihre Streupflicht und erfüllt damit den Haftungstatbestand des § 839 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.2 StrReinG NW und Art.34 GG; streupflichtige kommunale Aufgaben sind zu beachten. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und das unproblematische Aussteigen anderer Fahrgäste sprechen dafür, dass zwar gestreut wurde, jedoch nicht überall ausreichend; der Sturz an der Ausstiegsstelle ist unter den Umständen ein Indiz für mitursächliche Glätte, insbesondere bei Niederflurbussen. • Ausnahme bei Witterung: Niederschlag allein entbindet nicht automatisch von Streupflichten; der Streupflichtige hat die Beweislast, dass Streuen wirkungslos gewesen wäre, was hier nicht erbracht wurde. • Besondere Sicherungsbedürftigkeit: Haltestellen, insbesondere beim ersten Ausstiegsbereich, sind besonders zu sichern, weil dort erhöhte Rutschgefahr besteht. • Mitverschulden: Nach § 254 Abs.1 BGB ist dem Kläger ein 50%iges Mitverschulden anzurechnen, da er Hinweise auf Sprühregen kannte und beim Aussteigen besondere Sorgfaltspflichten hatte. • Schmerzensgeldbemessung: Aufgrund der schweren, gelenknahen Fraktur und ärztlicher Einschätzung entspricht ein Grundschmerzensgeld von 5.000 Euro dem Anspruch, vermindert durch das hälftige Mitverschulden auf 2.500 Euro. • Feststellungsanspruch: Wegen zu erwartender Spätschäden ist das Feststellungsbegehren zulässig und begründet insoweit, als die Beklagte verpflichtet ist, 50% der künftigen materiellen Schäden zu ersetzen. • Verfahrensrechtliches: Teile der Berufung, die nicht verhandelt bzw. nicht binnen Bewilligungsumfangs gestellt wurden, wurden durch Teilversäumnisurteil abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 50% der künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall zu tragen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; das Gericht hat ein hälftiges Mitverschulden des Klägers festgestellt, weil er Hinweise auf Sprühregen kannte und beim Aussteigen erhöhte Sorgfalt geboten war. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.