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Beschluss

1 Vollz (Ws) 147/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gemeinsame Unterbringung eines Gefangenen in einem nur 8,8 m² großen Haftraum mit nicht abgetrennter, unzureichend entlüfteter Toilette kann die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. • Die Übergangsregelung des § 201 Nr. 3 StVollzG erlaubt in älteren Anstalten abweichend von § 18 StVollzG vorübergehende Gemeinschaftsunterbringungen, setzt aber eine ermessensgerechte Auswahl und genügende räumliche sowie sanitäre Verhältnisse voraus. • Bei besonders einschneidenden Grundrechtseingriffen steht Betroffenen auch nach Erledigung der Maßnahme ein Feststellungsinteresse zu; ein Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist zulässig. • Die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde ist an den Grundsatz der Gleichbehandlung zu binden; die Grenze zur menschenunwürdigen Behandlung ist insbesondere von Größe, Ausstattung (sanitär) und Aufenthaltsdauer abhängig.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit gemeinsamer Unterbringung in 8,8 m²-Zelle mit unzureichender Toilette • Die gemeinsame Unterbringung eines Gefangenen in einem nur 8,8 m² großen Haftraum mit nicht abgetrennter, unzureichend entlüfteter Toilette kann die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. • Die Übergangsregelung des § 201 Nr. 3 StVollzG erlaubt in älteren Anstalten abweichend von § 18 StVollzG vorübergehende Gemeinschaftsunterbringungen, setzt aber eine ermessensgerechte Auswahl und genügende räumliche sowie sanitäre Verhältnisse voraus. • Bei besonders einschneidenden Grundrechtseingriffen steht Betroffenen auch nach Erledigung der Maßnahme ein Feststellungsinteresse zu; ein Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist zulässig. • Die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde ist an den Grundsatz der Gleichbehandlung zu binden; die Grenze zur menschenunwürdigen Behandlung ist insbesondere von Größe, Ausstattung (sanitär) und Aufenthaltsdauer abhängig. Der Betroffene saß in Strafhaft in einer vor 1977 errichteten JVA und war als Hausarbeiter in einem Einzelhaftraum untergebracht. Nach Ablösung von der Hausarbeit wurde er am 27. Mai 2003 in den Haftraum 233 verlegt, der bereits mit einem Mitgefangenen belegt war; eine Einzelzelle stand nicht zur Verfügung und er wurde auf Platz 25 der Warteliste gesetzt. Er war vom 27. bis 28. Mai 2003 und erneut vom 11. Juni bis 10. Juli 2003 jeweils gemeinschaftlich in der 8,8 m² großen Zelle untergebracht; die Toilette war nur durch eine bewegliche Schamwand abgetrennt und es gab keine separate Abluftanlage. Der Betroffene erhob Widerspruch, der zurückgewiesen wurde, und beantragte gerichtlich festzustellen, dass die gemeinsame Unterbringung rechtswidrig und menschenwürdeverletzend sei. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG war zulässig; die Maßnahmen betrafen einzelregulierende Maßnahmen des Strafvollzugs und das Feststellungsinteresse bestand wegen möglicher schwerwiegender Grundrechtseingriffe. • Rechtsrahmen: § 18 StVollzG bestimmt Einzelunterbringung während der Ruhezeit; § 201 Nr. 3 StVollzG erlaubt in vor-1977 errichteten Anstalten abweichend vorübergehende Gemeinschaftsunterbringungen, jedoch bleibt die Vollzugsbehörde an verfassungsgemäße Grenzen (Art. 1 Abs. 1 GG) gebunden. • Ermessens- und Auswahlpflicht: Wenn § 201 Nr. 3 StVollzG greift, hat die Behörde innerhalb ihres Organisationsspielraums nach nachvollziehbaren Kriterien zu entscheiden; Gleichbehandlung ist zu beachten und besondere Gründe für Einzelunterbringung sind zu prüfen. • Mindestanforderungen an Zellen: Auch ohne ausdrückliche Verordnungen schränken Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK die Ausgestaltung der Hafträume ein; Größe (Grundfläche, Rauminhalt) und sanitäre Ausstattung sind maßgeblich für die Frage menschenwürdiger Unterbringung. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Zelle 233 mit nur 8,8 m² Nutzfläche, Möbeln und einer nur durch Schamwand abgegrenzten, nicht gesondert entlüfteten Toilette lässt dem Gefangenen keinen ausreichenden Rückzugs- und Intimsphärenraum; dies erfüllt die Voraussetzungen der Menschenwürdeverletzung für die festgestellten Zeiträume. • Dauer und Aufenthaltszeiten: Selbst wenn die Betroffenen tagsüber arbeiteten, ändert dies nichts an der unzumutbaren Situation während der Ruhezeiten; bei einer Menschenwürdeverletzung kommt es auf die Art der Unterbringung an, nicht allein auf die Dauer. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben (mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung). Es wird festgestellt, dass die gemeinsame Unterbringung des Betroffenen in Haftraum 233 in den Zeiträumen 27.–28.05.2003 und 11.06.–10.07.2003 rechtswidrig war, weil die sehr geringe Grundfläche und die unzureichende sanitäre Abtrennung die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verletzten. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Die Entscheidung betont, dass die Ermöglichung gemeinsamer Unterbringungen nach § 201 Nr. 3 StVollzG verfassungskonform zu erfolgen hat und nicht dazu führen darf, Grundrechte zu unterlaufen.