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Beschluss

2 Ws 306/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn der maßgebliche Beschwerdewert 200,00 € nicht erreicht. • Für das Verfahren über Rechtsbehelfe gegen Gebührenfestsetzungen können nach §61 Abs.1 S.2 RVG die Verfahrensvorschriften des RVG gelten, wenn das Rechtsmittel nach dem 01.07.2004 eingelegt wurde und der Rechtsanwalt bereits vor diesem Datum tätig geworden ist. • Ist die Beschwerde nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften unzulässig, ist sie ohne Gebührenentscheidung kostenfrei zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Pflichtverteidigervergütung • Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn der maßgebliche Beschwerdewert 200,00 € nicht erreicht. • Für das Verfahren über Rechtsbehelfe gegen Gebührenfestsetzungen können nach §61 Abs.1 S.2 RVG die Verfahrensvorschriften des RVG gelten, wenn das Rechtsmittel nach dem 01.07.2004 eingelegt wurde und der Rechtsanwalt bereits vor diesem Datum tätig geworden ist. • Ist die Beschwerde nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften unzulässig, ist sie ohne Gebührenentscheidung kostenfrei zu verwerfen. Der Rechtsanwalt beantragte Festsetzung von Pflichtverteidigervergütung für Tätigkeiten vor dem Landgericht Bochum. Die Urkundsbeamtin setzte diese teilweise fest; der Anwalt erinnerte dagegen. Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat der Erinnerung nicht abgeholfen und einen Beschluss erlassen. Der Anwalt erhob daraufhin Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm und rügte die Nichtberücksichtigung seines Festsetzungsantrags. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und die Frage, ob altes (BRAGO) oder neues Verfahrensrecht (RVG) anzuwenden ist. Entscheidend war der Beschwerdewert und die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des §61 Abs.1 S.2 RVG. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beschwerde binnen Frist und mit genügender Beschwerdesumme erhoben wurde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der für die Zulässigkeit nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften maßgebliche Beschwerdewert 200,00 € nicht überschreitet (§§56 Abs.2, 33 Abs.3 RVG bzw. §98 Abs.3 BRAGO i.V.m. StPO-Vorschriften). • Es kann offen bleiben, ob auf das Verfahren die Vorschriften der BRAGO oder nach §61 Abs.1 S.2 RVG die Verfahrensvorschriften des RVG anzuwenden sind; jedenfalls führt die Anwendung beider Regelwerke zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die maßgebliche Grenze nicht erreicht. • Die Übergangsvorschrift des §61 Abs.1 S.2 RVG erfasst nach Wortlaut Verfahren über Rechtsmittel, die nach dem 01.07.2004 eingelegt wurden, wenn der Anwalt zuvor in derselben Angelegenheit tätig geworden ist; hier war das der Fall, so dass für Verfahrensfragen die Vorschriften des RVG anwendbar sein können. • Eine Zulassung der Beschwerde durch das erstinstanzliche Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §33 Abs.3 S.2 RVG lag nicht vor; die Strafvollstreckungskammer hat eine solche Zulassung nicht getroffen und es sind keine besonderen Gründe ersichtlich. • Da die Beschwerde unzulässig ist, war sie formell zu verwerfen; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei, und es erfolgt keine Kostenerstattung (§98 Abs.4 BRAGO bzw. §56 Abs.2 RVG). Die Beschwerde des Rechtsanwalts wird als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche Beschwerdesumme von 200,00 € nicht erreicht ist. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Verfahrensvorschriften der BRAGO oder des RVG Anwendung finden, denn nach beiden Regelwerken ist die Beschwerde unzulässig. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, und die Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer erhält somit keine Änderung der ursprünglich festgesetzten Gebührenhöhe.