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Urteil

22 U 81/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angibt und sich weigert, diese ohne triftigen Grund offenzulegen. • Die fehlende ladungsfähige Anschrift kann auf prozessmissbräuchliches Verhalten hindeuten und zur Abweisung der Klage führen. • Zur Zulässigkeit der Berufung gehört nicht die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift; das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift in der Klage kann jedoch die Wirksamkeit der Klage beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift und prozessmissbräuchlichem Verhalten • Eine Klage ist unzulässig, wenn die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angibt und sich weigert, diese ohne triftigen Grund offenzulegen. • Die fehlende ladungsfähige Anschrift kann auf prozessmissbräuchliches Verhalten hindeuten und zur Abweisung der Klage führen. • Zur Zulässigkeit der Berufung gehört nicht die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift; das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift in der Klage kann jedoch die Wirksamkeit der Klage beeinträchtigen. Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 06.03.2002 ein Grundstück, das mit einer Eigentümergrundschuld belastet war. Nach Kaufpreiszahlung und Einigung über Löschung erteilte der Beklagte am 15.08.2002 die Löschungsbewilligung, verweigerte jedoch die Herausgabe des Grundschuldbriefs. Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht aus offenen Honorarforderungen wegen erbrachter Tragwerksplanungsleistungen in Höhe von insgesamt 79.983,60 € geltend. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; der Beklagte legte Berufung ein und begehrte vorrangig Klageabweisung bzw. hilfsweise Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung der Forderung. Die Parteien streiten insbesondere über die Konnexität der Leistungen, das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB bzw. § 369 HGB und die ladungsfähige Anschrift der Klägerin. Im Berufungsverfahren stellte der Beklagte zudem die Prozessvollmacht des Klägervertreters in Frage. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung ist formell zulässig; die Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift ist nicht erforderlich nach herrschender Rechtsprechung des BGH. • Prozessvollmacht: Die Vorlage des Originals der Prozessvollmacht im Senat beseitigt die Beanstandung nach § 88 I ZPO; ein unsubstantiiertes Bestreiten der Unterschrift genügt nicht. • Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung. Die in der Klageschrift genannte Adresse war unrichtig; wiederholte Ladungsversuche schlugen fehl und das Ordnungsamt bestätigte das Nichtbestehen eines Unternehmens an der angegebenen Adresse. • Rechtsmissbrauchsverdacht: Die Klägerin verweigerte trotz Aufforderung die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift; der Senat war überzeugt, dass die Klägerin prozessmissbräuchlich zu verfahren beabsichtigt, um sich der Wirkung eines negativen Urteils zu entziehen. • Zurückbehaltungsrecht und Konnexität: Der Senat prüfte die Einwendungen des Beklagten zur Konnexität und zu § 273 BGB/§ 369 HGB, entschied jedoch die Sache unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Klage; die inhaltliche Würdigung der Zurückbehaltung blieb dahin zurücktreten. • Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO (§§ 91 I 1, 708 Ziff. 10, 711, 543 II ZPO). Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt und sich geweigert hat, diese offenzulegen, sodass ein prozessmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung die Sicherheit leistet. Eine Revision wurde nicht zugelassen.