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Beschluss

32 Sbd 71/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Uelzen. • Bei Auslandsniederlassung einer Antragsgegnerin verdrängt §703d ZPO die Regelung des §689 Abs.2 ZPO. • Eine inländische Niederlassung der im Ausland ansässigen Antragsgegnerin begründet nach §21 ZPO einen besonderen Gerichtsstand, der nach §703d ZPO das zentrale Mahngericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des zentralen Mahngerichts bei ausländischer Antragsgegnerin mit inländischer Niederlassung • Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Uelzen. • Bei Auslandsniederlassung einer Antragsgegnerin verdrängt §703d ZPO die Regelung des §689 Abs.2 ZPO. • Eine inländische Niederlassung der im Ausland ansässigen Antragsgegnerin begründet nach §21 ZPO einen besonderen Gerichtsstand, der nach §703d ZPO das zentrale Mahngericht bestimmt. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Frankreich und zugleich eine Niederlassung in Deutschland. Verschiedene Amtsgerichte erklärten sich für unzuständig. Die Frage war, welches Amtsgericht als zuständiges Mahngericht zu bestimmen ist. Das Amtsgericht Hagen wies darauf hin, dass es um die Anwendung von §703d ZPO und nicht §698 Abs.2 ZPO gehe, weil kein allgemeiner Gerichtsstand inländisch bestehe. Streitig war, ob die inländische Niederlassung der ausländischen Antragsgegnerin einen besonderen Gerichtsstand nach §21 ZPO begründet und wie dieser mit §703d ZPO zu verbinden ist. Das Oberlandesgericht Hamm musste die Gerichtsstandsbestimmung treffen und berücksichtigte frühere Erklärungen der Amtsgerichte Hagen und Uelzen zur Unzuständigkeit. • Das Oberlandesgericht ist zur Gerichtsstandsbestimmung nach §36 Abs.2 ZPO berufen, weil ein zu seinem Bezirk gehörendes Amtsgericht (Hagen) zunächst befasst war. • Gemäß §36 Abs.1 Nr.6 ZPO liegen die Voraussetzungen vor, da die Amtsgerichte Hagen und Uelzen sich rechtskräftig für unzuständig erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben. • Bei einer Antragsgegnerin mit Sitz im Ausland verdrängt §703d ZPO die Vorschrift des §689 Abs.2 ZPO, weil kein allgemeiner inländischer Gerichtsstand besteht. • Eine inländische Niederlassung der ausländischen Antragsgegnerin begründet nach §21 ZPO einen besonderen Gerichtsstand; ist diese Niederlassung in U, so ist beim Amtsgericht Meppen der besondere Gerichtsstand gegeben. • Nach §703d ZPO führt das Vorliegen eines solchen besonderen Gerichtsstands zur Bestimmung des Amtsgerichts Uelzen als zuständiges zentrales Mahngericht. Das Amtsgericht Uelzen ist als zuständiges Mahngericht zu bestimmen. Die Amtsgerichte Hagen und Uelzen hatten sich zuvor rechtskräftig für unzuständig erklärt, weshalb nach §36 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlich war. Weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Ausland hat, ist nicht der allgemeine Gerichtsstand, sondern §703d ZPO anzuwenden, der die Regelung des §689 Abs.2 ZPO verdrängt. Die inländische Niederlassung der Antragsgegnerin begründet nach §21 ZPO einen besonderen Gerichtsstand, der zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen als zentralem Mahngericht führt. Damit ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen endgültig festgelegt und das Mahnverfahren dort durchzuführen.