Urteil
13 U 191/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Halter eines Nutztieres haftet nach § 833 S.1 BGB nur, wenn die Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung vorliegen; bei betriebszugehörigen Zuchttieren im Obhut Dritter kann der Entlastungsbeweis durch Nachweis der Eignung des Aufsichtspersonals und mangelfreier Unterbringung geführt werden.
• Übernimmt ein Dritter vertraglich die Aufsicht über ein Tier (Tierhüter), haftet dieser nach § 843 i.V.m. § 834 BGB nicht verschuldensunabhängig, sondern nur bei verschuldeter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt; der Entlastungsbeweis richtet sich nach denselben Kriterien wie beim Tierhalter.
• Ein ordnungsgemäß errichteter und überwachter Elektrozaun kann unter üblichen Umständen eine den herkömmlichen Drahtzäunen vergleichbare Sicherung gegen das Ausbrechen von Pferden bieten; bei Vorliegen einer zweifachen Sicherung (Mauer/Gebäude + Elektrozaun) ist der Entlastungsbeweis erreichbar.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für ausgebrochene Pferde bei ausreichender Unterbringung und erbrachtem Entlastungsbeweis • Der Halter eines Nutztieres haftet nach § 833 S.1 BGB nur, wenn die Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung vorliegen; bei betriebszugehörigen Zuchttieren im Obhut Dritter kann der Entlastungsbeweis durch Nachweis der Eignung des Aufsichtspersonals und mangelfreier Unterbringung geführt werden. • Übernimmt ein Dritter vertraglich die Aufsicht über ein Tier (Tierhüter), haftet dieser nach § 843 i.V.m. § 834 BGB nicht verschuldensunabhängig, sondern nur bei verschuldeter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt; der Entlastungsbeweis richtet sich nach denselben Kriterien wie beim Tierhalter. • Ein ordnungsgemäß errichteter und überwachter Elektrozaun kann unter üblichen Umständen eine den herkömmlichen Drahtzäunen vergleichbare Sicherung gegen das Ausbrechen von Pferden bieten; bei Vorliegen einer zweifachen Sicherung (Mauer/Gebäude + Elektrozaun) ist der Entlastungsbeweis erreichbar. Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Verkehrsunfall, bei dem ein Pferd des Beklagten zu 1) am 21.02.2003 gegen 6:15 Uhr auf einer Straße vor sein Fahrzeug lief und dabei das Pferd so verletzt wurde, dass es eingeschläfert werden musste. Die Pferde waren vom Beklagten zu 1) bei den Beklagten zu 2) und 3) untergebracht, die sie auf einer innenliegenden, an drei Seiten von Gebäuden bzw. Mauer umgebenen Koppel mit zusätzlichem Elektrozaun hielten. Nach dem Unfall war der Elektrozaun heruntergetreten und es fanden sich Kratzspuren an einem flachen Mauerstück, weshalb die Beklagten von einem panikartigen Ausbruch ausgehen. Der Kläger macht Haftung des Halters nach § 833 S.1/2 BGB sowie der Tierhüter nach § 843 i.V.m. § 834 BGB geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger berief sich dagegen mit weiterverfolgter Klage. • Keine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 833 S.1 BGB: Die Pferde waren betriebszugehörige Zuchttiere; Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen bestätigte Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sodass die Anwendung von § 833 S.1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, aber der Halter den Entlastungsbeweis führen kann. • Entlastungsbeweis des Halters nach § 833 S.2 BGB: Als Erwerbstierhalter hatte der Beklagte zu 1) die Aufsicht an fachkundige Dritte übertragen; er musste eine geeignete Person auswählen, Anweisungen erteilen und die Einhaltung überwachen. Er hat glaubhaft dargelegt, den Unterbringungsbetrieb zu kennen, die Einrichtungen in Augenschein genommen zu haben und sich auf den guten Ruf der Betreiber zu verlassen. • Keine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Tierhüter (§ 843 i.V.m. § 834 BGB): Tierhüter haften nicht verschuldensunabhängig; maßgeblich ist, ob sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Sie führten einen fachlich geeigneten Betrieb und haben nachgewiesen, die Pferde sicher untergebracht zu haben. • Eignung der Sicherungseinrichtungen: Ein ordnungsgemäß errichteter und überwachter Elektrozaun bietet regelmäßig eine hinreichende Sicherung gegen Ausbruchsversuche von Pferden und ist dem herkömmlichen Drahtzaun nicht unterlegen. Hier bestanden eine doppelte Sicherung durch Innen-Elektrozaun und umliegende Mauern/Gebäude sowie eine intakte Zaunanlage an der Stirnseite. • Beweisergebnisse und Umstände des Ausbruchs: Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten sprechen dafür, dass die Ponys panikartig über den flachsten Teil der Mauer entkamen; diese Stelle war nicht offensichtlich besonders gefährdet und die Kontrollen kurz vor dem Vorfall ergaben keinen Beanstandungsgrund. • Rechtliche Würdigung insgesamt: Unter Abwägung der Umstände und vorgelegter Beweise sind die Anforderungen an den Entlastungsbeweis sowohl des Halters als auch der Tierhüter erfüllt, sodass kein Verschulden und damit keine Haftung vorliegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen. Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach § 833 BGB, weil er glaubhaft dargelegt hat, dass es sich um betriebszugehörige Zuchttiere handelt und er die Aufsicht an einen zuverlässigen, fachkundigen Betrieb übertragen hat sowie die Einrichtungen überprüfte. Die Beklagten zu 2) und 3) konnten sich nach § 843 i.V.m. § 834 BGB entlasten, da die Pferde auf einer innengelegenen, doppelt gesicherten Koppel mit ordnungsgemäßem Elektrozaun standen und Nachweise sowie Gutachten kein Verschulden erkennen lassen. Kosten der Berufungsinstanz wurden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.