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Urteil

3 U 225/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Chemotherapie vom 22.11.2001 und der anschließenden Nachbehandlung liegt kein Behandlungsfehler vor. • Über das Risiko eines Paravasats (1–6 %) bei Chemotherapien ist grundsätzlich aufzuklären; ein Aufklärungsbogen ersetzt nicht zwingend das Arzt‑Patienten‑Gespräch. • Fehlende Aufklärung führt nur dann zu Haftung, wenn der Patient einen echten Entscheidungskonflikt glaubhaft macht; hier fehlt ein solcher Konflikt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung trotz unvollständiger Aufklärung über Paravasatrisiko bei fehlendem Entscheidungskonflikt • Bei der Chemotherapie vom 22.11.2001 und der anschließenden Nachbehandlung liegt kein Behandlungsfehler vor. • Über das Risiko eines Paravasats (1–6 %) bei Chemotherapien ist grundsätzlich aufzuklären; ein Aufklärungsbogen ersetzt nicht zwingend das Arzt‑Patienten‑Gespräch. • Fehlende Aufklärung führt nur dann zu Haftung, wenn der Patient einen echten Entscheidungskonflikt glaubhaft macht; hier fehlt ein solcher Konflikt. Die Klägerin unterzog sich nach Mammaoperation einer geplanten adjuvanten Chemotherapie. Wegen schlechter Venenverhältnisse wurde am 16.11.2001 ein Port implantiert; die zweite Chemotherapie wurde am 22.11.2001 erstmals über den Port verabreicht. Am Abend des 24.11.2001 wurde ein Paravasatesverdacht festgestellt; der Port wurde später wegen Entzündung entfernt; weitere Therapiezyklen wurden nicht fortgeführt. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und Feststellung weiterer Ersatzpflichten wegen angeblich fehlerhafter Durchführung der Infusion und unzureichender Aufklärung über das Risiko eines Paravasats. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich auf Behandlungsfehler, unterlassene Kontrollen nach Erbrechen und unzureichenden Aufklärungsbogen. Der Senat hörte Parteien und Sachverständigen und bestätigte das Ersturteil. • Zur Beurteilung nimmt der Senat die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. y zur Grundlage. • Die Chemotherapie war indiziert und die Benutzung des implantierten Ports medizinisch sachgerecht; aus ärztlicher Sicht war die Durchführung am 22.11.2001 fehlerfrei. • Das in der Vormittagsinfusion aufgetretene Erbrechen erforderte nach ärztlicher Einschätzung keine weitergehenden Kontrollen oder eine Antidot‑Therapie; klinische Hinweise hierfür lagen nicht vor. • Zur Aufklärungspflicht: Über das Risiko eines Paravasats (1–6 %) muss grundsätzlich aufgeklärt werden; ein reiner Merkblatt‑ oder Aufklärungsbogen kann das persönliche Arzt‑Patienten‑Gespräch nicht ohne weiteres ersetzen. • Im Streitfall kann jedoch nicht festgestellt werden, dass ein persönliches Aufklärungsgespräch zum Paravasatrisiko stattgefunden hat; Beklagte konnten dies nicht substantiiert nachweisen. • Trotz der unzureichenden Aufklärung führt dies nicht zur Haftung, weil die Klägerin keinen plausibel dargelegten echten Entscheidungskonflikt vorgetragen hat, der sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung zur Verweigerung der Therapie bewogen hätte. • Bei Abwägung der Umstände, insbesondere des Vertrauens der Klägerin in die Ärzte und der Tatsache, dass sie den dritten Zyklus nach dem Vorfall dennoch durchführen ließ, fehlt das erforderliche Indiz für eine hypothetische Ablehnung der medizinisch gebotenen Therapie. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es bestehen keine Schadensersatz‑ oder Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aus Behandlung oder unzureichender Aufklärung. Zwar war die Aufklärung über das Paravasatrisiko nicht hinreichend nachgewiesen, dies führt jedoch nicht zur Haftung, weil die Klägerin keinen echten Entscheidungskonflikt glaubhaft gemacht hat und die Chemotherapie sowie die Portverwendung medizinisch indiziert und angemessen waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.