Beschluss
2 Sdb (FamS) Zust. 7/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für das Herausgabeverlangen des Vormunds gegen die leiblichen Eltern ist funktionell das Familiengericht zuständig.
• § 1800 BGB verweist unverändert auf §§ 1631–1633 BGB, sodass die funktionale Zuständigkeitsregelung des § 1632 BGB auch bei Vormundsanträgen gilt.
• Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zwischen Familien- und Vormundschaftsgericht würde zu sachwidrigen und widersprüchlichen Entscheidungen führen und ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Entscheidungsgründe
Familiengericht ist funktionell zuständig bei Herausgabeverlangen des Vormunds • Für das Herausgabeverlangen des Vormunds gegen die leiblichen Eltern ist funktionell das Familiengericht zuständig. • § 1800 BGB verweist unverändert auf §§ 1631–1633 BGB, sodass die funktionale Zuständigkeitsregelung des § 1632 BGB auch bei Vormundsanträgen gilt. • Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zwischen Familien- und Vormundschaftsgericht würde zu sachwidrigen und widersprüchlichen Entscheidungen führen und ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Vormund verlangte die Herausgabe eines Kindes von der leiblichen Mutter, gegen die die elterliche Sorge entzogen worden war. Die Familienabteilung des Amtsgerichts Kamen erklärte sich funktionell unzuständig; die Vormundschaftsabteilung lehnte die Übernahme der Sache ab. Streitgegenstand war daher, welches Gericht funktionell zuständig ist: das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 1800 BGB in Verbindung mit §§ 1631–1633 und § 1632 BGB sowie zivilprozessuale Zuständigkeitsregeln nach § 621 ZPO. Die Frage ist von praktischer Bedeutung, weil durch Zuständigkeitsaufteilung widersprüchliche Entscheidungen drohen. Das Oberlandesgericht prüfte die Auslegung der Verweisung in § 1800 BGB und die Intention des Gesetzgebers bei der Kindschaftsreform 1998. • Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO waren gegeben, weil sich die Familienabteilung für funktionell unzuständig erklärt und die Vormundschaftsabteilung die Übernahme abgelehnt hatte. • § 1800 BGB verweist auf §§ 1631–1633 BGB; daraus folgt, dass die in § 1632 BGB geregelte funktionale Zuständigkeit des Familiengerichts auch dann gilt, wenn das Herausgabeverlangen vom Vormund gestellt wird. • Nur durch Zuordnung zur Familiengerichtsbarkeit werden alle mit der Personensorge verbundenen Maßnahmen bei einer Stelle konzentriert und koordiniert; eine Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts würde zu einer unangemessenen Aufteilung führen, etwa wenn das Familiengericht über Entziehung der elterlichen Sorge entscheidet, das Vormundschaftsgericht aber über die Herausnahme des Kindes. • Die Gesetzesbegründung zur Kindschaftsreform 1998 unterstützt die Konzentration der Zuständigkeit der elterlichen Sorge auf das Familiengericht; entsprechende frühere Überlegungen, bestimmte Aufgaben bei den Vormundschaftsgerichten zu belassen, wurden aufgegeben. • Angesichts der Normverweise, der systematischen Wertung und der gesetzgeberischen Intention besteht daher für das Herausgabeverlangen des Vormunds gegen die leibliche Mutter kein Anlass, von der funktionalen Zuständigkeitsregelung des § 1632 BGB abzuweichen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass funktionell das Familiengericht des Amtsgerichts Kamen zuständig ist. Der Anspruch des Vormunds auf Herausgabe des Kindes gegen die leiblichen Eltern fällt in den Bereich der Familiensachen nach § 621 I Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 1632 BGB, wie durch § 1800 BGB verwiesen. Eine Zuweisung an das Vormundschaftsgericht würde zu einer nicht sachgerechten Aufspaltung der Zuständigkeiten und möglichen Widersprüchen führen. Deshalb ist das Verfahren der Familiengerichtsbarkeit zuzuweisen, damit alle Fragen der Personensorge gebündelt und einheitlich entschieden werden können.