Beschluss
31 W 74/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterlässt der Kreditvertrag bei unechter Abschnittsfinanzierung die Angabe des fiktiven Gesamtbetrags, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.4 Nr.1b S.2 VerbrKrG a.F. vor.
• Bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. heilt die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds die Vertragsswidrigkeit nicht automatisch nach § 6 Abs.2 VerbrKrG a.F.; diese Frage ist höchstrichterlich noch umstritten und darf im PKH-Verfahren nicht vorweg entschieden werden.
• Erfolgsaussichten von Rückforderungsansprüchen aus § 812 BGB können durch Verjährung (Art.229 EGBGB, §195 BGB) eingeschränkt sein; Zahlungen bis 31.12.2001 sind gegebenenfalls abzuziehen.
• Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vermittleraufklärung können der Bank nicht ohne Weiteres nach § 278 BGB zugerechnet werden, wenn die Erklärungen ausschließlich Wertprognosen der Anlage betreffen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Gesamtbetragangabe bei Abschnittsfinanzierung; PKH neu zu entscheiden • Unterlässt der Kreditvertrag bei unechter Abschnittsfinanzierung die Angabe des fiktiven Gesamtbetrags, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.4 Nr.1b S.2 VerbrKrG a.F. vor. • Bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. heilt die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds die Vertragsswidrigkeit nicht automatisch nach § 6 Abs.2 VerbrKrG a.F.; diese Frage ist höchstrichterlich noch umstritten und darf im PKH-Verfahren nicht vorweg entschieden werden. • Erfolgsaussichten von Rückforderungsansprüchen aus § 812 BGB können durch Verjährung (Art.229 EGBGB, §195 BGB) eingeschränkt sein; Zahlungen bis 31.12.2001 sind gegebenenfalls abzuziehen. • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Vermittleraufklärung können der Bank nicht ohne Weiteres nach § 278 BGB zugerechnet werden, wenn die Erklärungen ausschließlich Wertprognosen der Anlage betreffen. Die Antragsteller schlossen am 04.08.1999 mit der Antragsgegnerin einen Kredit zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen. Der Vertrag räumte ein Kapitalnutzungsrecht bis zu 20 Jahren ein, enthielt aber Zins- und Kostenberechnungen nur für eine zunächst befristete Festzinsperiode (knapp fünf Jahre), womit eine unechte Abschnittsfinanzierung entstand. Die Antragsteller rügen, der Kreditvertrag enthalte nicht den nach § 4 Abs.1 S.4 Nr.1b S.2 VerbrKrG a.F. erforderlichen Gesamtbetrag; zudem machen sie Fehler bei Aufklärung und Vermittlung geltend und stellen die Frage des verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG a.F. In Verfahren vor dem Landgericht wurde PKH abgelehnt; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde. Die Parteien stritten auch über die Heilung durch Auszahlung der Valuta an den Fonds, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler und die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft; die Erfolgsaussichten der Klage sind nach § 114 ZPO nicht mit der bisherigen Begründung des Landgerichts zu verneinen. • Verstoß gegen Angabepflicht: Bei unechter Abschnittsfinanzierung ist nach § 4 Abs.1 S.4 Nr.1b S.2 VerbrKrG a.F. ein fiktiver Gesamtbetrag auf Grundlage der bei Vertragsschluss geltenden Konditionen anzugeben. Der vorgelegte Vertrag kalkuliert Zahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindungsdauer und enthält daher nicht die geforderte Gesamtbetragsangabe. • Verbundenes Geschäft (§ 9 VerbrKrG a.F.): Nach jüngerer Rechtsprechung des 2. Zivilsenats kann ein verbundenes Geschäft bereits bei Mitwirkung der Fondsinitiatoren bei Vertragsschluss vorliegen; Indizien sprechen hier dafür, dass die Bank Vermittlern die Vertragsformulare zur Verfügung stellte. Ist ein verbundenes Geschäft gegeben, ist die Heilung durch Auszahlung an den Fonds nach Ansicht des 2. Zivilsenats ausgeschlossen; die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu uneinheitlich, sodass im PKH-Verfahren nicht vorweg entschieden werden darf. • Verjährung: Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB unterliegen der seit 01.01.2002 geltenden Verjährungsregelung nach Art.229 EGBGB und ggf. der kürzeren Frist des § 195 BGB; Zahlungen bis zum 31.12.2001 sind bei der Berechnung zu kürzen. Der PKH-Antrag hemmt die Verjährung für danach entstandene Ansprüche. • Aufklärungs- und Zurechnungsfragen: Erklärungen des Vermittlers sind der Bank nur dann nach § 278 BGB zurechenbar, wenn sie ihren eigenen Pflichtenkreis, insbesondere Finanzierungsrisiken, betreffen. Soweit Vermittlerangaben allein Wert- oder Ertragserwartungen zur Anlage betrafen, begründen sie keine Schadensersatzansprüche gegen die Bank; zudem sind solche Ansprüche größtenteils verjährt. • Weitere Ansprüche nach HWiG a.F. und wegen Verstoßes gegen RBerG können allenfalls zu Ansprüchen in Höhe eines Abfindungsguthabens führen; konkrete Angaben hierzu fehlen, sodass Aussicht auf Erfolg fehlt. • Folge: Aufgrund der offenen Rechtsfragen und möglichen Erfolgsaussichten sind die Entscheidung über PKH und die Bedürftigkeitsprüfung vom Landgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen neu zu treffen. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Das Oberlandesgericht weist an, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Begründet ist dies insbesondere mit dem Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 4 Abs.1 S.4 Nr.1b S.2 VerbrKrG a.F. wegen fehlender Angabe des fiktiven Gesamtbetrags bei unechter Abschnittsfinanzierung und den offenen Fragen zum verbundenen Geschäft nach § 9 VerbrKrG a.F., die eine abschließende Vorwegnahme im PKH-Verfahren verbieten. Die Antragsteller können daher PKH beanspruchen, soweit ihre Klageanträge hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen; insoweit sind jedoch Verjährungsfragen zu berücksichtigen und Zahlungen bis zum 31.12.2001 abzuziehen. Das Landgericht hat bei der erneuten Entscheidung auch die Bedürftigkeit der Antragsteller zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Konkretisierungen durch die Antragsteller einholen.