Urteil
9 U 37/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gerichtssachverständiger begründet gegenüber einem Dritten keine vertraglichen Ansprüche; das zwischen Gericht und Gutachter bestehende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
• Ein Anspruch aus Delikt (§ 823 BGB) oder aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) wegen abweichender Kostenschätzung eines Sachverständigen bedarf konkreter Anhalts-punkte für Rechtsgutsverletzung oder Vorsatz und ist hier nicht gegeben.
• Die Berufung auf einen früher geleisteten Eid ohne förmliche Vereidigungsanordnung erfüllt nicht den Tatbestand des fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) oder der eidesgleichen Bekräftigung, weil die notwendigen Förmlichkeiten fehlen.
• Prozessrechtliche Vorschriften zur Sachverständigenvereidigung (z. B. § 410 ZPO) begründen keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter.
• Die Gutachtenabweichung reicht für eine Haftung nicht aus, wenn das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten die Arbeitsergebnisse des ursprünglich bestellten Gutachters bestätigt bzw. dessen Schätzung als ausreichend erachtet.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Gerichtssachverständigen für abweichende Kostenschätzung • Ein Gerichtssachverständiger begründet gegenüber einem Dritten keine vertraglichen Ansprüche; das zwischen Gericht und Gutachter bestehende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. • Ein Anspruch aus Delikt (§ 823 BGB) oder aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) wegen abweichender Kostenschätzung eines Sachverständigen bedarf konkreter Anhalts-punkte für Rechtsgutsverletzung oder Vorsatz und ist hier nicht gegeben. • Die Berufung auf einen früher geleisteten Eid ohne förmliche Vereidigungsanordnung erfüllt nicht den Tatbestand des fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) oder der eidesgleichen Bekräftigung, weil die notwendigen Förmlichkeiten fehlen. • Prozessrechtliche Vorschriften zur Sachverständigenvereidigung (z. B. § 410 ZPO) begründen keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter. • Die Gutachtenabweichung reicht für eine Haftung nicht aus, wenn das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten die Arbeitsergebnisse des ursprünglich bestellten Gutachters bestätigt bzw. dessen Schätzung als ausreichend erachtet. Die Klägerin erwarb 1997 ein Haus mit Feuchtigkeits- und Schimmelproblemen. 1999 erstellte der Beklagte als Gerichtssachverständiger ein Gutachten, das die Kosten einer Innen- und Außensanierung auf 80.388 DM bezifferte, wobei er die genaue Bestimmbarkeit nach Freilegung vorbehalte und sich in der Akte auf einen früher geleisteten Eid berief. Die Klägerin erzielte später mit den Verkäufern Vergleichszahlungen in Höhe der Gutachtenssumme zuzüglich weiterer 10.000 DM. Die Klägerin verlangt vom Beklagten 56.514,20 Euro und rügt, das Gutachten unterschätze die erforderlichen Sanierungskosten; das Landgericht wies die Klage nach eigenem Gutachten ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Zahlungsverpflichtung des Sachverständigen geltend macht. • Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch, weil zwischen ihr und dem gerichtlichen Sachverständigen kein privatrechtlicher Vertrag bestand und ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung nicht gegeben ist. • Eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, der nicht durch Verletzung eines absoluten Rechtsguts begründet ist. • Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 163 Abs. 2 StGB scheitert, weil der Tatbestand des fahrlässigen Falscheids nicht erfüllt ist: Die protokollierte Berufung des Beklagten auf einen früher geleisteten Eid und der schriftliche Hinweis im Gutachten ersetzen nicht die erforderliche Vereidigungsanordnung und die förmliche Eideshandlung. • § 410 ZPO und andere prozessuale Vorschriften zur Sachverständigenvereidigung sind rein prozessual und begründen keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen. • Ein Verschulden i.S.v. § 826 BGB ist nicht dargetan; allein divergierende Kostenschätzungen zwischen Gutachten und Kostenvoranschlägen begründen keinen vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenersatzanspruch, zumal das vom Gericht eingeholte Gutachten die Notwendigkeit der vom Beklagten geschätzten Leistungen bestätigt oder als ausreichend ansieht. • Auch ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, weil die Gutachtenerstattung eines Gerichtssachverständigen keine hoheitliche Tätigkeit darstellt. • Mangels materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage war die Klage zu verwerfen und die Berufung zurückzuweisen; die Kosten des Rechtsmittels wurden der Klägerin auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die geltend gemachte Forderung gegen den Gerichtssachverständigen besteht nicht. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage sowohl vertraglich als auch deliktisch oder aus sittenwidriger Schädigung; prozessuale Vereidigungsformen begründen keinen Zivilanspruch. Die abweichende Kostenschätzung allein rechtfertigt keine Haftung, zumal das vom Gericht eingeholte Gutachten die Einschätzung des ursprünglichen Sachverständigen nicht zu beanstanden hatte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.