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Beschluss

5 UF 731/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zweifeln daran, dass ein ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs einer Ausübungskontrolle standhält, besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1359 BGB. • Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist grundsätzlich restriktiv; eine Anpassung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt aber in Betracht, wenn die bei Vertragsschluss angenommene Lebensplanung sich wesentlich nicht verwirklicht. • Die Berufung auf eine vereinbarte Gütertrennung ist nur unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen; Ausnahmsweise kann sie treuwidrig sein, wenn eine einseitige Realisierung klassischer Rollenverteilung zu einem erheblichen Nachteil führt. • Die abschließende Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung anzupassen ist, kann erst nach Erteilung umfassender Auskunft über das Endvermögen getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch bei Zweifeln an Wirksamkeit ehevertraglichen Zugewinnausschlusses • Bei Zweifeln daran, dass ein ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs einer Ausübungskontrolle standhält, besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1359 BGB. • Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist grundsätzlich restriktiv; eine Anpassung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt aber in Betracht, wenn die bei Vertragsschluss angenommene Lebensplanung sich wesentlich nicht verwirklicht. • Die Berufung auf eine vereinbarte Gütertrennung ist nur unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen; Ausnahmsweise kann sie treuwidrig sein, wenn eine einseitige Realisierung klassischer Rollenverteilung zu einem erheblichen Nachteil führt. • Die abschließende Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung anzupassen ist, kann erst nach Erteilung umfassender Auskunft über das Endvermögen getroffen werden. Die Parteien heirateten als Studierende und schlossen 1980 einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs; die Ehefrau war im vierten Monat schwanger. Die Ehefrau schloss ihr Studium ab, arbeitete jedoch nicht als Lehrerin, sondern versorgte und erzog die sechs gemeinsamen Kinder sowie den Haushalt; kurzzeitig war sie als Aushilfe in der Augenarztpraxis des Ehemanns beschäftigt. Der Ehemann etablierte eine Praxis und wurde selbständig. 2003 trennten sich die Parteien endgültig. Im Scheidungsverfahren verlangte die Ehefrau im Wege der Stufenklage Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns, weil sie die Wirksamkeit des Zugewinnausschlusses anzweifelte. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Ehemann legte Berufung ein und hält den Vertrag für nicht sittenwidrig bzw. nicht treuwidrig in der Anwendung. • Auskunftsanspruch nach § 1359 BGB: Der Anspruch besteht, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der vertragliche Ausschluss des Zugewinns einer Ausübungskontrolle nicht standhält. • Inhalts- und Ausübungskontrolle: Zwar ist der Zugewinnausgleich besonders überprüfungsfähig, und die Ausgangslage der Parteien zum Vertragsschluss (gegenseitige Berufstätigkeit) spricht für Wirksamkeit, doch bleibt die Möglichkeit einer Anpassung nach § 242 BGB oder § 313 BGB offen, wenn die ursprüngliche Lebensplanung sich nicht verwirklichte. • Treu und Glauben/rechtsmissbräuchliche Berufung: Allein die Übernahme von Haushalt und Kindererziehung reicht nicht aus, um Treuwidrigkeit zu begründen; ausnahmsweise kann aber die Berufung auf Gütertrennung treuwidrig sein, wenn die Parteien faktisch die klassische Rollenverteilung realisierten und dadurch ein erheblicher Nachteil für die nicht erwerbstätige Ehegattin entstand. • Erforderlichkeit der Auskunft: Die endgültige Frage, ob eine Anpassung des Ehevertrags geboten ist, hängt vom Umfang des tatsächlichen Nachteils ab und kann erst nach vollständiger Offenlegung des Endvermögens des Ehemanns entschieden werden. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung wurde zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung mit der Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle vereinbar ist. Die Berufung des Ehemanns gegen das Teilurteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; er wurde verurteilt, Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Der Auskunftsanspruch nach § 1359 BGB besteht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs einer Ausübungskontrolle nicht standhält und gegebenenfalls eine Anpassung nach § 242 BGB oder § 313 BGB in Betracht kommt. Eine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit des Zugewinnausschlusses und etwaige Anpassungsbedürftigkeit kann erst nach Prüfung der erteilten Auskunft über das Vermögen getroffen werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsgegner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.