Beschluss
6 WF 455/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Der Streitwert für eine Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist nach §100 Abs.3 Satz1 KostO nach dem einjährigen Mietzins zu bemessen.
• Bei der Bemessung des Streitwerts sind die Ausführungen des OLG Frankfurt (28.01.2004) und des OLG Karlsruhe (23.06.2004) heranzuziehen.
• Erfolgreiche zulässige Beschwerde führt zu Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens (einjähriger Mietzins) • Der Streitwert für eine Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist nach §100 Abs.3 Satz1 KostO nach dem einjährigen Mietzins zu bemessen. • Bei der Bemessung des Streitwerts sind die Ausführungen des OLG Frankfurt (28.01.2004) und des OLG Karlsruhe (23.06.2004) heranzuziehen. • Erfolgreiche zulässige Beschwerde führt zu Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beteiligte zu 1) legte gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens. Die Vorinstanz hatte einen bestimmten Streitwert angesetzt, worgegen die Beschwerde gerichtet war. Das Oberlandesgericht prüfte, nach welcher Bemessungsgrundlage der Streitwert zu bestimmen sei. Relevante Tatsachen betreffen das Getrenntleben der Parteien und die Frage, welcher Zeitraum oder welche Mietzinsbemessung für den Wert anzulegen sei. Die Rechtsprechung anderer Obergerichte (OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe) und der eindeutige Wortlaut des §100 Abs.3 Satz1 KostO waren maßgeblich. Es ging auch um Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens. • Die Beschwerde war zulässig und hatte gemäß §§31 Abs.3 KostO, 32 Abs.2 Erfolg. • Nach dem eindeutigen Wortlaut von §100 Abs.3 Satz1 KostO ist der Wert für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens nach dem einjährigen Mietzins zu bestimmen. • Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt (28.01.2004) und des OLG Karlsruhe (23.06.2004) stützt diese Auslegung und wurde zur Begründung herangezogen. • Folge der erfolgreichen Beschwerde ist die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 Euro für das Verfahren der Wohnungszuweisung. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; ausgleichspflichtige außergerichtliche Kosten wurden nicht zugesprochen, die Kostenentscheidung beruht auf §33 Abs.9 GKG. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel wurde abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens wurde auf 6.000,- € festgesetzt, wobei der einjährige Mietzins gemäß §100 Abs.3 Satz1 KostO als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit ist klargestellt, dass bei vergleichbaren Fällen der einjährige Mietzins als Referenz bei der Streitwertfestsetzung heranzuziehen ist, was für die Gebühren- und Kostenfolge entscheidend ist.