Beschluss
18 W 25/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind Handelsvertreter zu rechnen, die in den letzten sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 1.000 € monatlich an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für regelmäßig entstandene Aufwendungen bezogen haben.
• Als Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind nur echte Vergütungen zu berücksichtigen; Darlehen bzw. Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich keine Vergütung.
• Vorverauslagte Aufwendungen der Vertragspartei sind nicht als vom Handelsvertreter bezogene Ersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn sie keine Ersatzleistung für von dem Handelsvertreter tatsächlich getragene Aufwendungen darstellen.
• Ein vertraglich vereinbarter Erlass eines Darlehens wandelt dieses für sich genommen nicht in Vergütung um; ein solcher Erlass dient häufig der sozialen Absicherung und rechtfertigt die Einordnung als wirtschaftlich unselbständig.
Entscheidungsgründe
Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bei geringem Provisionsverdienst trotz Provisionsvorschüssen • Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind Handelsvertreter zu rechnen, die in den letzten sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als 1.000 € monatlich an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für regelmäßig entstandene Aufwendungen bezogen haben. • Als Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind nur echte Vergütungen zu berücksichtigen; Darlehen bzw. Provisionsvorschüsse sind grundsätzlich keine Vergütung. • Vorverauslagte Aufwendungen der Vertragspartei sind nicht als vom Handelsvertreter bezogene Ersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn sie keine Ersatzleistung für von dem Handelsvertreter tatsächlich getragene Aufwendungen darstellen. • Ein vertraglich vereinbarter Erlass eines Darlehens wandelt dieses für sich genommen nicht in Vergütung um; ein solcher Erlass dient häufig der sozialen Absicherung und rechtfertigt die Einordnung als wirtschaftlich unselbständig. Die Klägerin vermittelte Versicherungs- und Finanzprodukte; der Beklagte war als Einfirmenhandelsvertreter für die Klägerin tätig. Die Parteien schlossen am 21.01.2002 einen Consultant-Vertrag, nach dem der Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender Provisionen erhielt und die Klägerin ihm für bis zu drei Jahre monatlich 2.600 € als zinsloses Darlehen (Provisionsvorschuss) gewährte, das mit verdienten Provisionen verrechnet werden sollte; bei Ausscheiden sollten 50 % des Vorschusssaldos erlassen werden, wofür der Beklagte auf 50 % nachträglich verdiente Provisionen verzichtete. Das Vertragsverhältnis endete zum 31.03.2003 einvernehmlich. In den letzten sechs Monaten hatte der Beklagte durchschnittlich Provisionen von 731,65 € im Monat erzielt; die Klägerin machte zusätzlich vorverauslagte Aufwendungen und den erlassenen Anteil der Vorschüsse geltend. Die Klägerin verlangt Rückzahlung nicht ausgeglichener Vorschüsse; der Beklagte rügte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und berief sich auf Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 5 Abs.3 ArbGG. • Zuständigkeit: Das Landgericht hat zu Recht die Arbeitsgerichtsbarkeit nach §§ 2 Abs.1 Nr.3, 5 Abs.3 Satz1 ArbGG angenommen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ob Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 5 Abs.1 ArbGG ist, bedarf keiner Entscheidung. • Tatbestandsvoraussetzungen: Der Beklagte war Einfirmenhandelsvertreter i.S.d. § 92a HGB; sein durchschnittlicher monatlicher Verdient in den letzten sechs Monaten betrug 731,65 €, somit unter der 1.000 €-Grenze des § 5 Abs.3 Satz1 ArbGG. • Keine Anrechnung vorverauslagter Aufwendungen: Nach § 5 Abs.3 Satz1 ArbGG sind nur Ersatzleistungen für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen zu berücksichtigen; die von der Klägerin vorverauslagten Zahlungen sind keine Ersatzleistungen des Beklagten, sondern bloße Vorfinanzierungen und daher nicht hinzuzurechnen. • Keine Anrechnung der Provisionsvorschüsse: Provisionsvorschüsse sind rechtlich Darlehen (§ 6 des Vertrags) und wegen ihrer Darlehensnatur keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs.3 Satz1 ArbGG; auch der vertragliche Teilerlass wandelt das Darlehen nicht in Vergütung um. • Gesetzeszweck: Der Schutzgedanke des § 5 Abs.3 ArbGG zielt auf wirtschaftlich unselbständige, schutzbedürftige Handelsvertreter; ein durch Darlehenserlass gesicherter Mindestverdienst dient sozialer Absicherung und rechtfertigt die Zuordnung zum Kreis der Schutzbedürftigen, nicht aber die Qualifizierung als Vergütung. • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Entgegen entgegenstehender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überzeugt die Auffassung, dass nur tatsächlich verdiente Provisionen bzw. durch Provisionsansprüche gedeckte Vorschüsse Vergütung darstellen; ein bloßer Darlehenscharakter bleibt maßgeblich. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Verweisung an das Arbeitsgericht wurde zurückgewiesen; die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gegeben, weil der Beklagte in den letzten sechs Monaten durchschnittlich weniger als 1.000 € monatlich an Vergütung bezogen hat. Vorverauslagte Aufwendungen der Klägerin sind nicht als vom Beklagten bezogene Ersatzleistungen zu berücksichtigen, und die Provisionsvorschüsse haben Darlehenscharakter und sind daher nicht als Vergütung anzurechnen. Ein vertraglicher teilweiser Erlass des Darlehens verändert diese rechtliche Einordnung nicht; er dient der sozialen Absicherung und bestätigt die Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin; die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.