Beschluss
23 W 92/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zurücknahme der Berufung vor deren Begründung besteht für einen Zurückweisungsantrag keine Prozessnotwendigkeit; daher ist die Verfahrensgebühr für die Zurückweisung nur eingeschränkt erstattungsfähig.
• Sind mehrere Beklagte gemeinschaftlich kostengrundentscheidungsfähig, treten sie als Gesamtgläubiger für die Erstattungsansprüche der Prozessbevollmächtigten auf.
• Separat angefallene Parteikosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer begründen zusätzliche erstattungsfähige Ansprüche zugunsten der jeweils betroffenen Beklagten.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abänderung des Kostenbeschlusses bei vorzeitiger Berufungsrücknahme • Bei Zurücknahme der Berufung vor deren Begründung besteht für einen Zurückweisungsantrag keine Prozessnotwendigkeit; daher ist die Verfahrensgebühr für die Zurückweisung nur eingeschränkt erstattungsfähig. • Sind mehrere Beklagte gemeinschaftlich kostengrundentscheidungsfähig, treten sie als Gesamtgläubiger für die Erstattungsansprüche der Prozessbevollmächtigten auf. • Separat angefallene Parteikosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer begründen zusätzliche erstattungsfähige Ansprüche zugunsten der jeweils betroffenen Beklagten. Die Klägerin hatte Berufung eingelegt, sie nahm diese jedoch vor deren Begründung zurück. Die Beklagten hatten einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt und Kostenerstattungen für ihre Anwälte sowie einzelne Parteikosten geltend gemacht. Das angefochtene Beschlussurteil regelte die Kostenerstattung zu Gunsten der drei Beklagten als Gesamtschuldner in gemeinsamen Quoten. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung. Streitgegenstand war insbesondere die Höhe und Aufteilung der erstattungsfähigen Anwalts- und Parteikosten einschließlich Umsatzsteuer. Die Vorinstanz hatte für die Berufungsanwälte der Beklagten höhere Verfahrensgebühren angesetzt; die Klägerin rügte dies und begehrte abweichende Aufteilung zwischen den Beklagten. • Zurückweisungsantrag ohne Prozessnotwendigkeit: Weil die Klägerin die Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hatte, war eine sachliche Auseinandersetzung über die Berufung nicht möglich; der voreilige Zurückweisungsantrag rechtfertigt daher nicht die ursprünglich angesetzte 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. • Reduzierte Gebührenregelung: Angemessen und erstattungsfähig ist stattdessen eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV, erhöht um 0,6 (2 x 0,3) nach Nr. 1008 VV; auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (VIII ZB 19/03) wird Bezug genommen. • Gesamtgläubigerschaft der Beklagten: Die Kostengrundentscheidung in beiden Instanzen sieht eine gemeinsame Erstattungsquote für die drei Beklagten vor; folglich sind sie Gesamtgläubiger für die Anwaltskosten und somit gesamtschuldnerisch anspruchsberechtigt. • Höhe der Erstattungsansprüche: Für die Anwaltskosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens ergibt sich ein gemeinsamer Anspruch von 2.721,10 €; daneben haben die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zusätzliche erstattungsfähige Parteikosten aufgrund in ihrer Person angefallener Aufwendungen sowie die auf das Anwaltshonorar entfallende Umsatzsteuer. • Konkrete Zusatzbeträge: Für Beklagten zu 2) ein zusätzlicher Anspruch in Höhe von 145,64 €, für Beklagten zu 3) in Höhe von 124,66 €, jeweils zuzüglich weiterer 56,01 € für die zweite Instanz (jeweils 1/3 des Umsatzsteuerbetrags). • Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 92 Abs. 1 ZPO geteilt; von der Erhebung der Gerichtskosten wurde abgesehen wegen des überwiegenden Obsiegens der Beschwerde. Die Beschwerde der Klägerin wird in Teilabänderung stattgegeben: Die Klägerin hat die erstattungsfähigen Anwaltskosten der drei Beklagten als Gesamtgläubiger in Höhe von insgesamt 2.721,10 € zu tragen. Weiterhin hat die Klägerin an den Beklagten zu 2) zusätzlich 145,64 € sowie an den Beklagten zu 3) zusätzlich 124,66 € zu erstatten; für die zweite Instanz sind jeweils 56,01 € zusätzlich anzusetzen. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Aufteilung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt anteilig; von Gerichtskosten wurde abgesehen. Damit obsiegt die Beklagtenseite im Wesentlichen, weil die Rücknahme der Berufung vor Begründung die Zurückweisungsanträge in ihrer ursprünglich geltend gemachten Höhe nicht rechtfertigte und deshalb die Gebühren reduziert wurden.