Beschluss
3 Ws 381/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verletzung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO begründet nicht zwingend die sofortige Freilassung des Beschuldigten.
• Art. 104 GG schützt die Formvorschriften für Freiheitsentziehungen, sodass Verstöße in der Regel Freiheitsrechtsverletzungen darstellen.
• Bei willkürlicher Überschreitung der Frist können Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters oder eine Untätigkeitsbeschwerde gerechtfertigt sein.
• Die Nichteinhaltung der Frist ist nicht sanktionslos, aber ein absolutes Fortdauerverbot der Haft ist nicht zwingend; praktische Folgen und Strafverfolgungsinteressen sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Freilassung bei Überschreitung der Frist des §118 Abs.5 StPO • Die Verletzung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO begründet nicht zwingend die sofortige Freilassung des Beschuldigten. • Art. 104 GG schützt die Formvorschriften für Freiheitsentziehungen, sodass Verstöße in der Regel Freiheitsrechtsverletzungen darstellen. • Bei willkürlicher Überschreitung der Frist können Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters oder eine Untätigkeitsbeschwerde gerechtfertigt sein. • Die Nichteinhaltung der Frist ist nicht sanktionslos, aber ein absolutes Fortdauerverbot der Haft ist nicht zwingend; praktische Folgen und Strafverfolgungsinteressen sind zu berücksichtigen. Gegen den Beschuldigten wurde Untersuchungshaft angeordnet. Der Haftprüfungstermin nach § 118 Abs. 5 StPO wurde nicht fristgerecht anberaumt. Der Beschwerdeführer rügte hierauf eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Person und verlangte Freilassung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Überschreitung der 14-Tage-Frist zwingend zur sofortigen Haftentlassung führt. Es berücksichtigte die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie die Auffassung in der Literatur. Zudem berücksichtigte das Gericht die konkreten Umstände des Falls, insbesondere den Verdacht umfangreicher Diebstahlsdelikte und das Risiko der Flucht und Fortsetzung der Straftaten. • Art. 104 Abs. 1 GG verstärkt den Gesetzesvorbehalt der Freiheitsgarantie und macht die Beachtung der Formvorschriften verfassungsrechtlich geboten, weshalb Verstöße grundsätzlich Freiheitsrechtsverletzungen darstellen. • Die Vorschrift des § 118 Abs. 5 StPO ist daher keine rein ordnungsrechtliche Norm, gleichwohl rechtfertigt ihre Verletzung nicht automatisch die sofortige Beendigung der Untersuchungshaft. • Nach Rechtsprechung von BGH und herrschender Lehre kann bei willkürlicher Überschreitung der Frist die Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters entstehen oder eine Untätigkeitsbeschwerde zulässig sein; diese Instrumente genügen zur Durchsetzung der Frist. • Praktische und rechtsstaatliche Erwägungen sprechen gegen eine Auslegung, die bei jeder Verzögerung ein absolutes Haftfortdauerverbot bewirkt, weil dies die Strafverfolgung gefährden und unverhältnismäßige Folgen zeitigen könnte. • Im konkreten Fall stehen die Schwere und Kontinuität der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sowie Flucht- und Wiederholungsgefahr einer sofortigen Freilassung entgegen; die Fristversäumnis erfolgte nicht willkürlich. • Daher ist die Haftbeschwerde nicht aus den vorgebrachten Gründen erfolgreich; die Nichteinhaltung der Frist bleibt nicht ohne Wirkung, führt aber hier nicht zur Freilassung. Die Haftbeschwerde wurde verworfen; die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO berechtigt nicht automatisch zur sofortigen Freilassung. Art. 104 GG und § 118 Abs. 5 StPO dienen dem Schutz der Freiheit der Person, doch rechtliche Mittel wie die Geltendmachung von Befangenheitsgründen oder eine Untätigkeitsbeschwerde sind geeignet, Fristverletzungen zu rügen. Angesichts des dringenden Tatverdachts, der Fortsetzungs- und Fluchtgefahr sowie der nicht willkürlichen Verzögerung rechtfertigt das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Beschwerde wurde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschwerdeführers.