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Beschluss

11 UF 101/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich ergibt sich aus §§ 1587, 1587a BGB; Ehezeit ist vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1587 II BGB). • Eine lange Trennungszeit mit wirtschaftlicher Verselbständigung des anderen Ehegatten kann nach § 1587c Nr.1 BGB die Beschränkung oder teilweise Ausschließung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen. • Bei beschränktem Versorgungsausgleich ist der Ausgleich nach den Vorschriften über Splitting (§ 1587b BGB) bzw. erweitertem Splitting (§ 3b VAHRG) vorzunehmen; verbleibende Differenzen sind schuldrechtlich auszugleichen. • Die Umrechnung zu übertragender Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte ist anzuordnen (§ 1587b VI BGB).
Entscheidungsgründe
Teilweiser Versorgungsausgleich wegen langjähriger Trennung und wirtschaftlicher Verselbständigung • Der Versorgungsausgleich ergibt sich aus §§ 1587, 1587a BGB; Ehezeit ist vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1587 II BGB). • Eine lange Trennungszeit mit wirtschaftlicher Verselbständigung des anderen Ehegatten kann nach § 1587c Nr.1 BGB die Beschränkung oder teilweise Ausschließung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen. • Bei beschränktem Versorgungsausgleich ist der Ausgleich nach den Vorschriften über Splitting (§ 1587b BGB) bzw. erweitertem Splitting (§ 3b VAHRG) vorzunehmen; verbleibende Differenzen sind schuldrechtlich auszugleichen. • Die Umrechnung zu übertragender Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte ist anzuordnen (§ 1587b VI BGB). Die Parteien heirateten 1966 und lebten seit 1993 getrennt. Aus der Ehe stammt ein 1968 geborener Sohn. Der Antragsteller bewohnt allein das gemeinsame Miteigentumshaus; er bezieht Altersrente seit 2003 und zahlte bis Juli 2004 Trennungsunterhalt zuletzt 440 Euro monatlich. Die Antragsgegnerin ist teils erwerbstätig und sicherte ihren Lebensunterhalt nach der Trennung überwiegend selbst. Der Antragsteller beantragte die Scheidung; das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich für die Ehezeit bis 31.07.2004 durch. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und verlangte, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum bis Mai 1993 zu beschränken. Das OLG überprüfte die Feststellungen und sprach einen teilweisen zeitlich beschränkten Ausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. • Rechtsgrundlage: §§ 1587, 1587a, 1587b, 1587c BGB; § 3b VAHRG; § 1587b VI BGB für Entgeltpunkteumrechnung. • Ehezeit: Nach § 1587 II BGB reicht die Ehezeit vom 01.02.1966 bis 31.07.2004; die während dieser Zeit erworbenen Anwartschaften sind grundsätzlich auszugleichen. • Billigkeitsgründe nach § 1587c Nr.1 BGB: Aufgrund der seit 1993 andauernden Trennung und der wirtschaftlichen Verselbständigung der Antragsgegnerin wäre ein uneingeschränkter Ausgleich grob unbillig; die Trennung ging von der Antragsgegnerin aus, sie sicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst und erhielt nur zeitweise Unterhalt; der Antragsteller trug seit Trennung die laufenden Kosten des Hauses. • Beschränkung des Ausgleichszeitraums: Aus Billigkeitsgründen beschränkte das Gericht den Versorgungsausgleich auf die Anrechte bis 30.04.1994 (Wahrung des Trennungsjahres nach § 1565 BGB). • Ausgleichsberechnung: Für den beschränkten Zeitraum ergaben sich berücksichtigungsfähige Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.021,62 Euro monatlich sowie eine dynamisierte Betriebsrente in Höhe von 232,44 Euro; die Anrechtswerte der Antragsgegnerin betrugen 155,16 Euro monatlich. • Ergebnis der Berechnung: Wertunterschied 1.098,90 Euro, hälftiger Ausgleich 549,45 Euro monatlich; hiervon sind 433,23 Euro durch Splitting (§ 1587b I BGB) und 48,30 Euro durch erweitertes Splitting (§ 3b I Nr.1 VAHRG) zu übertragen; verbleibende 67,92 Euro monatlich sind schuldrechtlich auszugleichen. • Umrechnung: Die Umrechnung der zu übertragenden Anwartschaften in Entgeltpunkte (West) wurde angeordnet (§ 1587b VI BGB). Die Beschwerde des Antragstellers war teilweise begründet. Das OLG änderte den amtsgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Versorgungsausgleich zeitlich auf die bis zum 30.04.1994 erworbenen Anwartschaften beschränkt wird. Zugunsten der Antragsgegnerin sind monatlich 549,45 Euro auszugleichen; hiervon sind 433,23 Euro durch Splitting von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen, weitere 48,30 Euro durch erweitertes Splitting zu übertragen, und restliche 67,92 Euro bleiben dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Die Umrechnung der übertragenen Anwartschaften in Entgeltpunkte wird angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Gegenstandswert auf 1.000 Euro festgesetzt.