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Urteil

19 U 40/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen nach Art. 23 EuGVVO wirksame internationale Zuständigkeit, wenn die Formvorschriften erfüllt sind. • Eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel bleibt auch bei fremdsprachigem Text wirksam, wenn die Gegenpartei das Dokument unterzeichnet hat und kein neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 ZPO vorgebracht wird. • Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung eines Kaufs auf Probe, ist ein Satz über die Übersendung von Mustern als Qualitätsprüfungsmaßnahme und nicht als aufschiebende Bedingung zu verstehen. • Bei unterlassener sofortiger Prüfung der Ware gilt diese nach handelsrechtlichen Prüfpflichten als genehmigt, so dass ein Abnahmeverzug des Käufers vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wirksame Gerichtsstandsklausel in AGB; kein Kauf auf Probe; Abnahmeverzug • Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen nach Art. 23 EuGVVO wirksame internationale Zuständigkeit, wenn die Formvorschriften erfüllt sind. • Eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel bleibt auch bei fremdsprachigem Text wirksam, wenn die Gegenpartei das Dokument unterzeichnet hat und kein neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 ZPO vorgebracht wird. • Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung eines Kaufs auf Probe, ist ein Satz über die Übersendung von Mustern als Qualitätsprüfungsmaßnahme und nicht als aufschiebende Bedingung zu verstehen. • Bei unterlassener sofortiger Prüfung der Ware gilt diese nach handelsrechtlichen Prüfpflichten als genehmigt, so dass ein Abnahmeverzug des Käufers vorliegt. Die Klägerin (deutsches Unternehmen) und die Beklagte (portugiesisches Unternehmen) schlossen einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Garnen. Die Klägerin sandte eine "Order Confirmation" mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Landgerichte Düsseldorf oder Münster enthielten; beide Seiten unterzeichneten das Dokument. Die Klägerin lieferte die Ware, die Beklagte verweigerte jedoch die Annahme mit dem Vorbringen, es sei ein Kauf auf Probe vereinbart gewesen und Mustercones hätten fehlen. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises, Verzugszinsen und Ersatz von Transport-/Lagerkosten. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung und die Auslegung als Kauf auf Probe. • Internationale Zuständigkeit: Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 5 der AGB erfüllt die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 a) EuGVVO; damit ist die Zuständigkeit des Landgerichts Münster wirksam vereinbart und Art. 23 verdrängt die nationale Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. • Sprachvorbringen der Beklagten ist unzulässig neu: Die Behauptung, die Beklagte verstehe Englisch nicht ausreichend, stellt ein neues Verteidigungsmittel nach § 531 ZPO dar und wird nicht zur Zulassung gebracht; zudem wäre das Vortragen nicht erheblich, weil die unterschriebene AGB die Zustimmung zum Inhalt dokumentiert. • Auslegung des Vertrags: Die Formulierung, dass "2 cones will be sent from production", ist als Angebot zur Qualitätsprüfung zu verstehen und nicht als aufschiebende Bedingung im Sinne eines Kaufs auf Probe (§ 454 BGB). Es finden sich keine vertraglichen Anhaltspunkte für eine spätere gesonderte Billigung der Gesamtlieferung. • Pflichten des Käufers/Prüfpflichten: Selbst wenn Muster nicht übergeben worden wären, hätte die Beklagte durch Ziehen von Stichproben die Qualität prüfen können. Nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB war die Beklagte zu einer unverzüglichen Untersuchung verpflichtet; ein Unterlassen führt zur Genehmigung der Ware. • Rechtsfolgen: Wegen der genehmigten oder nicht rechtzeitig gerügten Mängel ist die Beklagte in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 294 BGB und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet; Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB; Ersatz für Transport-/Ladekosten nach § 280 Abs. 1 BGB. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Vollstreckungsabwehr durch Sicherheitsleistung möglich. • Revision: Die Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Klägerin Anspruch auf den Kaufpreis in Höhe von 106.204,80 € zuzüglich Verzugszinsen sowie auf Ersatz von Transport-/Ladekosten in Höhe von 615,99 € zuzüglich Verzugszinsen hat. Die internationalen Zuständigkeitsvereinbarungen in den AGB der Klägerin sind nach Art. 23 EuGVVO wirksam, weshalb das Landgericht Münster zuständig war. Ein Kauf auf Probe wurde nicht festgestellt; die Beklagte hat ihre Prüf- und Annahmepflichten verletzt und befand sich in Annahmeverzug. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.