OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 110/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Das bloße vorübergehende Abstellen von Heuwagen auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz unter einer Brücke begründet nicht ohne Weiteres Besitz oder Teilbesitz des Abstellenden. • Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Abstellens trockenen Heus unter einer Brücke ist nur anzunehmen, wenn nach der Verkehrsanschauung eine naheliegende Gefahr für Rechtsgüter Dritter bestanden hat; bloße Ferngefahren (z. B. hypothetisches Wegwerfen von Zigarettenkippen) genügen nicht. • Öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche nach § 8 Abs. 2a FStrG sind nur dann heranziehbar, wenn tatsächlich eine genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts vorliegt. • Neue, in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragene Tatsachen sind nur zugänglich, wenn sie den Berufungsgrund unmittelbar stützen und zulässig sind; sonst sind sie nach § 531 ZPO unberücksichtigt. • Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990, 992 i.V.m. § 848 BGB, §§ 7, 18 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB lagen im Streitfall nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Brandschaden durch vorübergehend abgestellte Heuwagen unter Brücke • Das bloße vorübergehende Abstellen von Heuwagen auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz unter einer Brücke begründet nicht ohne Weiteres Besitz oder Teilbesitz des Abstellenden. • Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen Abstellens trockenen Heus unter einer Brücke ist nur anzunehmen, wenn nach der Verkehrsanschauung eine naheliegende Gefahr für Rechtsgüter Dritter bestanden hat; bloße Ferngefahren (z. B. hypothetisches Wegwerfen von Zigarettenkippen) genügen nicht. • Öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche nach § 8 Abs. 2a FStrG sind nur dann heranziehbar, wenn tatsächlich eine genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts vorliegt. • Neue, in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragene Tatsachen sind nur zugänglich, wenn sie den Berufungsgrund unmittelbar stützen und zulässig sind; sonst sind sie nach § 531 ZPO unberücksichtigt. • Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990, 992 i.V.m. § 848 BGB, §§ 7, 18 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB lagen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Brandschäden an einer Brücke, die in der Nacht nach dem Abstellen von Heuwagen mit trockenem Heu unter der Brücke ausbrannten. Der Beklagte hatte die Anhänger kurzzeitig auf dem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten gepflasterten Platz unter der Brücke abgestellt; die Anhänger gehörten seinem Helfer und waren mit für die Mutter des Beklagten eingefahrenem Heu beladen. Nach dem Brand behauptet die Klägerin, Heu sei beim Abstellen verloren gegangen und die Stelle werde häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt; sie rügt Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie unerlaubte Besitznahme und subsidiär öffentlich-rechtliche Ersatzpflichten nach dem Bundesfernstraßengesetz. Der Beklagte bestreitet Besitz, Kenntnis von Treffpunkten und schuldhaftes Verhalten; als wahrscheinliche Brandursache wird Brandstiftung angesehen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das OLG zurückweist. • Besitzbegründung: Ein Besitzerwerb des Beklagten an der Brückenanlage oder auch nur Teilbesitz am Abstellplatz wurde verneint, weil es an einem Besitzbegründungswillen und an tatsächlicher Herrschaft über die Sache fehlte; das zeitlich und sachlich begrenzte Abstellen stellte nur eine Besitzstörung dar (vgl. §§ 854, 865 BGB). • StVG-Ansprüche: Ein Haftungszusammenhang nach §§ 7, 18 StVG scheidet aus, weil der Brandschaden nicht als beim Betrieb des Anhängers verursacht anzusehen ist; die Anhänger waren bereits außerhalb des Straßenbereichs abgestellt und der Schaden weist vermutlich Brandstiftung als Ursache auf. • Deliktische Haftung/ Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB): Es liegt keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Nach der Verkehrsanschauung bestand keine naheliegende Gefahr, dass das trockene Heu ohne weiteres entzündet würde; selbst angenommene Ferngefahren wie weggeworfene Zigarettenkippen waren nach Lage der Örtlichkeit nicht realistisch zu erwarten. Neu vorgetragenes Vorbringen der Klägerin zu verlorenem Heu ist unzulässig (§ 531 ZPO) und nicht zu berücksichtigen. • Öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht (§ 8 Abs. 2a FStrG): Die Norm ist nicht anwendbar, weil kein Fall einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung der Straße vorlag, sondern eine zivilrechtliche Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraße, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigte; daher rechtfertigt § 8 Abs. 2a FStrG keinen Ersatzanspruch. • Verfahrensrechtlich: Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Haftung bei vergleichbaren Sachverhalten grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält keinen Schadensersatz. Der Beklagte hat keinen Besitz an der Brückenanlage erworben, es fehlt an Voraussetzungen für Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Ebenso besteht kein Haftungszusammenhang nach §§ 7, 18 StVG und kein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, weil keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt; die Gefahrenlage, die ein gesondertes Sicherungs- oder Aufsichtsgebot gerechtfertigt hätte, war nicht naheliegend. Öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche nach § 8 Abs. 2a FStrG sind nicht einschlägig, weil keine genehmigungspflichtige Sondernutzung vorlag. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Revision wurde zugelassen.