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Beschluss

6 UF 64/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Bei bestehender Zerrüttung der Ehe und fehlenden besonderen Härtegründen ist die Scheidung zu bejahen (§§ 1566, 1568 BGB). • Wirtschaftliche Nachteile stellen keinen Härtegrund i.S.v. § 1568 BGB dar, wenn bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird und Scheidungsfolgesachen ausgleichend wirken können. • Nachehelicher Unterhalt ist bei überobligatorischen Erwerbseinkünften des Ex-Ehegatten und bei erreichter gesetzlicher Altersgrenze regelmäßig nicht zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Aussichtslosigkeit der Berufung wegen gescheiterter Ehe und fehlender Härtegründe • Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Bei bestehender Zerrüttung der Ehe und fehlenden besonderen Härtegründen ist die Scheidung zu bejahen (§§ 1566, 1568 BGB). • Wirtschaftliche Nachteile stellen keinen Härtegrund i.S.v. § 1568 BGB dar, wenn bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird und Scheidungsfolgesachen ausgleichend wirken können. • Nachehelicher Unterhalt ist bei überobligatorischen Erwerbseinkünften des Ex-Ehegatten und bei erreichter gesetzlicher Altersgrenze regelmäßig nicht zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gegen eine scheidungsgerichtliche Entscheidung. Die Ehepartner leben seit Januar 2003 getrennt; gegen den Antragsgegner bestehen Strafverfahren und Zivilprozesse. Die Antragsgegnerin rügte lange Ehedauer und wirtschaftliche Nachteile, zudem betreut sie eine behinderte Tochter und beklagt mangelnde Unterstützung durch den Antragsteller. Der Antragsteller leistet seit Februar 2003 Trennungsunterhalt; die Antragsgegnerin beanstandet außerdem die vorzeitige Auszahlung eigener Rentenanwartschaften. Das Amtsgericht hatte die Scheidung bejaht und nachehelichen Unterhalt verneint. Die Antragsgegnerin legte Berufung ein und ersuchte um Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO; deshalb ist PKH für die Berufung zu versagen. • Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs.2 BGB) und keine besonderen Härtegründe i.S.d. § 1568 BGB einen Scheidungsantrag entgegenstehen. Gegenseitige Vorwürfe, Straf- und Zivilverfahren sowie die lang andauernde Trennung schließen eine Wiederherstellung der Ehe nicht ernsthaft in Aussicht. • Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile sind nicht ausreichend, zumal ihr bereits Trennungsunterhalt gewährt wurde und die wirtschaftlichen Folgen im Rahmen der Scheidungsfolgesachen ausgeglichen werden können. • Behauptungen der Antragsgegnerin (z.B. zur vorzeitigen Auszahlung von Rentenanwartschaften) wurden nicht substantiiert bewiesen. • Die Betreuung der behinderten Tochter durch die Antragsgegnerin und das Gefühl mangelnder Unterstützung rechtfertigen nicht den Verzicht auf Scheidung; es ist nicht ersichtlich, dass der Nichtausspruch der Scheidung den Antragsteller zu mehr Unterstützung bewegen würde. • Zum nachehelichen Unterhalt: Die vom Antragsteller erzielten Erwerbseinkünfte sind überobligatorisch und nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze grundsätzlich nicht mehr auf eine Pflicht zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zu stützen; ein Ausnahmefall liegt nicht vor, sodass kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. • Mangels Erfolgsaussicht der Berufung und fehlender grundsätzlicher Bedeutung beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird der Antragsgegnerin versagt, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Ehe gescheitert ist und keine besonderen Härtegründe i.S.d. § 1568 BGB einer Scheidung entgegenstehen. Wirtschaftliche Nachteile der Antragsgegnerin sind nicht ausreichend, da Trennungsunterhalt gewährt wurde und Scheidungsfolgenregelungen möglichen Ausgleich bieten. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht, weil die Erwerbseinkünfte des Antragstellers überobligatorisch sind und die Altersgrenze eine Fortsetzung unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht zumutet. Insgesamt fehlt es an hinreichenden Gründen für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung; die Berufung soll per Beschluss zurückgewiesen werden.