OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 179/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Zur Löschung einer eingetragenen Briefgrundschuld kann das Grundbuchamt nur tätig werden, wenn die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers oder die Voraussetzungen der Ausnahmen nach § 39 Abs. 2 GBO bzw. ein Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 GBO vorliegen. • Der bloße Besitz des Grundschuldbriefs durch einen Dritten begründet allein keinen ausreichenden Nachweis eines Gläubigerwechsels; zusätzlich ist der Nachweis des Gläubigerrechts nach § 1155 BGB in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) erforderlich. • Die Vermutungswirkung des § 1117 Abs. 3 BGB gilt im Grundbuchverfahren, ihr Umkehrschluss begründet jedoch keinen selbstständigen Grundbuchnachweis für eine Eigentümergrundschuld ohne weitere Belege. • Bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung wichtiger Dokumente in einem Ehehaushalt kann der bloße Fund eines Grundschuldbriefs in den Unterlagen des Ehegatten Zweifel an einer Übergabe nicht ausschließen.
Entscheidungsgründe
Löschung einer eingetragenen Briefgrundschuld: Besitz des Briefs allein reicht nicht • Zur Löschung einer eingetragenen Briefgrundschuld kann das Grundbuchamt nur tätig werden, wenn die Bewilligung des eingetragenen Gläubigers oder die Voraussetzungen der Ausnahmen nach § 39 Abs. 2 GBO bzw. ein Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 GBO vorliegen. • Der bloße Besitz des Grundschuldbriefs durch einen Dritten begründet allein keinen ausreichenden Nachweis eines Gläubigerwechsels; zusätzlich ist der Nachweis des Gläubigerrechts nach § 1155 BGB in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) erforderlich. • Die Vermutungswirkung des § 1117 Abs. 3 BGB gilt im Grundbuchverfahren, ihr Umkehrschluss begründet jedoch keinen selbstständigen Grundbuchnachweis für eine Eigentümergrundschuld ohne weitere Belege. • Bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung wichtiger Dokumente in einem Ehehaushalt kann der bloße Fund eines Grundschuldbriefs in den Unterlagen des Ehegatten Zweifel an einer Übergabe nicht ausschließen. Der Beteiligte ist Erbe und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In Abteilung III war zugunsten seiner Mutter eine Briefgrundschuld eingetragen; der Grundschuldbrief war einst an den Vater versandt worden. Der Beteiligte legte nach Auffinden des Briefs im Nachlass seines Vaters notariell beglaubigt Löschungsbewilligung vor und beantragte die Löschung der Grundschuld. Das Grundbuchamt forderte Nachweise über die Rechtsnachfolge der Mutter gem. § 29 GBO. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Löschungsantrag mangels Vorlage einer Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin bzw. eines Nachweises des Gläubigerrechts gemäß § 1155 BGB ab. Der Beteiligte berief sich auf eine Vermutung analog zum Umkehrschluss des § 1117 Abs. 3 BGB; die Gerichte sahen hierin jedoch keinen hinreichenden Nachweis für eine Eigentümergrundschuld. • Anwendbare Normen: §§ 13, 19, 22, 29, 39 GBO; §§ 1154, 1155, 1117, 1163 Abs. 2, 1192 BGB; § 894 BGB. • Voreintragungsgrundsatz im Grundbuchrecht: Die Bewilligung zur Löschung muss grundsätzlich von der im Grundbuch eingetragenen Betroffenen stammen (§§ 19, 39 Abs. 1 GBO). • Ausnahme nach § 39 Abs. 2 GBO: Bei Briefgrundschuld kann auf Voreintragung verzichtet werden, wenn der Bewilligende Gläubiger ist und sein Recht nach § 1155 BGB nachgewiesen wird; hierfür genügt nicht allein der Besitz des Briefs. • Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB: Führt im Grundbuchverfahren zu einer Vermutung der Briefübergabe, der Umkehrschluss (dass Besitz des Briefs den Eigentümer als Gläubiger bestätigt) ist jedoch kein gesetzlicher Ersatznachweis für die Anforderungen des § 39 Abs. 2 GBO oder des § 22 GBO. • Nachweisanforderungen bei § 22 GBO: Für eine Berichtigung wegen Unrichtigkeit sind strenge, lückenlose Darlegungen zum Entstehen und zur Übertragung des Rechts erforderlich; bloßer Besitz des Briefs und eine pauschale Erklärung genügen nicht. • Familienrechtliche Lebenssachverhalte: Gemeinsame Aufbewahrung von Dokumenten im Ehehaushalt schließt die Möglichkeit einer Übergabe des Briefs an die Ehefrau nicht aus; dies schafft erhebliche Zweifel an der These einer Eigentümergrundschuld. • Folgerung: Weder die Ausnahme des § 39 Abs. 2 GBO noch der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 GBO sind vom Beteiligten erbracht worden; deshalb war die Ablehnung des Löschungsantrags rechtmäßig. Die weitere Beschwerde des Beteiligten wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der bloße Besitz des Grundschuldbriefs nicht den erforderlichen Nachweis eines Gläubigerwechsels oder das Vorliegen einer Eigentümergrundschuld ersetzt; es fehlt an einer grundbuchmäßigen Abtretungserklärung oder an einem lückenlosen Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 GBO. Der Beteiligte kann weiterhin eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin beibringen oder sein etwaiges Recht in einem streitigen Verfahren durchsetzen, doch mit den vorgelegten Unterlagen konnte die beantragte Löschung nicht gewährt werden. Der Wert des Verfahrens wurde auf 80.000 € festgesetzt.