Urteil
4 U 145/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorschriften zum Schutz von Eigentum und Besitz sind keine Marktverhaltensnormen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und begründen daher keinen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht.
• Ein Verstoß gegen Eigentums- oder Besitzrechte Dritter führt nicht automatisch zu einer Unlauterkeit nach § 3 UWG; maßgeblich ist, ob die verletzte Norm eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.
• Nur der jeweilige Eigentümer kann vorrangig seine zivilrechtlichen Rechte geltend machen; ein Mitbewerber kann die Verletzung solcher individualschutzorientierten Normen nicht ohne Weiteres über das UWG verfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Wettbewerbsverletzung durch nicht genehmigtes Plakatieren ohne Marktbezug (4 U 145/06) • Die Vorschriften zum Schutz von Eigentum und Besitz sind keine Marktverhaltensnormen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und begründen daher keinen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht. • Ein Verstoß gegen Eigentums- oder Besitzrechte Dritter führt nicht automatisch zu einer Unlauterkeit nach § 3 UWG; maßgeblich ist, ob die verletzte Norm eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat. • Nur der jeweilige Eigentümer kann vorrangig seine zivilrechtlichen Rechte geltend machen; ein Mitbewerber kann die Verletzung solcher individualschutzorientierten Normen nicht ohne Weiteres über das UWG verfolgen. Kläger und Beklagte betreiben jeweils Sonnenstudios in derselben Stadt. Die Beklagte bewarb im Oktober 2005 eine Bonuskarten-Aktion; der Kläger behauptet, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang großformatige Plakate ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer an Stromkästen, Verteilerkästen und Bushaltestellen angebracht. Der Kläger hielt das sogenannte wilde Plakatieren für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Im Hauptsacheverfahren begehrt er Unterlassung und erstattet vorgerichtliche Anwaltskosten von 445,90 Euro. Die Beklagte bestreitet, die Plakate veranlasst zu haben, vermutet eine Eigenaktion des Klägers und bestreitet ferner die rechtliche Zulässigkeit des Anspruchs. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Eigentums- und Besitzrechte seien keine marktbezogenen Normen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das landgerichtliche Urteil enthält keinen Rechtsfehler. • Rechtlicher Maßstab: Nach der Reform des UWG kommt es für die Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Verstöße entscheidend darauf an, ob die verletzte Norm eine Marktverhaltensnorm mit zumindest sekundärer wettbewerbsbezogener Schutzfunktion ist (§ 4 Nr. 11 UWG). • Keine Marktbezogenheit: Vorschriften zum Schutz des Eigentums und Besitzes (z. B. § 823 Abs. 1 BGB) dienen individuellen Herrschaftsrechten des Rechtsinhabers und verfolgen nicht primär den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern; sie sind daher keine Marktverhaltensnormen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. • Rechtsprechung und Gesetzeszweck: BGH-Rechtsprechung und die Gesetzesbegründung zum UWG 2004 bestätigen, dass das UWG nicht dazu gedacht ist, beliebige Gesetzesverstöße generell als Wettbewerbsverstöße zu sanktionieren; maßgeblich ist die Tendenz der verletzten Norm zugunsten des Wettbewerbs. • Konsequenz für § 3 UWG: Eine bloße Verletzung fremder Eigentums- oder Besitzrechte begründet für sich genommen keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; nur in Sonderfällen, etwa bei bewusster Ausnutzung der Nichtverfolgung durch die Rechtsinhaber, käme ein Verstoß in Betracht, was hier nicht dargelegt ist. • Resultat auf den konkreten Streit: Da mehrere Rechtsinhaber betroffen waren und nicht dargetan ist, dass diese regelmäßig nicht gegen unbefugtes Plakatieren vorgehen, fehlt der Marktbezug und damit der lauterkeitsrechtliche Anspruch. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil die Verletzung von Eigentums- und Besitzrechten keine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt und somit kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG besteht. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung zu verhindern, falls die Beklagte nicht selbst entsprechende Sicherheit leistet. Insgesamt hat der Kläger in der Hauptsache nicht nachgewiesen, dass die behauptete Plakataktion eine wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverletzung mit Marktbezug darstellt, weshalb sein Unterlassungs- und Kostenerstattungsbegehren abgewiesen wurde.