Beschluss
20 U 198/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Rechtseinheit dies erfordern.
• Fehlende glaubhafte Darlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann die Aussichtslosigkeit eines Antrags im Eilverfahren begründen.
• Vorherige Erklärungen einer Gegenseite in anderen Fällen rechtfertigen grundsätzlich keine Entscheidung im Eilverfahren über eine Kostenübernahme; dies ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung wegen offenkundiger Erfolglosigkeit; Kostentragung im Berufungsverfahren • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Rechtseinheit dies erfordern. • Fehlende glaubhafte Darlegung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann die Aussichtslosigkeit eines Antrags im Eilverfahren begründen. • Vorherige Erklärungen einer Gegenseite in anderen Fällen rechtfertigen grundsätzlich keine Entscheidung im Eilverfahren über eine Kostenübernahme; dies ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Verfügungskläger begehrt im Eilverfahren eine Entscheidung zur Kostenübernahme einer kostenträchtigen Behandlung (Lipidapherese). Die Verfügungsbeklagte hatte in früheren, anderen Fällen Kostenzusagen erteilt. Der Kläger legte eine "Aufstellung mtl. Ausgaben" vor, konnte damit aber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ansicht des Senats nicht glaubhaft machen. Das Landgericht hatte der Klage zuvor nicht stattgegeben; der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Der Senat prüfte bereits in einem Hinweisbeschluss vom 14.12.2005 Aspekte zur üblichen Praxis von Kostenzusagen durch Versicherer und zu möglichen rechtlichen Folgen früherer Erklärungen der Beklagten. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; der Senat ist einstimmig überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. • Die Gegenvorstellungen des Verfügungsklägers änderten nichts an der Einschätzung der Erfolgsaussicht. • Die vorgelegte Aufstellung genügte nicht, um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers glaubhaft darzulegen; damit fehlt eine substantielle Grundlage für den dringlichen Kostenerstattungsanspruch im Eilverfahren. • Dass die Verfügungsbeklagte in anderen Fällen Kostenzusagen erteilt hat, begründet keinen entschiedenen Anspruch im Eilverfahren; die Frage der Anspruchsgrundlage und der Verpflichtung zur Kostenzusage ist im Hauptsacheverfahren zu klären. • Die Entscheidung stützt sich nicht auf eine negative Bewertung der Erfolgsaussichten der Hauptsache; es geht ausschließlich um die Ungeeignetheit des Eilverfahrens zur Klärung der Kostenübernahmefrage. • Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen. Der Senat sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung und nimmt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu; folglich ist die Fortführung des Rechtszugs nicht geboten. Die vorgelegten Unterlagen genügten nicht zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sodass ein Eilverlangen auf Kostenzusage nicht durchgreifen konnte. Ob ein Anspruch auf Kostenzusage besteht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 19.141,20 Euro.