OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 164/04

OLG HAMM, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem innerörtlichen Auffahrunfall haftet der Führer des auffahrenden Fahrzeugs wegen eines vermeidbaren Fahrfehlers zusätzlich zur Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Ziff.1 PflVG. • Mitursächliches ordnungswidriges Verhalten des Vorausfahrenden (unzulässiges Verlassen des Fahrstreifens/Verharren in der Kreuzung) führt nach §§ 17 I, II StVG, 254 BGB zu einer Haftungsquote zu Lasten des Geschädigten. • Bei gleichwertigen Verstößen ist eine hälftige Haftungsaufteilung angemessen. • Für die Bemessung von Nutzungsausfall und Schmerzensgeld sind konkrete Gutachten und nachvollziehbare Substantiierungen maßgeblich; nicht substantiiertes Vorbringen zu verlängerten Reparaturzeiten bleibt unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Auffahrunfall innerorts: hälftige Haftung bei beidseitigem Verkehrsverstoß • Bei einem innerörtlichen Auffahrunfall haftet der Führer des auffahrenden Fahrzeugs wegen eines vermeidbaren Fahrfehlers zusätzlich zur Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Ziff.1 PflVG. • Mitursächliches ordnungswidriges Verhalten des Vorausfahrenden (unzulässiges Verlassen des Fahrstreifens/Verharren in der Kreuzung) führt nach §§ 17 I, II StVG, 254 BGB zu einer Haftungsquote zu Lasten des Geschädigten. • Bei gleichwertigen Verstößen ist eine hälftige Haftungsaufteilung angemessen. • Für die Bemessung von Nutzungsausfall und Schmerzensgeld sind konkrete Gutachten und nachvollziehbare Substantiierungen maßgeblich; nicht substantiiertes Vorbringen zu verlängerten Reparaturzeiten bleibt unberücksichtigt. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in einer innerörtlichen Geradeausspur und hielt innerhalb der Kreuzung an, um in eine Lücke bei den Linksabbiegern zu gelangen. Der Beklagte fuhr mit einem Wohnmobil hinter dem Kläger und fuhr auf dessen Fahrzeug auf. Der Kläger macht Schadensersatz für Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht hatte den Anspruch weitgehend abgewiesen; der Kläger erhob Berufung. In der Berufungsinstanz wurde festgestellt, dass der Beklagte einen vermeidbaren Auffahrfehler begangen hat, der über die einfache Betriebsgefahr hinausgeht. Zugleich stellte das Gericht ein schuldhaftes Verhalten des Klägers fest, weil er seinen Fahrstreifen und die Kreuzungregelung missachtete. Die Parteien streiten vor allem noch über Dauer des Nutzungsausfalls und die Höhe des Schmerzensgeldes. • Haftungsausgangspunkt ist § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Ziff.1 PflVG; der Beklagte haftet wegen eines schuldhaften Fahrfehlers (auffahrendes Verhalten) über die Betriebsgefahr hinaus. • Tatsächlich belegte Reaktionszeit und Zeugenaussagen zeigen, dass der Beklagte durch größeren Abstand oder erhöhte Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß vermeiden konnte; damit liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 2 StVO vor. • Der Kläger hat durch das Verlassen der Fahrstreifenbegrenzung vor der Wartelinie und das Verharren in der Kreuzung zum Unfall beigetragen, sodass eine Mithaftung gemäß §§ 17 I, II StVG, 254 BGB zu bejahen ist. • Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind die Vergehen der Parteien als gleichwertig anzusehen; deshalb ist eine Haftungsaufteilung von jeweils 50 % gerechtfertigt. • Zur Schadenshöhe: Nutzungsausfall ist anhand des Sachverständigengutachtens auf 14 Kalendertage zu begrenzen; nicht substantiiertes Vorbringen zu längerer Reparaturdauer ist nicht zu berücksichtigen. • Schmerzensgeld ist infolge des teils eigenen Mitverschuldens des Klägers auf 150 Euro zu bemessen. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB; Kostenentscheidung nach §§ 92 I, 97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.799,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2003 verurteilt. Die Gesamtforderung wurde aufgrund einer hälftigen Haftungsverteilung reduziert, weil sowohl der Beklagte wegen eines vermeidbaren Auffahrfehlers als auch der Kläger wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens in der Kreuzung zum Unfall beigetragen haben. Nutzungsausfall und Schmerzensgeld wurden auf Grundlage des Sachverständigengutachtens und des Mitverschuldens des Klägers konkret bemessen; unzureichend begründete Ansprüche auf längere Reparaturdauer blieben unberücksichtigt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig (Kläger 77 %, Beklagte 23 %).