Urteil
4 U 118/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Werbung, die den normalen Warenkauf mit der zufälligen Stornierung des Kaufpreises für jeden 100. Kunden verbindet, ist nicht ohne weiteres als Gewinnspiel i.S. von § 4 Nr. 6 UWG anzusehen.
• Eine Kopplung von Warenabsatz und aleatorischem Reiz erfordert für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 6 UWG, dass der Gewinn als separater Köder die Kaufentscheidung bestimmt; ein bloßes Nebeneinander von Einkauf und Gewinn reicht nicht aus.
• Eine auffällige Anlockwirkung durch aleatorische Reize ist nur nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher so nachhaltig beeinträchtigt, dass sachliche Prüfungen von Preis und Qualität entfallen.
• Eine unerlaubte Lotterie (§ 287 StGB) liegt nicht vor, wenn kein gesonderter Einsatz im Sinne eines Vermögensopfers erbracht wird; die Bezahlung der üblichen Ware ist hierfür kein Einsatz.
Entscheidungsgründe
Keine Unlauterkeit bei Werbeaktion "Jeder 100. Einkauf gratis" • Werbung, die den normalen Warenkauf mit der zufälligen Stornierung des Kaufpreises für jeden 100. Kunden verbindet, ist nicht ohne weiteres als Gewinnspiel i.S. von § 4 Nr. 6 UWG anzusehen. • Eine Kopplung von Warenabsatz und aleatorischem Reiz erfordert für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 6 UWG, dass der Gewinn als separater Köder die Kaufentscheidung bestimmt; ein bloßes Nebeneinander von Einkauf und Gewinn reicht nicht aus. • Eine auffällige Anlockwirkung durch aleatorische Reize ist nur nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher so nachhaltig beeinträchtigt, dass sachliche Prüfungen von Preis und Qualität entfallen. • Eine unerlaubte Lotterie (§ 287 StGB) liegt nicht vor, wenn kein gesonderter Einsatz im Sinne eines Vermögensopfers erbracht wird; die Bezahlung der üblichen Ware ist hierfür kein Einsatz. Der Kläger, eine Vereinigung des Einzelhandels, wandte sich gegen eine bundesweite Werbeaktion der Beklagten (mehr als 300 Filialen) mit der Überschrift "JEDER 100. EINKAUF GRATIS". Die Beklagte hatte in einer Werbewoche angekündigt, jeder 100. Kunde bekomme seinen Einkauf geschenkt; die Anzeigen liefen in Rundfunk, Internet und Zeitungsbeilagen. Der Kläger machte geltend, die Aktion verstoße gegen § 4 Nr. 6 UWG, weil die Teilnahme an dem Gewinnspiel vom Kauf abhängig sei, und alternativ gegen § 4 Nr. 1 UWG wegen unsachlicher Beeinflussung; zudem wurde eine unzulässige Lotterie nach § 287 StGB in Betracht gezogen. Die Beklagte verteidigte die Aktion als bloße Absatzwerbung mit aleatorischem Reiz, die die Kaufentscheidung nicht in unzulässiger Weise bestimmen könne. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger berief erfolglos. • § 4 Nr. 6 UWG greift nur ein, wenn die Kopplung Warenabsatz–Gewinnspiel dazu führt, dass der ausgelobte Gewinn als separater Köder die Kaufentscheidung bestimmt; die Schutzrichtung der Vorschrift zielt auf Fälle, in denen Spiellust und Gewinnstreben das rationale Kaufurteil trüben. • Im vorliegenden Modell der Beklagten steht die zu veräußernde Ware selbst im Vordergrund; der zufällige Erlass des Kaufpreises für jeden 100. Kunden ist kein zuvor ausgelobter, separater Gewinn, sondern wirtschaftlich eine Geschenkwirkung, die neben dem normalen Erwerb besteht. • Weil der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher damit rechnet, den Einkauf zu bezahlen, ist die Werbemöglichkeit von 1:100 nicht geeignet, ihn in der Regel von sachlichen Kriterien wie Preis und Qualität abzuhalten; die Anlockwirkung ist deshalb nicht so stark, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG (unangemessene unsachliche Beeinflussung) vorliegt. • Auch das Merkmal der besonderen Perfidität — etwa dadurch, dass der Verbraucher die Höhe des möglichen Gewinns selbst bestimmt — begründet keinen besonderen Umstand, der die Werbung unlauter macht; Vorziehen oder leicht geänderte Kaufentscheidungen aus eigener Motivation sind nicht gleichbedeutend mit unlauterer Beeinflussung. • Ein Verstoß gegen das Lotterieverbot (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 287 StGB) scheidet aus, weil kein Einsatz i.S. eines gesonderten Vermögensopfers vorliegt; die Zahlung des normalen Kaufpreises stellt keinen Einsatz dar, da der Käufer nichts zusätzliches riskiert. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; sein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ist unbegründet. Weder § 4 Nr. 6 UWG noch § 4 Nr. 1 UWG sind anwendbar, weil die beworbene Aktion kein typisches, als Köder wirkendes Gewinnspiel darstellt und die aleatorische Anlockwirkung nicht geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher maßgeblich zu beeinträchtigen. Ebenfalls liegt keine unerlaubte Lotterie nach § 287 StGB vor, weil kein gesonderter Einsatz gegeben ist. Damit verbleibt die Werbung der Beklagten zulässig; der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.