Beschluss
20 U 212/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein analoger Rückgriffsausschluss nach § 67 Abs. 2 VVG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Versicherer den Anspruch des Haftpflichtgläubigers befriedigt und den Rückgriffsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB direkt gegenüber dem Schädiger geltend macht.
• Der Versicherer ist leistungsfrei gegenüber dem mitversicherten Fahrer, wenn dieser das Fahrzeug unberechtigt, ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert geführt hat sowie die Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat; in diesem Fall besteht ein voller Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen den Fahrer.
• Das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG ist nur bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift denkbar; Schutzzweck und Interessenabwägung rechtfertigen keine analoge Erweiterung zugunsten des Fahrers.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klage begründet ist und die rechtliche Grundlage für den Erfolg der Berufung fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein analoger Regressausschluss nach § 67 Abs. 2 VVG bei Befriedigung des Haftpflichtgläubigers • Ein analoger Rückgriffsausschluss nach § 67 Abs. 2 VVG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Versicherer den Anspruch des Haftpflichtgläubigers befriedigt und den Rückgriffsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB direkt gegenüber dem Schädiger geltend macht. • Der Versicherer ist leistungsfrei gegenüber dem mitversicherten Fahrer, wenn dieser das Fahrzeug unberechtigt, ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert geführt hat sowie die Aufklärungsobliegenheiten verletzt hat; in diesem Fall besteht ein voller Rückgriffsanspruch des Versicherers gegen den Fahrer. • Das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG ist nur bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift denkbar; Schutzzweck und Interessenabwägung rechtfertigen keine analoge Erweiterung zugunsten des Fahrers. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klage begründet ist und die rechtliche Grundlage für den Erfolg der Berufung fehlt. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung eines von ihr regulierten Haftpflichtschadens, den der Beklagte am 05.04.2003 mit dem Pkw seiner Mutter verursacht hatte. Der Beklagte fuhr ohne Erlaubnis der Mutter, ohne Fahrerlaubnis und alkoholisiert (BAK 0,82‰), verursachte einen Schaden von 5.874,93 € und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Die Klägerin zahlte den Schaden an den Geschädigten und macht nun Regress gegen den Beklagten geltend. Das Landgericht verurteilte den Beklagten; dieser rief in Berufung lediglich die analoge Anwendung des Familienprivilegs des § 67 Abs. 2 VVG zu seinen Gunsten ins Feld und beantragte Prozesskostenhilfe. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos und beabsichtigt, sie zurückzuweisen sowie die Prozesskostenhilfe zu versagen. • Die Klägerin steht der Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten gem. § 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu; daneben greifen Besonderheiten der Versicherungsbedingungen (AKB) ein, die die Leistungsfreiheit der Klägerin begründen würden, wenn sie selbst in Anspruch genommen würde (§§ 2 b Nr. 1 b,c,e; §§ 7 I Nr.2, 7 V AKB). • Kernfeststellungen: Der Beklagte war unberechtigt am Steuer, besaß keine Fahrerlaubnis, war alkoholisiert und verließ den Unfallort; daraus ergeben sich nach den AKB Kürzungen bzw. Leistungsfreiheit in den geltend gemachten Beträgen (insbesondere Kürzungen von 5.000 € und 2.500 €). • Eine unmittelbare Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG scheidet aus, weil der Versicherer den Schaden an den Haftpflichtgläubiger zahlt und seinen Rückgriffsanspruch nicht kraft § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern direkt gemäß § 426 Abs. 2 BGB vom Schädiger erwirbt. • Für eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG fehlt die erforderliche Gesetzesnähe: Der Schutzzweck allein genügt nicht; es ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei gleicher Interessenabwägung ebenso entschieden hätte. Hier überwiegen die Interessen des Versicherers nicht, zumal sonst die vorläufige Eintrittspflicht des Versicherers in eine dauernde Haftungsübernahme umgedeutet würde. • Die Rechtsprechung des BGH und der OLG hält eine analoge Anwendung für unzulässig; der Senat folgt dieser Linie, da die Interessenlage beim regressant geltend gemachten Ausgleichsanspruch anders ist als bei der unmittelbaren Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG. • Folge: Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht; das Landgericht hat den Rückgriffsanspruch zu Recht bejaht und die geltend gemachten Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Versicherung zugunsten des Beklagten liegen nicht vor. • Aufgrund der Aussichtslosigkeit ist Prozesskostenhilfe zu versagen und die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Der Beklagte verliert. Die Klage ist begründet; der Versicherer hat nach §§ 426, 3 Nr.2, 9 PflVG und den AKB einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten wegen unberechtigter, fahrerlaubnisloser und alkoholbedingter Fahrzeugführung sowie Pflichtverletzung durch Fahrerflucht. Ein Ausschluss des Rückgriffs nach § 67 Abs. 2 VVG kommt nicht zur Anwendung und kann auch nicht analog angenommen werden, weil die Interessen- und Gefahrenlage eine solche Erweiterung nicht tragen würde. Daher besteht der Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach, die Berufung hat keine Erfolgsaussicht, und es ist Prozesskostenhilfe zu versagen; der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.